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   BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15   

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BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15 (https://dejure.org/2016,39072)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 (https://dejure.org/2016,39072)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 (https://dejure.org/2016,39072)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 52 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, §§ 53, 54, 56
    Billigkeitsentscheidung; Ruhen von Versorgungsbezügen über der Höchstgrenze kraft Gesetzes; Ruhensberechnung; Ruhensbescheid; Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Unkenntnis; Verjährungsfrist; Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 818 Abs 3 BGB
    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß Ruhensvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen; Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze durch Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit gesetzlichen Renten; Ruhen des Teils des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts kraft Gesetzes; Konkrete Anhaltspunkte der ...

  • doev.de PDF

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß Ruhensvorschriften

  • rewis.io

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß Ruhensvorschriften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten und Rentenansprüchen; Ruhen von Versorgungsbezügen über der Höchstgrenze kraft Gesetzes; Ruhensberechnung; Ruhensbescheid; Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; verschärfte Haftung; Verjährungsfrist; fehlende ...

  • rechtsportal.de

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen; Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze durch Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit gesetzlichen Renten; Ruhen des Teils des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts kraft Gesetzes; Konkrete Anhaltspunkte der ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß Ruhensvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der überbezahlte Beamte - und die Verjährung der Rückforderungsansprüche

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verjährung bei Rückforderung von Versorgungsbezügen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückforderung ruhender Versorgungsbezüge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenversorgung und Renten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 576
  • FamRZ 2017, 1099
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 17.12

    Erwerbseinkommen; Kalenderjahr; Jahressonderzahlung; Rückforderung; Ruhen;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10).

    Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8, vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 23); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten.

    Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    a) Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. September 2010 jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 19 und - 2 C 4.11 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 13).

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 21 und - 2 C 4.11 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 15).

  • BGH, 27.09.2011 - VI ZR 135/10

    Beginn der Verjährung in in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen: Grob

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 - NJW 2011, 3573 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 112.78

    Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenverhältnisse auf Widerruf -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10 S. 4 f., vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 und vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 25).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10 S. 4 f., vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 und vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 25).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    Dass das Berufungsgericht deswegen davon ausgegangen ist, der Ruhensbescheid sei in Bestandskraft erwachsen und die darin vorgenommene Berechnung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (UA S. 9), verbunden mit der Annahme, der Ruhensbescheid habe nicht bloß feststellenden, sondern konstitutiven Charakter (UA S. 12, dazu oben Rn. 18 ff.), erscheint mit Blick auf den Grundsatz der möglichst rechtsschutzfreundlichen Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 16 m.w.N.) bedenklich, hat allerdings keine Auswirkungen auf das vorstehend begründete Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits.
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 23).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14

    Beamter; "Nur-Beamter"; Versorgung; Vordienstzeiten; ruhegehaltfähige Dienstzeit;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8, vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 23); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten.
  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15

    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20 und vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15
    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 S. 5 f. = juris Rn. 20 und vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 - BVerwGE 91, 66 ).
  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12

    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • VGH Bayern, 07.03.2008 - 3 ZB 07.175

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Ruhensregelung; Rentenanspruch aus

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

  • OVG Bremen, 27.09.2023 - 2 LC 72/23

    Anrechnung von Renten; Betriebsrente; Grob fahrlässige Unkenntnis;

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 15.11.2016 zum Aktenzeichen 2 C 9.15 angenommen habe, dass der Versorgungsträger grob fahrlässig handle, wenn er bei Bestehen konkreter Anhaltspunkte für rentenrechtliche Vorbeschäftigungszeiten des Beamten vor der Festsetzung des Ruhegehalts nicht beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfrage, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht, sei diese Rechtsprechung nicht auf den Fall eines Betriebsrentenanspruchs bei der VBL übertragbar.

    Der Ruhestandsbeamte, der eine unter diese Vorschrift fallende Rente bezieht oder beziehen könnte, kann deshalb durch die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung seine Gesamtversorgung über die vom Gesetzgeber festgelegte Höchstgrenze hinaus nicht mehr steigern (BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 - 2 C 9.15, juris Rn. 16).

