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   BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23   

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BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23 (https://dejure.org/2023,9702)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.2023 - 1 BvR 601/23 (https://dejure.org/2023,9702)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 (https://dejure.org/2023,9702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen - zur Frage der Möglichkeit einer Geltendmachung etwaiger Mängel hinsichtlich Ausgewogenheit und Vielfalt des Programmangebots des ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Heranziehung zu Rudfunkgebühren wegen nicht bestehender Beitragspflicht und nicht existiernder Rundfunkfreiheit

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen - zur Frage der Möglichkeit einer Geltendmachung etwaiger Mängel hinsichtlich Ausgewogenheit und Vielfalt des Programmangebots des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen; zur Frage der Möglichkeit einer Geltendmachung etwaiger Mängel hinsichtlich Ausgewogenheit und Vielfalt des Programmangebots des ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen; zur Frage der Möglichkeit einer Geltendmachung etwaiger Mängel hinsichtlich Ausgewogenheit und Vielfalt des Programmangebots des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 747
  • NVwZ 2024, 55
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
    Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass bereits hinreichend geklärt ist, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien (vgl. BVerfGE 136, 9 ) vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil (vgl. BVerfGE 149, 222 ), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde.

    In dem - vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (BVerfGE 149, 222) ergangenen - Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 (- 6 B 70.17 -, Rn. 7 und 10) wird lediglich ausgeführt, die Rundfunkabgabe dürfe nicht zu Zwecken der Programmlenkung eingesetzt werden.

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
    Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass bereits hinreichend geklärt ist, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien (vgl. BVerfGE 136, 9 ) vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil (vgl. BVerfGE 149, 222 ), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
    Zwar haben einzelne Oberverwaltungsgerichte diese Frage bereits dahin entschieden, dass die Rundfunkfreiheit jede gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ausschließe (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, Rn. 71 und Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, Rn. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 - OVG 11 N 95.19 -, Rn. 12).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
    Eine Vorabentscheidung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) käme hier allenfalls in Betracht, wenn ein Antrag auf Zulassung der Berufung angesichts bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung offensichtlich aussichtslos und damit eine Verweisung auf den Rechtsweg unzumutbar wäre (vgl. BVerfGE 78, 58 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 - 7 A 10455/15

    Erhebung des Rundfunkbeitrags als Verstoß gegen Glaubens- und Gewissensfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
    Zwar haben einzelne Oberverwaltungsgerichte diese Frage bereits dahin entschieden, dass die Rundfunkfreiheit jede gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ausschließe (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, Rn. 71 und Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, Rn. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 - OVG 11 N 95.19 -, Rn. 12).
  • VGH Bayern, 30.03.2017 - 7 ZB 17.60

    Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
    Zwar haben einzelne Oberverwaltungsgerichte diese Frage bereits dahin entschieden, dass die Rundfunkfreiheit jede gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ausschließe (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, Rn. 71 und Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, Rn. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 - OVG 11 N 95.19 -, Rn. 12).
  • BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 70.17

    Anspruch der Rundfunkanstalten auf Ausstattung mit den zur Erfüllung ihres

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
    In dem - vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (BVerfGE 149, 222) ergangenen - Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 (- 6 B 70.17 -, Rn. 7 und 10) wird lediglich ausgeführt, die Rundfunkabgabe dürfe nicht zu Zwecken der Programmlenkung eingesetzt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2021 - 11 N 95.19

    (kein) Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG - Antrag auf Beiordnung eines

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
    Zwar haben einzelne Oberverwaltungsgerichte diese Frage bereits dahin entschieden, dass die Rundfunkfreiheit jede gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ausschließe (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, Rn. 71 und Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, Rn. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 - OVG 11 N 95.19 -, Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 2 A 2949/21

    Zulassung der Berufung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
    Zwar haben einzelne Oberverwaltungsgerichte diese Frage bereits dahin entschieden, dass die Rundfunkfreiheit jede gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ausschließe (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, Rn. 71 und Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, Rn. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 - OVG 11 N 95.19 -, Rn. 12).
  • VGH Bayern, 17.07.2023 - 7 BV 22.2642

    Einwände gegen die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

    Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - (juris), mit dem dieses eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung nicht zur Entscheidung angenommen hat.
  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 A 2.23

    Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst

    Auch öffentlich-rechtliche Medien können sich auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen der Rundfunkfreiheit berufen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - juris Rn. 9).
  • VG München, 24.05.2023 - M 6 K 22.4687

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, Programmkritik, Strukturelles Versagen des

    An dieser Auffassung hält die Kammer auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 fest (BVerfG B.v. 24.4.2023 - 1 BvR 601/23 - juris).

    Die erkennende Kammer folgt auch unter Einbeziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (a.a.O.) weiter ihrer Rechtsprechung in Übereinstimmung mit derjenigen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 30.03.2017 a.a.O.) und sieht sich zudem durch die neuerliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April .2023 (a.a.O.) hierin bestätigt.

    2.2 Der vom Bundesverfassungsgericht (B.v. 24.4.2023 a.a.O. Rn.9 am Ende - juris) postulierte "effektive, individuelle Rechtsschutz" ist gewährleistet.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Kammer folgt (B.v. 30.03.2017 a.a.O.) liegt allerdings inzwischen 6 Jahre zurück und erging vor maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag sowie insbesondere vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (a.a.O.).

  • VG München, 24.05.2023 - M 6 K 22.5310

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung, Rechtsweg zu den

    An dieser Auffassung hält die Kammer auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 fest (BVerfG B.v. 24.4.2023 - 1 BvR 601/23 - juris).

    Die erkennende Kammer folgt auch unter Einbeziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (a.a.O.) weiter ihrer Rechtsprechung in Übereinstimmung mit derjenigen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 30.03.2017 a.a.O.) und sieht sich zudem durch die neuerliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April .2023 (a.a.O.) hierin bestätigt.

    3.2 Der vom Bundesverfassungsgericht (B.v. 24.4.2023 a.a.O. Rn.9 am Ende - juris) postulierte "effektive, individuelle Rechtsschutz" ist gewährleistet.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Kammer folgt (B.v. 30.03.2017 a.a.O.) liegt allerdings inzwischen 6 Jahre zurück und erging vor maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag sowie insbesondere vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (a.a.O.).

  • VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23

    Rundfunkbeitragserhebung; Beitrags-Zurückbehaltungsrecht aufgrund fehlerhafter

    Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.04.2023 -1 BvR 601/23 -juris) als "noch offen" bezeichnete Frage, welcher Maßstab für den gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags als einer Vorzugslast erhobenen Einwand gilt, die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots biete keinen die Erhebung eines Beitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil (Vorzug), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei, ist wie folgt zu beantworten:.

    Vor diesem allgemeinen beitragsrechtlichen Hintergrund wird es in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar bezüglich der Rundfunkbeitragspflicht in Fällen wie dem vorliegenden zu ähnlich gelagerten Behauptungen eines "strukturellen" Versagens bzw. "Systemversagens" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in ähnlicher Weise wie zum Ausbaubeitragsrecht für möglich und denkbar gehalten, dass sich in einem solchen Fall eine Beitragspflicht als rechtswidrig erweisen könne, weil dann ein abgeltungsfähiger "Vorteil" fehle (vgl. dazu, dass dies in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei und insoweit zunächst der fachgerichtliche Verwaltungsrechtsweg vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erschöpfen sei, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.04.2023 - 1 BvR 601/23 -, juris, Rn. 9; insoweit scheint allerdings das Bundesverfassungsgericht bislang offensichtlich nicht von einem Systemversagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszugehen, weil es vielmehr in seinen Entscheidungen in der durch dessen Existenz und Arbeitsweise begründeten Möglichkeit, das von ihm produzierte Programmangebot zu empfangen, offenbar sehr wohl einen durch Rundfunkbeiträge als Vorzugslast abgeltungsfähigen Vorteil sieht: vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris, Rn. 53 - 59 und Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2765/20 -, juris, Rn. 117, 118 wonach den verfassungsbeschwerdeführenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf kompensierende finanzielle Mehrausstattung vor dem Hintergrund zusteht, dass sie den Programmauftrag vollständig erbracht haben).

  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18

    Zitiergebot; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkänderungsstaatsvertrag;

    c) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht es jüngst (Beschl. v. 24. April - 1 BvR 601/23 -, juris Rn. 9) für noch nicht hinreichend geklärt erachtet hat, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien von einem Kläger vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil nach Ansicht des Klägers das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2023 - VerfGH 83/23

    Verfassungsbeschwerde wegen Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen

    Es ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde (BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23, juris, Rn. 9).

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht jüngst darauf abgehoben, dass noch nicht hinreichend geklärt sei, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23, juris, Rn. 9).

  • VG Schleswig, 13.02.2024 - 4 A 15/20

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen ohne vorherige Zahlungsaufforderung

    Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - juris) entgegen, zumal Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts existiert, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sei, "Fehlentwicklungen" bei der Programmgestaltung zu korrigieren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2017 - 3 LA 28/16 - juris Rn. 5).
  • VG München, 01.06.2023 - M 26a K 22.6088

    Rundfunkbeitrag, Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid, Untätigkeitsklage,

    Das Gericht sieht auch im Hinblick auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 24.04.2023 - 1 BvR 601/23 - juris) keine Veranlassung, von der in diesem Beschluss zitierten und oben bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 30.03.2017 - 7 ZB 17.60 - juris Rn. 9) abzuweichen.
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