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BVerwG, 01.09.2020 - 5 PB 19.19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
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§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 83 Abs 3 S 1 ArbGG, § 52 S 2 PersVG NW, § 66 Abs 7 S 1 PersVG NW
Berechtigung des Teilpersonalrats zur Anrufung der Einigungsstelle nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NW
- Wolters Kluwer
Frage der Berechtigung zur Anrufung der Einigungsstelle bei durch einen Teilpersonalrat beantragten Maßnahmen; Unrechtmäßige Nichtbeteiligung des Gesamtpersonalrats im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
- rewis.io
Berechtigung des Teilpersonalrats zur Anrufung der Einigungsstelle nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Frage der Berechtigung zur Anrufung der Einigungsstelle bei durch einen Teilpersonalrat beantragten Maßnahmen; Unrechtmäßige Nichtbeteiligung des Gesamtpersonalrats im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 22.01.2016 - 5 PB 10.15
Absoluter Revisionsgrund; absoluter Rechtsbeschwerdegrund; Beruhensmerkmal; …
Auszug aus BVerwG, 01.09.2020 - 5 PB 19.19
Ein Rechtsmittel kann auch derjenige einlegen, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG von Amts wegen zu beteiligen war, jedoch zu Unrecht nicht am Verfahren der Vorinstanz beteiligt worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - PersV 2016, 186 Rn. 13 m.w.N.).Sie ergibt sich auch ungeachtet der Frage der Rechtsfähigkeit der in Betracht zu ziehenden Stellen allein aus dem materiellen Recht und liegt vor, wenn die im Beschlussverfahren begehrte Entscheidung die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle unmittelbar berührt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - PersV 2016, 186 Rn. 4 m.w.N.).
Denn wenn bereits bei nicht vorschriftsmäßiger Vertretung einer Partei ein absoluter Aufhebungsgrund vorliegt, muss dies erst recht gelten, wenn eine Partei überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - PersV 2016, 186 Rn. 15 mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Dass die gegen einen absoluten Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund verstoßende Entscheidung der Vorinstanz auf diesem Verfahrensfehler beruht, wird vielmehr unwiderleglich vermutet (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - PersV 2016, 186 Rn. 15 m.w.N.).
Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist in entsprechender Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG auch dann eröffnet, wenn ein absoluter Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - PersV 2016, 186 Rn. 16 m.w.N.).
- BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05
Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff
Auszug aus BVerwG, 01.09.2020 - 5 PB 19.19
Sollte der Antrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er sich ausschließlich auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW gegenüber der Leitung der A-Maßregelvollzugsklinik ... bezieht, dürfte zumindest der Frage nachzugehen sein, ob die Inanspruchnahme des Mitbestimmungsrechts durch den Antragsteller mit Blick auf den Inhalt der zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 3 geschlossenen Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines elektronischen Dienstplanprogramms mit integrierter Zeiterfassung (X/TIME) in den Einrichtungen des A-Psychiatrieverbundes ... und in den A-Maßregelvollzugskliniken zumindest möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. insoweit BAG, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - juris Rn. 22). - BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18
Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag
Auszug aus BVerwG, 01.09.2020 - 5 PB 19.19
In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m.w.N.).
- BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
Rügepräklusion im Kostenfreistellungsverfahren
Auszug aus BVerwG, 01.09.2020 - 5 PB 19.19
Allenfalls können rechtzeitig geltend gemachte Zulassungsgründe noch näher erläutert bzw. verdeutlicht werden (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 6 m.w.N.). - BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel; …
Auszug aus BVerwG, 01.09.2020 - 5 PB 19.19
Nach Fristablauf eingehendes neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 6 PB 6.11 - juris Rn. 1 und vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 6). - BVerwG, 07.04.2011 - 6 PB 6.11
Auszug aus BVerwG, 01.09.2020 - 5 PB 19.19
Nach Fristablauf eingehendes neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 6 PB 6.11 - juris Rn. 1 …und vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 6).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - 20 A 1710/17
Teilpersonalrat; Teildienststelle; Mitbestimmung; Einigungsstelle; …
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2020 - 5 PB 19.19 - die Beschwerden des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. verworfen.Soweit sich die Beteiligten zu 1. und 4. (unter verschiedenen Aspekten auch unter Bezugnahme auf die Rn. 19 f. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2020 - 5 PB 19.19 -) dazu verhalten, dass der Antragsteller den Abschluss einer Dienstvereinbarung mit der Beteiligten zu 4. begehre, gehen ihre Einwände schon deshalb ins Leere, weil der Antrag von dem konkreten Fall gelöst ist und eine abstrakte Frage zum Gegenstand hat.
Schließlich sei im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Rn. 21 seines Beschlusses vom 1. September 2020 - 5 PB 19.19 -, es sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, wo und nach welchen Regelungen eine eigene Einigungsstelle für die Teildienststelle zusätzlich zu bilden sei, angemerkt, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsrechts - wie dargelegt - in den Fällen des § 66 Abs. 7 LPVG NRW auch bei verselbständigten Teildienststellen ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen ist.
- BVerwG, 21.12.2022 - 5 PB 19.21
Geltendmachung eines absoluten Rechtsbeschwerdegrundes; Verfassungsrechtlich …
Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist in entsprechender Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG auch dann eröffnet, wenn ein absoluter Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO vorliegt (…BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - PersV 2016, 186 Rn. 16 m. w. N. und vom 1. September 2020 - 5 PB 19.19 - juris Rn. 17). - BVerwG, 11.12.2020 - 5 PB 25.19
Mitbestimmung bei der Beschaffung ballistischer Schutzhelme durch die …
In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 PB 19.19 - juris Rn. 3).