    Infolgedessen ist der zunächst in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 08.08.2011 liegende Rechtsgrund gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BremBeamtVG kraft Gesetzes weggefallen, soweit dem Kläger Versorgungsbezüge oberhalb der Höchstgrenze des § 66 Abs. 2 BremBeamtVG geleistet worden sind, ohne dass es der Feststellung des Ruhens durch Verwaltungsakt bedurfte (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 - 2 C 9.15, juris Rn. 15 ff.).

    Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Dienstherrin gegen den Beamten oder die Beamtin beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20, v. 17.03.2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38 und v. 15.11.2016 - 2 C 9/15, juris Rn 24).

    Die Rückforderungsansprüche der Beklagten sind im genannten Zeitraum jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 19; und v. 15.11.2016 - 2 C 9/15, juris Rn. 25).

    Nicht erforderlich ist, dass die Behörde aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht (BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 - 2 C 9/15, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die den Rückforderungsanspruch der Beklagten begründenden Tatsachen sind also diejenigen, aus denen die unterbliebene Reduzierung der Versorgungsbezüge aufgrund der Ruhensregelung infolge des bestehenden, aber nicht rechtzeitig beantragten Anspruchs des Klägers auf den Bezug einer Altersrente der VBL folgt (BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 - 2 C 9/15, juris Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 21.02.2019 - 2 C 24/17, juris Rn. 13), namentlich also der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit als Tarifbeschäftigter tätig war, dass er als solcher in der VBL pflichtversichert gewesen ist, dass er aufgrund seiner Pflichtversicherung ab 01.08.2011 einen Anspruch auf Betriebsrente der VBL erworben hat sowie die jeweilige Anspruchshöhe des Rentenanspruchs.

    Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 - 2 C 9/15, juris Rn. 28; Beschl. v. 28.06.2018 - 10 B 20/17, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 27.09.2011 - VI ZR 135/10 - NJW 2011, 3573 Rn. 10 m.w.N. und Urt. v. 23.03.2017 - III ZR 93/16 - NJW 2017, 2187 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem angenommen, dass die Dienstherrin dann, wenn die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten des Beamten hat, vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen muss, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 - 2 C 9/15, juris Rn. 28 f; Hamb. OVG, Urt. v. 30.11.2012 - 1 Bf 41/12, juris Rn. 31; ähnlich OVG Bln.-BBg., Urt. v. 19.04.2017 - OVG 4 B 15.15, juris Rn. 40 und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21.02.2019 - 2 C 24/17, juris Rn. 15; anders noch Bay. VGH , Beschl. v. 24.09.2015 - 3 ZB 12.2556, juris Rn. 17 ff.).

    Die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil es der Kläger grob fahrlässig unterlassen hatte, 2011 die Betriebsrente zu beantragen bzw. der Beklagten seine Betriebsrentenberechtigung mitzuteilen (vgl. für gesetzliche Rentenansprüche BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 - 2 C 9/15, juris Rn. 29 f.).

    Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen der Versorgungsfestsetzungsbehörde bei Kenntnis von Vorbeschäftigungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gemacht werden kann, sind seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2016 - 2 C 9/15 - grundsätzlich geklärt.

  • VG Berlin, 27.04.2018 - 5 K 296.15

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 24, vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20 und vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38).

    Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist in der Zeit von Januar 1999 an jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 a. a. O. Rn. 25 und vom 26. April 2012 a. a. O. Rn. 19).

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 a. a. O. Rn. 26 und vom 26. April 2012 a. a. O. Rn. 21).

    Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 a. a. O. juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 - NJW 2011, 3573 Rn. 10 m. w. N.).

    Anders als bei der Ruhensberechnung nach § 55 LBeamtVG, wo sich bei Kenntnis von Vorbeschäftigungszeiten des Ruhestandsbeamten durch Abfrage bei der Versicherungsanstalt Ruhensbeträge errechnen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 28), war das Landesverwaltungsamt hier auf die Mitteilung der genauen Höhe des Erwerbseinkommens durch den Kläger angewiesen.

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 32 ff. m. w. N.).

    Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 a. a. O.).

  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19

    Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger

    Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt enthalten die Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen im Hinblick auf anderweitiges Erwerbseinkommen oder nach Erreichen der Altersgrenze im Hinblick auf sog. Verwendungseinkommen (vgl. §§ 53 ff. BeamtVG, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 S. 5 f., vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 - BVerwGE 91, 66 , vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 22 und vom 8. Juni 2017 - 2 C 46.16 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 33 Rn. 29), die Regelung des § 8 BBesG über die Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 26.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 10 S. 10) und die Regelung des § 9 BBesG, wonach der Anspruch auf die im Voraus gezahlten Dienstbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst steht (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 ).

