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   BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 249/21   

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https://dejure.org/2021,23556
BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 249/21 (https://dejure.org/2021,23556)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2021 - 1 BvR 249/21 (https://dejure.org/2021,23556)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 (https://dejure.org/2021,23556)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im eA- sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren in einer äußerungsrechtlichen Sache

  • rewis.io

    Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im eA- sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren in einer äußerungsrechtlichen Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im eA- sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren in einer äußerungsrechtlichen Sache

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im eA- sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren in einer äußerungsrechtlichen Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 249/21
    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2022/16 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 2022/16

    Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung in einem Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 249/21
    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2022/16 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 2309/19

    Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts in einem

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 249/21
    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 mit Verweis auf Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81).
  • BVerfG, 19.12.2023 - 1 BvR 1011/23

    Erfolgreicher Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen im Verfahren über die

    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 3 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 3).

    Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 4; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 4 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 4).

    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 5; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 5 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 5).

    Im Gegenzug war das für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 6; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 6 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 06.12.2023 - 1 BvR 605/23

    Erfolgreicher Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren über

    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 3 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 3).

    Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 4; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 4 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 4).

    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 5; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 5 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 5).

    Im Gegenzug war das für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 6; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 6 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20

    Entscheidung über die Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im

    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 3).

    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 mit Verweis auf Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81 sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1380/20

    Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im

    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 3).

    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 mit Verweis auf Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81 sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 2740/20

    Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im

    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 3).

    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 mit Verweis auf Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81 sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 5).

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