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   BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 483/20   

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https://dejure.org/2020,5520
BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 483/20 (https://dejure.org/2020,5520)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.2020 - 2 BvR 483/20 (https://dejure.org/2020,5520)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 2020 - 2 BvR 483/20 (https://dejure.org/2020,5520)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einstweilige Anordnung bezüglich der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen Gefahr einer Infektion mit Corona-Virus abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen des Risikos einer Corona-Infektion nicht per einstweiliger Anordnung vor dem BVerfG möglich

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion; Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion; Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität; Anforderungen an die Antragsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe - und die trotz Corona verweigerte Terminsverlegung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 483/20
    Sie setzt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Vielzahl der vom Landgericht angebotenen Schutzvorkehrungen auseinander (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ), sondern behauptet pauschal und ohne hinreichenden Beleg, nur ein "absolutes Kontaktverbot" könne eine Infektion verhindern.
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 483/20
    Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rahmen der Hauptverhandlung eine gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-Virus, gegen die Terminsladung wendet, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen, weil die behaupteten Gesundheitsgefahren im Wege des nachgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 51, 324 ).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 483/20
    Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 21, 139 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 483/20
    Sie setzt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Vielzahl der vom Landgericht angebotenen Schutzvorkehrungen auseinander (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ), sondern behauptet pauschal und ohne hinreichenden Beleg, nur ein "absolutes Kontaktverbot" könne eine Infektion verhindern.
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01

    Mangelnde Statthaftigkeit wegen Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 483/20
    Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 21, 139 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3).
  • VerfG Brandenburg, 19.06.2020 - VfGBbg 33/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Antrag; Vorführungsbefehl;

    Nach dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde können gerichtliche Zwischenentscheidungen, Verfahrenshandlungen und prozessleitende Verfügungen während des laufenden Gerichtsverfahrens grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 -, Juris, Rn. 14; für Terminsladung: vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2020 ​- 2 BvR 483/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de; vom 22. November 2001​- 2 BvQ 46/01 -, Juris, Rn. 3).
  • VerfG Brandenburg, 17.04.2020 - VfGBbg 2/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Hinweis; Strafgefangener; Teilnahme an einem

    Es bleibt dabei, dass gerichtliche Zwischenentscheidungen und Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verfahren, hier ein beantragter, aber nicht erlassener Vorführungsbefehl gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz (BbgJVollzG), der im Land Brandenburg den entsprechenden § 36 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz (StrVollzG) des Bundes verdrängt und in § 14 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) für das Land Niedersachsen eine Entsprechung findet, grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 -, Juris, Rn. 14; für Terminsladung: vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 483/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Juris, Rn. 3).
  • VG Berlin, 05.05.2020 - 2 L 68.20
    Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweiliger Anordnung vom 23. März 2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 2).
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