Rechtsprechung
   BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19 D   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13802
BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19 D (https://dejure.org/2020,13802)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.2020 - 5 C 3.19 D (https://dejure.org/2020,13802)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - 5 C 3.19 D (https://dejure.org/2020,13802)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,13802) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; ZPO § 292 Satz 1
    Beweis des Gegenteils; Gesamtbewertung; Kompensation; Nachteilswirkung; Organ der Rechtspflege; Rechtsanwalt; Sanktion; Verminderung; Vermutung; Wegfall; Widerlegung; immaterieller Nachteil; rechtswidrige Vorteilsverschaffung; rechtswidriges Verhalten; Überlänge; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 292 S 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Streit um eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Prüfungsmaßstab für die Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 GVG; Keine Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens auf dem Wege der Entziehung des ...

  • rewis.io

    Zur Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 GVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Prüfungsmaßstab für die Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 GVG ; Keine Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens auf dem Wege der Entziehung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 GVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein durch vorangegangenes rechtswidriges Verhalten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein durch vorangegangenes rechtswidriges Verhalten

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein durch vorangegangenes rechtswidriges Verhalten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1309
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
    Bei der in dieser Vorschrift normierten gesetzlichen Vermutungsregelung handelt es sich um eine widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von § 292 Satz 1 ZPO, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist (BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 Rn. 40 m.w.N. und vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - NJW 2017, 2478 Rn. 21).

    In Anbetracht dessen ist im Fall des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils nur dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 Rn. 41 und vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - NJW 2017, 2478 Rn. 21).

    Dies kann der Fall sein, wenn bei einer Gesamtbewertung der Schluss gerechtfertigt ist, dass die unangemessene Verfahrensdauer entweder als solche nicht nachteilig (oder sogar vorteilhaft) gewesen ist oder es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2013 - X K 2/12 - BFHE 243, 151 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 Rn. 41).

    Eine Widerlegung der Vermutung, dass durch die Überlänge des gerichtlichen Verfahrens immaterielle Nachteile im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG eingetreten sind, kann zwar dann anzunehmen sein, wenn im Einzelfall derartige Nachteile schon von vornherein oder im Verfahrensverlauf in ihrem Gewicht bzw. ihrer Wirkung als erheblich vermindert oder als weggefallen zu bewerten sind (vgl. zu solchen Konstellationen BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 Rn. 43 und vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - NJW 2017, 2478 Rn. 24).

  • BGH, 13.04.2017 - III ZR 277/16

    Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
    Bei der in dieser Vorschrift normierten gesetzlichen Vermutungsregelung handelt es sich um eine widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von § 292 Satz 1 ZPO, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist (BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 Rn. 40 m.w.N. und vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - NJW 2017, 2478 Rn. 21).

    In Anbetracht dessen ist im Fall des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils nur dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 Rn. 41 und vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - NJW 2017, 2478 Rn. 21).

    Eine Widerlegung der Vermutung, dass durch die Überlänge des gerichtlichen Verfahrens immaterielle Nachteile im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG eingetreten sind, kann zwar dann anzunehmen sein, wenn im Einzelfall derartige Nachteile schon von vornherein oder im Verfahrensverlauf in ihrem Gewicht bzw. ihrer Wirkung als erheblich vermindert oder als weggefallen zu bewerten sind (vgl. zu solchen Konstellationen BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 Rn. 43 und vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - NJW 2017, 2478 Rn. 24).

  • BFH, 20.11.2013 - X K 2/12

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
    Dies kann der Fall sein, wenn bei einer Gesamtbewertung der Schluss gerechtfertigt ist, dass die unangemessene Verfahrensdauer entweder als solche nicht nachteilig (oder sogar vorteilhaft) gewesen ist oder es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2013 - X K 2/12 - BFHE 243, 151 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 Rn. 41).

    Eine Widerlegung der Nachteilsvermutung kann auch dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der Gesamtbewertung die immateriellen Nachteile durch sonstige Folgen des überlangen Verfahrens kompensiert werden, beispielsweise weil die Verfahrensdauer für den betreffenden Verfahrensbeteiligten erhebliche Vorteile mit sich gebracht hat, welche die nachteiligen Wirkungen weitestgehend oder vollständig in den Hintergrund treten lassen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 20. November 2013 - X K 2/12 - BFHE 243, 151 Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
    Bei einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d.h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 11 f. m.w.N.).

    Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es aber nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (BVerwG, Urteile vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314 und vom 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 12 jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - WM 2002, 755).

  • BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00

    Widerlegung der Eigentumsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
    Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es aber nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (BVerwG, Urteile vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314 und vom 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 12 jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - WM 2002, 755).
  • BSG, 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
    Diese Vermutungsregel, die sich sowohl auf das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität erstreckt, entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht (EGMR, Urteil vom 29. März 2006 - 36813/97, Scordino/Italien - NJW 2007, 1259 Rn. 204; vgl. ferner - eine "starke Vermutung" für einen Nachteil i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG annehmend - etwa auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SGb 2020, 235 ).
  • EGMR, 29.03.2006 - 36813/97

    SCORDINO c. ITALIE (N° 1)

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
    Diese Vermutungsregel, die sich sowohl auf das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität erstreckt, entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht (EGMR, Urteil vom 29. März 2006 - 36813/97, Scordino/Italien - NJW 2007, 1259 Rn. 204; vgl. ferner - eine "starke Vermutung" für einen Nachteil i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG annehmend - etwa auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SGb 2020, 235 ).
  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89

    Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
    Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es aber nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (BVerwG, Urteile vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314 und vom 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 12 jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - WM 2002, 755).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WA 1.17

    Anlass zur Besorgnis; Bemessungsparameter; Berücksichtigung im Stammverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
    Das ergibt sich nicht nur aus der obigen Herleitung des Erfordernisses einer Gesamtbewertung der Folgen, sondern erschließt sich im Wege einer systematischen Betrachtung auch schon daraus, dass § 198 GVG selbst dann Rechtsfolgen an die Überlänge eines Gerichtsverfahrens knüpft, wenn - wie etwa in Strafverfahren (vgl. § 199 GVG) oder in gerichtlichen Verfahren zu Disziplinarsachen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1.17 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 8) - ein rechtswidriges Verhalten gerade Auslöser und Gegenstand des Verfahrens ist.
  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Der Gesetzgeber hat damit in erster Linie die nachteiligen psychologischen Wirkungen wie Besorgnisse, Ärgernisse und Ungewissheiten gemeint, die sich aus der überlangen Verfahrensdauer über die übliche Belastung durch Prozessrisiken hinaus ergeben (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 C 3/19 D -, Rn. 9, juris, unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3802, S. 19).

    Die Vermutungsregel erstreckt sich dabei sowohl auf das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 C 3/19 D -, Rn. 12, juris) und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184-198, Rn. 40, unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 29. März 2006 - 36813/97, Scordino ./. Italien - NJW 2007, 1259 Rn. 204).

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

    aa) Bei der in § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG normierten gesetzlichen Vermutungsregelung handelt es sich um eine widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung iS des § 292 Satz 1 ZPO (BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 12; BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr 40) .

    Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es aber nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 12 mwN) .

    Danach ist im Fall des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils nur dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht - unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen - nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer für ihn mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil beim Kläger geführt hat (BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 13; BGH Urteil vom 13.4.2017 - III ZR 277/16 - juris RdNr 21; BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr 41) .

    Dies kann der Fall sein, wenn eine Gesamtbewertung den Schluss rechtfertigt, dass die unangemessene Verfahrensdauer entweder als solche nicht nachteilig (oder sogar vorteilhaft) gewesen ist oder es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (vgl BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 13; BFH Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 - juris RdNr 26) .

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 2/19 R

    Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer des

    aa) Bei der in § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG normierten gesetzlichen Vermutungsregelung handelt es sich um eine widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung iS des § 292 Satz 1 ZPO (BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 12; BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr 40) .

    Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es aber nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 12 mwN) .

    Danach ist im Fall des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils nur dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht - unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen - nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer für ihn mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil beim Kläger geführt hat (BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 13; BGH Urteil vom 13.4.2017 - III ZR 277/16 - juris RdNr 21; BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr 41) .

    Dies kann der Fall sein, wenn eine Gesamtbewertung den Schluss rechtfertigt, dass die unangemessene Verfahrensdauer entweder als solche nicht nachteilig (oder sogar vorteilhaft) gewesen ist oder es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (vgl BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 13; BFH Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 - juris RdNr 26) .

  • BGH, 09.03.2023 - III ZR 80/22

    Gesonderter Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG ; Entschädigungspflichtige

    bb) Eine Widerlegung der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn im Einzelfall immaterielle Nachteile schon von vornherein oder im Verfahrensverlauf in ihrem Gewicht beziehungsweise ihrer Wirkung als erheblich vermindert oder als weggefallen zu bewerten sind (BVerwG, NVwZ 2021, 1309 Rn. 16).
  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23

    Statusverlust übergeleiteter Straßen; negative Publizität des

    Bei einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d.h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D -, juris Rn. 12).

    Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es dabei nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (BVerwG, Urt. v. 24. August - 8 C 65.89 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D -, juris Rn. 12; VGH BW, Urt. v. 5. Juli 2012 - S 2599/11 -, juris Rn. 24).

  • BSG, 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - keine

    Ausgehend hiervon spricht nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG eine "starke" (aber widerlegbare) Vermutung für einen immateriellen Nachteil der Klägerinnen zu 1. und 2. aufgrund der eingetretenen Verzögerung (vgl BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 18 RdNr 40; BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 12; BT-Drucks 17/3802 S 19, 40 f; vgl auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 29.3.2006 - 36813/97 - NJW 2007, 1259 RdNr 204) , weshalb eine Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG anstatt einer Entschädigung in Geld auch nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, RdNr 36; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4 RdNr 59) .
  • BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Dies wäre schon deshalb erforderlich, weil es auch im Rahmen der Widerlegung der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG auf eine Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 10 Rn. 13).
  • BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 14.20

    Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des

    Folglich ist der Beweis des Gegenteils möglich, d.h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vorbereitungs- und

    Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht - unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen - nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer für ihn mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil beim Kläger geführt hat (BVerwG, Urteil vom 05.06.2020 - 5 C 3/19 D - juris Rn. 13; BGH, Urteile vom 13.04.2017 - III ZR 277/16 - juris Rn. 21 und vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - juris Rn. 41).
  • BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 16.20

    Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit

    Folglich ist der Beweis des Gegenteils möglich, d.h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - L 10 SF 13/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - immaterieller Nachteil eines

  • VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19

    Nichtwählbarkeit eines Stadtverordneten der Stadt Lauchhammer festgestellt

  • OVG Thüringen, 23.03.2023 - 3 SO 322/21

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer, Mitwirkungsobliegenheiten

  • OVG Thüringen, 03.11.2020 - 3 SO 339/19

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht