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   BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17   

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BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17 (https://dejure.org/2017,26122)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2017 - 4 BN 9.17 (https://dejure.org/2017,26122)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 (https://dejure.org/2017,26122)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 3 S 2 VwGO
    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Ermessen des Tatsachengerichts für eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung; Erzwingung einer Wiederöffnung durch nachgereichte Schriftsätze

  • rewis.io

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 104 Abs. 3 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2
    Ermessen des Tatsachengerichts für eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung; Erzwingung einer Wiederöffnung durch nachgereichte Schriftsätze

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung liegt im grundsätzlich revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18 und vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3).

    Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18 und vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191 Rn. 11).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06

    Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    b) Das Urteil des Senats vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - (BVerwGE 128, 238) zitiert die Antragsgegnerin mit seinen im Leitsatz formulierten Rechtssätzen: "Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten.
  • BVerwG, 17.07.2003 - 7 B 62.03

    Gerichtsbescheid; Antrag auf mündliche Verhandlung; Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    Darauf, dass die Vorinstanz einen höchstrichterlichen Rechtssatz im Einzelfall nicht oder nicht richtig angewandt habe, kann eine Divergenzrüge aber nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 - NVwZ-RR 2003, 902).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 11.08.2016 - 4 BN 23.16

    Öffentlichkeitsbeteiligung; Auslegung, öffentliche -; Stellungnahmen, bereits

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    a) Die Antragsgegnerin zitiert den Beschluss des Senats vom 11. August 2016 - 4 BN 23.16 - (NVwZ 2017, 165) und die darin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Rechtssatz, Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führten dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken könnten und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses einschränkenden Inhalts beschlossen hätte.
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25).
  • BVerwG, 16.02.2016 - 10 BN 4.15

    Zuschüsse für fraktionslose Mitglieder der Regionalversammlung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18 und vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191 Rn. 11).
  • BVerwG, 29.06.2007 - 4 BN 22.07

    Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Umfang der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17
    Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung liegt im grundsätzlich revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18 und vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20

    Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr;

    Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder die Erfüllung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) können dieses Ermessen allerdings zu einer Verpflichtung zur Wiedereröffnung verdichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2017 - 4 BN 9/17 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2016 - 2 S 2506/14 -, juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 4 A 2588/14

    Nachbarklage gegen eine Gaststättenerlaubnis zur Erweiterung der Schank- und

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2017 - 4 BN 9.17 -, juris, Rn. 3, m. w. N.
  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus

    Nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2017 - 4 BN 9.17 - juris Rn. 3; B.v. 5.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217 = juris Rn. 28).
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