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   BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88   

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https://dejure.org/1989,3179
BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88 (https://dejure.org/1989,3179)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.1989 - 7 NB 4.88 (https://dejure.org/1989,3179)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - 7 NB 4.88 (https://dejure.org/1989,3179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Prozessvertretung - Übertragung - Normenkontrollantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 378
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 04.11.1968 - Gr. Sen. 1.67

    Umfang des Bestehens des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88
    Denn die Landesanwaltschaft nimmt die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses nur in denjenigen Verfahren wahr, in denen sie nicht als Prozeßvertreter des Landes auftritt (BVerwGE 31, 5 ; 36, 188 ; 74, 19 ).

    Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern die organisatorische Ausgestaltung der Einrichtung des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht vorgeschrieben (BVerwGE 31, 5 ).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88
    Denn die Landesanwaltschaft nimmt die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses nur in denjenigen Verfahren wahr, in denen sie nicht als Prozeßvertreter des Landes auftritt (BVerwGE 31, 5 ; 36, 188 ; 74, 19 ).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 129.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88
    Denn die Landesanwaltschaft nimmt die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses nur in denjenigen Verfahren wahr, in denen sie nicht als Prozeßvertreter des Landes auftritt (BVerwGE 31, 5 ; 36, 188 ; 74, 19 ).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht (BVerfGE 76, 1 ).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88
    Unter dem Begriff "Nachteil" ist eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen (BVerwGE 56, 172 ; 64, 77 ).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88
    Unter dem Begriff "Nachteil" ist eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen (BVerwGE 56, 172 ; 64, 77 ).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88
    Deshalb muß in der Beschwerdeschrift, mit der gemäß § 47 Abs. 7 VwGO die Nichtvorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerügt wird, eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet werden, die - obwohl von allgemeiner, nämlich über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehender Bedeutung - bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und deshalb vom Normenkontrollgericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung hätte vorgelegt werden müssen (BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 -, BVerwGE 78, 305 ).
  • BGH, 20.09.1974 - IV ZR 55/73

    Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88
    Das prozessuale Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient vielmehr allein dem Schutz der zu vertretenden Partei (BGHZ 63, 78 ; BFHE 96, 385 ).
  • BFH, 07.08.1969 - V K 2/68

    Nichtigkeitsklage - Finanzgerichtliches Verfahren - Ordnungsgemäß vertretene

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88
    Das prozessuale Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient vielmehr allein dem Schutz der zu vertretenden Partei (BGHZ 63, 78 ; BFHE 96, 385 ).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auch an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO (vgl. Beschluß vom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - NVwZ-RR 1990, 378 = BayVBl 1989, 699).
  • BVerwG, 03.05.1994 - 8 NB 1.94

    Abfallrecht - Gebührengestaltung - Selbstverwaltung - Abfallgebühren

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Vorlageverfahren beim Bundesverwaltungsgericht die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über das einzelne Normenkontrollverfahren hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 39 S. 30 , vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz, a.a.O., Nr. 27 S. 17 und vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 03.06.1991 - 4 NB 15.91

    Zulässige Begrenzung der Zahl von Großveranstaltungen auf einer durch

    Dabei sind an die Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts in der Nichtvorlagebeschwerde (§ 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO) keine geringeren Anforderungen zu stellen als an eben diese Bezeichnung in der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727 [BVerwG 18.12.1987 - 4 NB 4/87] = DVBl. 1988, 500; Beschluß vom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 39).
  • BVerwG, 17.08.1992 - 7 NB 4.92

    Rechtsmittel

    Hiernach hat auch der Beschwerdeführer, der sich gemäß § 47 Abs. 7 VwGO gegen die Nichtvorlage der Sache trotz grundsätzlicher Bedeutung wendet, in der Begründung seiner Beschwerde eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage herauszuarbeiten, deren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl.Beschlüsse vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - undvom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 27 und 39).
  • BVerwG, 14.08.1995 - 8 NB 2.95

    Rechtsmittel

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Vorlageverfahren beim Bundesverwaltungsgericht die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über das einzelne Normenkontrollverfahren hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl.Beschlüsse vom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 39 S. 30 , vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz, a.a.O., Nr. 27 S. 17 undvom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 4 NB 32.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Soll der Vorlagegrund der grundsätzlichen Bedeutung vorgetragen werden, muß mit der Beschwerde eine konkrete klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufgewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 39).
  • BVerwG, 23.02.1996 - 6 NB 1.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Gegenstand einer Divergenzrüge

    Die Beschwerde hat weder den Vorlagegrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch den der Divergenz in der erforderlichen Weise dargelegt (vgl. Beschluß vom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - NVwZ-RR 1990, 378 = BayVBl 1989, 699).
  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 2.93

    Rechtsmittel

    In der Beschwerdeschrift muß demgemäß dargelegt, d.h. ausgeführt werden, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im angestrebten Vorlageverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten ist (vgl. etwaBeschluß vom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 39 S. 30 ).
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