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   BVerfG, 10.10.2007 - 2 BvR 1977/05   

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https://dejure.org/2007,11277
BVerfG, 10.10.2007 - 2 BvR 1977/05 (https://dejure.org/2007,11277)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2007 - 2 BvR 1977/05 (https://dejure.org/2007,11277)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - 2 BvR 1977/05 (https://dejure.org/2007,11277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Grenzen der eigenen Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts in Strafsachen nach § 354 Abs. 1a S. 1 Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 169 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2005 - 1 StR 86/05

    Geiselnahme (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang); Nötigungserfolg

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2007 - 2 BvR 1977/05
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 -.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2007 - 2 BvR 1977/05
    Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05 -, StV 2007, S. 393 ff.).
  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 86/05

    Eigene Strafzumessung des Revisionsgerichts (verfassungskonforme Auslegung des §

    Das Bundesverfassungsgericht - 1. Kammer des Zweiten Senats - hat durch Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 BvR 1977/05 - auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten das vorgenannte Urteil des Senats wegen Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgehoben und die Sache, soweit dadurch über die Revision des Angeklagten entschieden wurde, an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, weil eine Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO hinsichtlich des Strafausspruchs ausscheidet, wenn das Revisionsgericht nicht nur über Fehler bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu befinden hat, sondern auch den Schuldspruch des tatrichterlichen Urteils korrigieren muss.
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