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   BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22   

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BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22 (https://dejure.org/2022,13914)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2022 - 1 B 39.22 (https://dejure.org/2022,13914)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 2022 - 1 B 39.22 (https://dejure.org/2022,13914)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung der Grundsatzbedeutung; Begründung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 2
    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung der Grundsatzbedeutung; Begründung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1214
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 17.09.2018 - 1 B 45.18

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 3).

    Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 4).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    Das von der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [ECLI:EU:C:2005:434], Aydinli - verhält sich zu einer abweichenden Sachverhaltskonstellation.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5 f. und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011 - 5 B 23.11 - juris Rn. 9 und vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    aufwirft, kommt eine Zulassung der Revision ungeachtet des Umstands, dass die Fragen die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts zu der Situation des Klägers betreffen, schon deshalb nicht in Betracht, weil es die Beschwerdebegründung unterlässt, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 15.02.2013 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnung von Gerichtspersonen; Ablehnungsgesuch;

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22
    aufwirft, kommt eine Zulassung der Revision ungeachtet des Umstands, dass die Fragen die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts zu der Situation des Klägers betreffen, schon deshalb nicht in Betracht, weil es die Beschwerdebegründung unterlässt, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

  • BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH;

  • BVerwG, 09.11.2006 - 1 B 134.06

    Zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge

  • BVerwG, 15.09.2011 - 5 B 23.11

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Ablehnung der beantragten Einholung weiterer

  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den

  • BVerwG, 29.03.2011 - 7 B 76.10

    Zur Grünlistung von Abfallgemischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 19 A 2217/22

    Keine Wiedereinsetzung in der Berufungsantragsbegründungsfrist wegen

    OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 23, vom 1. Juni 2021 - 19 A 497/21.A -, juris, Rn. 14, vom 19. Mai 2021 - 19 A 642/20.A -, juris, Rn. 18, vom 30. Juni 2020 - 4 A 314/20.A -, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 - 19 A 215/19.A -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 - 1 B 39.22 -, NVwZ 2022, 1214, juris, Rn. 13, vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 21.20 -, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2023 - 4 LA 219/21

    Ablehnung von Beweisanträgen; Amtsermittlungsgrundsatz; Beweisanregung;

    Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und ihm Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten ( BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22

    Besetzungsrüge; Geschäftsverteilungsplan; Besetzungsrüge

    Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten ( BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21; Senatsbeschl. v. 9.8.2018 - 4 LA 140/18 - m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 25.10.2022 - 4 LA 225/20

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Amtsermittlung; Asyl;

    Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und ihm Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21; Senatsbeschl. v. 9.8.2018 - 4 LA 140/18 - m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.10.2023 - 4 LA 103/22

    Akteur; Bewusst; bewusst und zielgerichtet Handeln; humanitäre Verhältnisse;

    Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und ihm Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 19.06.2023 - 4 LA 29/23

    Rechtskraftmitteilung; Rechtskraftzeugnis; Keine Bindung des Rechtsmittelgerichts

    Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten ( BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3).
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