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   BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22   

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BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22 (https://dejure.org/2022,37656)
BVerfG, Entscheidung vom 05.10.2022 - 1 BvR 856/22 (https://dejure.org/2022,37656)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 (https://dejure.org/2022,37656)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Abgelehnter Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung der subsidiären und damit hier unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 927 ZPO
    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - keine Auslagenerstattung bei anfänglicher und durchgängiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber einem Antrag auf ...

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Erstattung der entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - keine Auslagenerstattung bei anfänglicher und durchgängiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber einem Antrag auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde; keine Auslagenerstattung bei anfänglicher und durchgängiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber einem Antrag auf ...

  • rechtsportal.de

    Entscheidung über die Erstattung der entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - keine Auslagenerstattung bei anfänglicher und durchgängiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber einem Antrag auf ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung - und die Kostenerstattung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 .

    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20

    Erfolgreicher Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung des

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 1 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 11).

    Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 2 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 12).

    Bei der Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 2 sowie vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 2869/18

    Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 1 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 11).

    Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 2 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 12).

    Bei der Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 2 sowie vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Aus dem subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt aber, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2021 - 1 BvR 576/19 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 -, Rn. 51; stRspr).

    Diese verlangen bei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen, aber auch derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis sich die Berechtigung der geltend gemachten Rügen nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 129, 269 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 674/22 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 .

    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 .

    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 07.10.2021 - 1 BvR 609/21

    Nichtannahme einer nicht hinreichend substantiierten Verfassungsbeschwerde und

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Hingegen kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2021 - 1 BvR 609/21 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2022 - 1 BvR 911/22 -, Rn. 2).

    Die Auslagenerstattung entspricht auch regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2021 - 1 BvR 609/21 -, Rn. 9) und dies bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren geblieben ist (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).

  • BVerfG, 23.01.2019 - 1 BvR 2066/18

    Abgelehnter Antrag auf Auslagenerstattung nach erfolgreicher fachgerichtlicher

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Bei der Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 2 sowie vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 12).

    Die Auslagenerstattung entspricht auch regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2021 - 1 BvR 609/21 -, Rn. 9) und dies bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren geblieben ist (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 1054/20

    Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen bei ursprünglicher Unzulässigkeit

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Bei der Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 2 sowie vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 12).

    Die Auslagenerstattung entspricht auch regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2021 - 1 BvR 609/21 -, Rn. 9) und dies bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren geblieben ist (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22
    Diese verlangen bei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen, aber auch derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis sich die Berechtigung der geltend gemachten Rügen nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 129, 269 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 674/22 -, Rn. 17).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 674/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Inobhutnahme eines Kindes sowie den

  • BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 309/11

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nach

  • BVerfG, 12.11.2021 - 1 BvR 576/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Einsicht in die Akten

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76

    Fristbeginn zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger

  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85

    Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83

    Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge

  • BVerfG, 18.05.2022 - 1 BvR 911/22

    Anordnung der Auslagenerstattung nach Aufhebung der angefochtenen

  • BVerfG, 12.10.2023 - 1 BvR 1558/22

    Ablehnung von Anträgen auf Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung nach

    Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer Auslagen, über den die Kammer zu entscheiden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 2 m.w.N), bleibt ohne Erfolg.

    Ungeachtet dessen entspricht die Erstattung der Auslagen aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig war und dies bis zur Erledigung geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2022 - 2 BvR 2250/22 -, Rn. 3 jeweils m.w.N.).

    Zum einen genügte die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG Anforderungen, zu denen die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22

    Unbegründeter Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigung der wegen des

    Die Auslagenerstattung entspricht hingegen regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3) und dies bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren geblieben ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 5 m.w.N.).
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