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   BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19   

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BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19 (https://dejure.org/2023,11916)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.2023 - 2 BvR 775/19 (https://dejure.org/2023,11916)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 775/19 (https://dejure.org/2023,11916)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Kindergeld

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG vom 13.12.2006
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch Versagung von Kindergeld gegenüber nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern in Anwendung von § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung durch die Versagung von Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch Versagung von Kindergeld gegenüber nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern in Anwendung von § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG a.F. § 62 Abs. 2 Nr. 3
    Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung durch die Versagung von Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch Versagung von Kindergeld gegenüber nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern in Anwendung von § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. - die Unvereinbarkeit von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und damit die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.

    Die genannten Entscheidungen, die der Beschwerdeführerin für die Monate August 2013 und Dezember 2013 bis Februar 2014 Kindergeld versagen, beruhen auf der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. - wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärten Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006.

    Demgegenüber erhalten diejenigen ausländischen Staatsangehörigen, die sich zwar seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten, aber weder berechtigt erwerbstätig sind noch laufende Leistungen der Arbeitsförderung beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (zweite Teilgruppe), kein Kindergeld (Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 82).

    b) Nach diesen Grundsätzen wird die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil erwartet werden kann, dass der Rechtsstreit dort auf der Grundlage der Entscheidung des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. - zum Abschluss gebracht wird.

  • BFH, 28.11.2017 - III B 86/17

    Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2017 - III B 86/17 - sowie das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2017 - 11 K 8266/15 -, die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Berlin-Brandenburg vom 17. August 2015 - (...) -, der Bescheid der Familienkasse Berlin-Brandenburg vom 17. August 2015 - (...) - und der Bescheid der Familienkasse Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2015 - (...) - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Die fristgerecht eingelegte und insbesondere die Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG wahrende Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2017 - III B 86/17 - und die vorangegangenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen richtet.

    Da der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2017 - III B 86/17 - bereits wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob dadurch auch die weiteren Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind, auf die sich die Beschwerdeführerin insoweit zusätzlich beruft (vgl. nur BVerfGE 42, 64 ).

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Diese begründete sie damit, dass § 62 Abs. 2 EStG 2006 in Anlehnung an die - den Ausschluss bestimmter ausländischer Staatsangehöriger vom Erziehungs- und Elterngeld betreffende - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 132, 72 so ausgelegt werden müsse, dass anspruchsberechtigt auch ausländische Staatsangehörige sein müssten, die in Deutschland erwerbstätig sein dürften und von denen - wie bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aufenthaltsberechtigung - erwartet werden könne, dass sie dauerhaft in Deutschland blieben.

    Die Norm sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 132, 72 verfassungsgemäß, da Kindergeld auf Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II angerechnet oder an den Sozialhilfeträger erstattet werde und der betroffene ausländische Staatsangehörige daher durch die Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 im Ergebnis nicht schlechter und damit nicht anders (ungleich) behandelt werde als ein uneingeschränkt zum Kindergeldbezug berechtigter deutscher Staatsangehöriger oder Ausländer mit einer anderen Art von Aufenthaltstitel.

    Zur Begründung bezog sich die Beschwerdeführerin erneut auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 132, 72 (Erziehungs- und Elterngeld) sowie auf den die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 betreffenden Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. August 2013 - 7 K 9/10 u.a. - (veröffentlicht in juris).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Zur Begründung bezog sich die Beschwerdeführerin erneut auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 132, 72 (Erziehungs- und Elterngeld) sowie auf den die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 betreffenden Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. August 2013 - 7 K 9/10 u.a. - (veröffentlicht in juris).

    Hierzu hat sie sich auf die im Einzelnen angeführten Erwägungen in dem Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. August 2013 - 7 K 9/10 u.a. - bezogen.

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Bei einer Zurückverweisung an den Bundesfinanzhof müsste dieser, bevor er zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung gelangen könnte, erst über den Antrag der Beschwerdeführerin befinden, die Revision zuzulassen (vgl. BVerfGE 104, 337 zur Notwendigkeit der Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Wegen der angeordneten Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Bevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 105, 239 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Da der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2017 - III B 86/17 - bereits wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob dadurch auch die weiteren Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind, auf die sich die Beschwerdeführerin insoweit zusätzlich beruft (vgl. nur BVerfGE 42, 64 ).
  • BVerfG, 14.02.2023 - 2 BvR 653/20

    Verfassungswidrige Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Diese Entscheidung, durch die sich die Beschwerdeführerin - ebenso wie durch den vorausgegangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, begründet keine eigenständige Beschwer (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 -, Rn. 28 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
    Dem Bundesverfassungsgericht ist insofern jedoch ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, der je nach der Art der festgestellten Verfassungsverletzung und unter Berücksichtigung von Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit in unterschiedlicher Weise genutzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, Rn. 27 m.w.N.).
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