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   BVerfG, 04.10.2011 - 2 BvR 2054/10   

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BVerfG, 04.10.2011 - 2 BvR 2054/10 (https://dejure.org/2011,6060)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.2011 - 2 BvR 2054/10 (https://dejure.org/2011,6060)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 2011 - 2 BvR 2054/10 (https://dejure.org/2011,6060)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur weiteren Anwendbarkeit von § 66 StGB nach Maßgabe der Gründe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 35 BVerfGG, § 66 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur weiteren Anwendbarkeit von § 66 StGB nach Maßgabe der Gründe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 35 BVerfGG, § 66 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur weiteren Anwendbarkeit von § 66 StGB nach Maßgabe der Gründe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung dauerhafter Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 66 StGB mit dem Verfassungsrecht

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur weiteren Anwendbarkeit von § 66 StGB nach Maßgabe der Gründe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur weiteren Anwendbarkeit von § 66 StGB nach Maßgabe der Gründe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung dauerhafter Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 66 StGB mit dem Verfassungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2011 - 2 BvR 2054/10
    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - geklärt.

    Zwar hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - die Vorschrift des § 66 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt.

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2011 - 2 BvR 2054/10
    Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, (nicht wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden sind) (verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können) (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 107, 133 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2011 - 2 BvR 2054/10
    b) Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2011 - 2 BvR 2054/10
    Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, (nicht wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden sind) (verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können) (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 107, 133 ).
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