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   BVerfG, 20.02.2017 - 2 BvR 198/17   

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https://dejure.org/2017,6767
BVerfG, 20.02.2017 - 2 BvR 198/17 (https://dejure.org/2017,6767)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2017 - 2 BvR 198/17 (https://dejure.org/2017,6767)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 198/17 (https://dejure.org/2017,6767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Zurückweisung eines mangels geeigneter Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen Richter des BVerfG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Zurückweisung eines mangels geeigneter Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen Richter des BVerfG

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Zurückweisung eines mangels geeigneter Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen Richter des BVerfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2017 - 2 BvR 198/17
    Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 698/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die von der Kultusministerkonferenz

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2017 - 2 BvR 198/17
    Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
  • BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter aufgrund Besorgnis der Befangenheit;

    Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das einen anderen Beschwerdeführer betraf, kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO offensichtlich ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Senat dort zu § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO eine andere Rechtsauffassung eingenommen hat, als der Kläger sie in dem vorliegenden Fall vertritt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 198/17 und vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 20; Musielak/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 42 Rn. 14; jeweils mwN).
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