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   BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93   

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BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93 (https://dejure.org/1993,2109)
BVerfG, Entscheidung vom 13.07.1993 - 1 BvR 960/93 (https://dejure.org/1993,2109)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 (https://dejure.org/1993,2109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Äußerungsrecht konkurrierender Religionsgemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung - Staat - Kritik an Tätigkeit unterbinden - Körperschaften des öffentlichen Rechts - Öffentliche Äußerungen - Konkurrierende Religionsgemeinschaften - Keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage - Christliche Lehrinhalte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 930 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 159
  • DVBl 1993, 1204
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93
    Das Unterlassen rechtlicher Hinweise verstößt allenfalls dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerfGE 86, 133 [144 f.]).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Aus der Entscheidung BVerfG NVwZ 1994, 159, auf die sich das Oberlandesgericht Düsseldorf für seine Ansicht stützt, ergibt sich in dieser Richtung nichts.

    Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der Beklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie für die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl. § 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäußert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der einzelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise hoheitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen, nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informationen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989, 3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272; BayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung; Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit).

  • VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17

    Unterlassungsklage südkoreanischer Freikirche gescheitert

    Insoweit gelten die Neutralitätsanforderungen und das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Sachlichkeit für rein staatliche Organe (vgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 B 95/15 -, NJW 2016, 823, Rn. 16; zusammenfassend Milker, JA 2017, 647; siehe auch Barczak, NVwZ 2015, 1014), die insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und ausdifferenziert hat, nicht im gleichen Maße für öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]; BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - 7 B 10.1272 -, juris, Rn. 20), die nicht in der staatlichen Sphäre wurzeln (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, NJW 1976, 2123 [2125]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 19, Rn. 29).

    Gegen Schärfen und Überspitzungen genießen Glaubensgemeinschaften im Vorfeld des § 166 StGB allerdings - jedenfalls im Verhältnis zu anderen Grundrechtsträgern - nur denjenigen Schutz, der auch sonst für Persönlichkeitsverletzungen anerkannt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]).

    Da sich die Befugnis des Beklagten zu öffentlichen Äußerungen somit aus der Verfassung selbst ergibt, ist eine weitergehende (einfach-)gesetzliche Regelung dieser Befugnis nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Die dem Kläger zustehenden Grundrechte auf ungestörte Religionsausübung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht geben gerade keinen Anspruch darauf, dass öffentliche Kritik - sogar staatlicher Organe - unterbleibt und die Tätigkeit religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften als reines Internum anzusehen ist, denen ein "kritikfreier Raum" vorbehalten bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]).

    Auch eine scharfe öffentliche Kritik an der Tätigkeit des Klägers und dessen öffentlichem Wirken stellt einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar und muss von ihm grundsätzlich hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159).

    Ebenso wie im Bereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG, dessen Grundsätze hier entsprechend herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159), sind Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in der Welt grundsätzlich nicht schon dann gerichtlich zu untersagen, wenn sie grundlos, falsch oder emotional bzw. nicht rational sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 -, NJW 1993, 1845; Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71 -, NJW 1972, 811 [813]; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

    Denn sie üben dabei keine staatliche Gewalt aus, sondern machen von ihrem aus Art. 4 Abs. 2 GG abzuleitenden Äußerungsrecht Gebrauch (BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ 1994, 159; BVerfG, Beschluß vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

    Dabei dürfen sie sich auch in der Öffentlichkeit kritisch mit anderen Religionsgemeinschaften auseinander setzen, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, S. 159).

    Dabei bedarf im Rahmen dieser nur gegen das gesetzgeberische Unterlassen gerichteten Verfassungsbeschwerde keiner Entscheidung, wo im Einzelnen bei der Auslegung und Anwendung der bestehenden Rechtsgrundlagen die Grenzen zulässiger Äußerungen zu ziehen sind (vgl. dazu Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, S. 159).

  • BVerwG, 08.08.2011 - 7 B 41.11

    Religiöse Äußerungsfreiheit; Predigt; Tatsachenbehauptung; verfassungsimmanente

    Somit sind bei der Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit den widerstreitenden Belangen die insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Gesichtspunkte heranzuziehen, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ 1994, 159 = juris Rn. 6; siehe auch Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93 u.a. - NJW 1997, 2669 = juris Rn. 35, sowie Voßkuhle, EuGRZ 2010, 537 ).
  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 7 B 10.1272

    Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Bischof und Diözese wegen Äußerung

    Für die Reichweite des durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleisteten Äußerungsrechts der Kirche kann auf die zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BVerfG vom 13.7.1993 NVwZ 1994, 159; BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308/1310).

    Insbesondere kann die Schutzwürdigkeit dessen, der selbst seinen Gegner scharf angreift, gemindert sein (BVerfG vom 13.7.1993 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1994 und vom 27. Mai 1993 erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (Beschluss vom 9.6.1994 NVwZ 1995, 471 sowie Beschluss vom 13.7.1993 NVwZ 1994, 159).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 18 U 48/00
    Diese Rechtsgrundsätze dürften jedoch inzwischen überholt sein, nachdem das BVerfG (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 159) entschieden hat, das öffentliche Äußerungen der Evangelischen Kirche zu anderen Religionsgemeinschaften keine Ausübung staatlicher Gewalt sind.

    (Vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 159 sowie VGH München, NVwZ 1994, 787).

  • OVG Sachsen, 26.03.2009 - 3 B 625/07

    Marktfestsetzung; Rücknahme; Erstattungsanspruch; Mitverschulden; rechtliiches

    Das Unterlassen rechtlicher Hinweise verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.1997 - 1 BvR 960/93 -, Rn. 3, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 13.10.1994 - 4 CE 93.2586
    Den Vertretern der Kirche mag die Verwendung des Sektenbegriffs von staatlicher Seite nicht verwehrt werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 159 und VGH München, NVwZ 1994, 598).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 1 S 2444/14

    Äußerungsbefugnis eines kirchlichen Weltanschauungsbeauftragten über die

  • OVG Sachsen, 27.03.2009 - 3 B 625/07

    Erstattungsanspruchs nach § 48 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • VGH Hessen, 06.07.1998 - 13 TZ 2209/98

    Kindernachzug - Beherrschung der deutschen Sprache für Aufenthaltserlaubnis nach

  • OVG Berlin, 18.05.2005 - 5 S 47.04

    Äußerungen im Meinungskampf der Religionsgemeinschaften; Neutralitätspflicht und

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