Rechtsprechung
BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtsvollzieher; Arbeitsschutz; Arbeitnehmer; Beamter; Bildschirmarbeitsbrille; Bildschirmarbeitsplatz; Arbeitsmittel; Erstattung; Kostenerstattung; erforderliche Aufwendungen; Mehraufwendungen; erwirtschaftetes Gebührenaufkommen; Gebührenanteil; Büroeinrichtung; ...
- rechtsportal.de
Notwendigkeit einer nach augenärztlicher Feststellung speziellen Bildschirmarbeitsbrille als typische Aufwendung für die Gerichtsvollziehertätigkeit; Erstattung der Kosten der Bildschirmarbeitsbrille eines Gerichtsvollziehers
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2017 - 2 A 11804/16
- BVerwG, 04.07.2019 - 2 C 38.17
- BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 2.02
Bildschirmarbeitsbrille; Kostenerstattung durch den Arbeitgeber; keine Anrechnung …
Auszug aus BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
Eine solche spezielle Sehhilfe ist ein besonderes Arbeitsmittel, das nach individueller augenärztlicher Feststellung erforderlich ist, um den Beamten vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen - hier der Augen und des Sehvermögens - am Arbeitsplatz zu schützen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121 S. 7).Mit dieser Vorgabe ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Aufwendungen im Ergebnis selbst tragen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121 S. 7).
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
Auszug aus BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
Damit verstößt der Rechtssatz des Berufungsurteils, aufgrund der besonderen Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse seien Gerichtsvollzieher für die Einrichtung und den Unterhalt ihrer Büros und damit auch für die Anschaffung von Bildschirmarbeitsbrillen selbst verantwortlich, gegen Unionsrecht, weil er den Anwendungsvorrang von Art. 9 Abs. 3 und 4 RL 90/270/EWG verkennt (…zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 7 und vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 Rn. 18 m.w.N.). - BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11
Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …
Auszug aus BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
Damit verstößt der Rechtssatz des Berufungsurteils, aufgrund der besonderen Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse seien Gerichtsvollzieher für die Einrichtung und den Unterhalt ihrer Büros und damit auch für die Anschaffung von Bildschirmarbeitsbrillen selbst verantwortlich, gegen Unionsrecht, weil er den Anwendungsvorrang von Art. 9 Abs. 3 und 4 RL 90/270/EWG verkennt (zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 7 …und vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 Rn. 18 m.w.N.).
- BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15
Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten; …
Auszug aus BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
Arbeitgeber in diesem Sinne sind auch juristische Personen, die Beamte beschäftigen (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG , vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 47). - OVG Niedersachsen, 25.02.2014 - 3 LD 1/13
Verpflichtung eines Beamten zur Beschaffung einer erforderliche …
Auszug aus BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
Der Dienstherr hat die speziellen Sehhilfen ohne Ausnahme allen für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beamten mit augenärztlich festgestelltem persönlichem Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen, ohne dass es auf die besondere Ausgestaltung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ankommt (vgl. bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 2014 - 3 LD 1/13 - juris Rn. 96). - EuGH, 06.07.2000 - C-11/99
Dietrich
Auszug aus BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
Der in Art. 2 Buchst. a RL 90/270/EWG näher beschriebene Begriff des Bildschirms - als Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens - ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - Rs. C-11/99 - [ECLI: EU:C:2000:368] Dietrich, Slg. 2000, I-5589 Rn. 41).