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   BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 3/13   

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BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 3/13 (https://dejure.org/2013,17951)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.2013 - 2 BvC 3/13 (https://dejure.org/2013,17951)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 3/13 (https://dejure.org/2013,17951)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anerkennung der Wahlvorschlagsberechtigung einer politischen Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag - Zu den formellen Anforderungen an eine Beteiligungsanzeige gem § 18 Abs 2 S 2 BWahlG bzw § 18 Abs 3 S 4 Nr 2 BWahlG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, § 18 Abs 2 S 2 BWahlG, § 18 Abs 3 S 4 BWahlG, § 18 Abs 4a S 1 BWahlG, § 18 Abs 4 S 1 Nr 2 BWahlG
    Anerkennung der Wahlvorschlagsberechtigung einer politischen Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag - Zu den formellen Anforderungen an eine Beteiligungsanzeige gem § 18 Abs 2 S 2 BWahlG bzw § 18 Abs 3 S 4 Nr 2 BWahlG - sowie zum Parteienbegriff des Art 21 GG und des ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG

  • rewis.io

    Anerkennung der Wahlvorschlagsberechtigung einer politischen Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag - Zu den formellen Anforderungen an eine Beteiligungsanzeige gem § 18 Abs 2 S 2 BWahlG bzw § 18 Abs 3 S 4 Nr 2 BWahlG - sowie zum Parteienbegriff des Art 21 GG und des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BWG § 18 Abs. 2
    Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parteien und die Bundestagswahl

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Bundesverfassungsgericht als Parteifachgericht

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Bundesverfassungsgericht als Parteifachgericht

Papierfundstellen

  • BVerfGE 134, 124
  • NVwZ 2013, 1271
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 3/13
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 m.N.).

    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Im Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten gewährleisten, dass sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93

    Parteienbegriff I

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 3/13
    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (BVerfGE 91, 262 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ).

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 3/13
    Sie bezweckt insbesondere nicht, Verwechslungsgefahren vorzubeugen (vgl. BVerfGE 89, 291 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ; 146, 319 ).

    Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    (2) Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation fällt neben dem über fünfzigjährigen Bestehen der Beschwerdeführerin zudem die vierstellige Zahl ihrer Mitglieder ins Gewicht, auch wenn die Mitgliederzahl nur als ein - wenngleich mit erheblichem Gewicht versehener - Faktor (vgl. BVerfGE 89, 291 ) in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung einfließt (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 146, 319 ).

  • BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17

    Vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ).

    Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ).

    Parteien müssen aber auch in der Gründungsphase mindestens ansatzweise in der Lage sein, die ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugedachten Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 134, 124 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ).

    Die Mitgliederzahl fließt lediglich als ein Faktor in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung ein (BVerfGE 134, 124 ).

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 7/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ; 146, 319 ).

    Daraus folgt, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Parteien müssen aber auch in der Gründungsphase mindestens ansatzweise in der Lage sein, die ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugedachten Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 134, 124 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ).

    Die Mitgliederzahl fließt zwar als ein regelmäßig mit großem Gewicht versehener Faktor in die erforderliche Gesamtbeurteilung der politischen Zielsetzung ein (vgl. BVerfGE 89, 291 ; 134, 124 ).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 15.03.2017 - LVerfG 2/17

    Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 24 Abs. 6 Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein

    BVerfGE 89, 266 ff., Juris Rn. 14 m.w.N., vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 3/13 -, BVerfGE 134, 124 ff., Juris Rn. 15, und vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 4/13 -, BVerfGE 134, 131 ff. Rn. 7; stRspr).

    (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 3/13 -, BVerfGE 134, 124 ff., Juris Rn. 16, und vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 4/13 -,.

    (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 3/13 -, BVerfGE 134, 124 ff., Juris Rn. 16 ff., und vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 4/13 -, BVerfGE 134, 131 ff. Rn. 8 ff.).

    (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 1994 - 2 BvB 1/93 -, BVerfGE 91, 262 ff., Juris Rn. 33 f., vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 3/13 -, BVerfGE 134, 124 ff., Juris Rn. 17 f., und vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 4/13 -, BVerfGE 134, 131 ff. Rn. 9 f.).

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 6/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Bei 12 Mitgliedern liegt auf der Hand, dass ein Austritt bereits einer kleineren Gruppe zugleich zur Auflösung des Beschwerdeführers führen müsste (vgl. BVerfGE 134, 124 für eine Beschwerdeführerin, die über 42 Mitglieder verfügte).
  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 5/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Bei vier Mitgliedern liegt auf der Hand, dass ein Austritt bereits einzelner Mitglieder zugleich zur Auflösung des Beschwerdeführers führen müsste (vgl. BVerfGE 134, 124 für eine Beschwerdeführerin, die über 42 Mitglieder verfügte).
  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 3/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Bei fünf Mitgliedern liegt auf der Hand, dass bereits ein Austritt einzelner Mitglieder zugleich zur Auflösung der Beschwerdeführerin führen müsste (vgl. BVerfGE 134, 124 für eine Beschwerdeführerin, die über 42 Mitglieder verfügte).
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