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 24 m.w.N., vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28 und vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 2 Rn. 18).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 NWLBG Nr. 10 S. 4 f., vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 , vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 25 und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 33).

    Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 26 und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 34).

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 24.17

    Alimentationspflicht; Billigkeitsentscheidung; Ehescheidung; Kürzung der

    Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG BE beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20 und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 24 ).

    Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 - NJW 2011, 3573 Rn. 10 m.w.N. und BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28).

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 24 m.w.N. und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 NWLBG Nr. 10 S. 4 f., vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 , vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 25 und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 33).

    Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 26 und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Fehlverhalten einer Behörde; Zurechnung des

    Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (s. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.; s. ferner Senatsurteil vom 16. Februar 2016. a.a.O., Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 - OVG 7 B 16.14 -, juris Rn. 33).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

    Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

    Insbesondere gilt dies für den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der mit der Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts einhergeht, dass eine Billigkeitsentscheidung auch für die Behörde zumutbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 32).

  • VG Minden, 07.03.2019 - 12 K 1655/18
    Denn der einer Versorgungsfestsetzung innewohnende gesetzesimmanente Vorbehalt der Anrechnung von Erwerbseinkommen gemäß § 53 BeamtVG - vgl. statt vieler nur BVerwG, Urteil vom 15. November 2016- 2 C 9.15 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, juris Rn. 42 - ist zeitlich nicht beschränkt.

    vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 15. November 2016- 2 C 9.15 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, juris Rn. 42.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn. 22.

    BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 -, juris Rn. 10 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 27. April 2018 - 5 K 296/15 - juris Rn. 63.

    Insoweit war die Beklagte hier, anders als bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, wo sich bei Kenntnis von Vorbeschäftigungszeiten des Ruhestandsbeamten durch Abfrage bei der Versicherungsanstalt Ruhensbeträge errechnen lassen - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 28 -, auf die Mitteilung der genauen Höhe des Erwerbseinkommens durch den Kläger angewiesen, zumal ihr andere Ermittlungswege über lange Zeit verschlossen waren und insbesondere das zuständige Finanzamt unter Hinweis auf das Steuergeheimnis keine Informationen herausgegeben hat.

    vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 -, juris Rn. 10 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 27. April 2018 - 5 K 296/15 - juris Rn. 63.

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

    Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 32).

    Nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat gefolgt ist, ist die Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen regelmäßig um 30 Prozent zu reduzieren, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, besser stehen muss als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat; bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2014 - 5 LA 125/14 -).

  • VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.1920

    Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen der rückwirkenden Kürzung des

    Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 16 ff.).

    Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 16 ff.).

    Dabei gilt der gesetzesimmanente Vorbehalt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger eine ihm zustehende Rente nicht beantragt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 22).

    Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gem. § 52 Abs. 2 BeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 25).

    Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2019 - 2 C 24/17 - juris Rn. 14; U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 28 mit Verweis auf BGH, U.v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - NJW 2011, 3573).

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten bzw. Versorgungsempfängers abzustellen (BVerwG, U.v. 21.2.2019 - 2 C 24/17 - juris Rn. 18; U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 32).

    Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 21.2.2019 - 2 C 24/17 - juris Rn. 18; U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 5.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 24 und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - juris Rn. 32, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 15.21

    Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von

    b) Weiter zeigt die Beschwerde bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einen Auffassungsunterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28) angenommenen Verständnis des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf.

    c) Das Beschwerdevorbringen zu den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28) aufgestellten Rechtssätzen zur Obliegenheit des Gläubigers, Ermittlungen zu den den Anspruch begründenden Umständen zu betreiben, erschöpft sich ebenso in der Rüge der fehlerhaften Anwendung dieser Rechtssätze.

    d) Schließlich ergibt sich aus der Beschwerde kein Anknüpfungspunkt für eine Revisionszulassung wegen Divergenz, soweit sie meint, von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - (Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 15) und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 26) weiche der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz ab, dass die verfügungs- oder vertretungsberechtigte Behörde ohne Weiteres ein Organisationsverschulden treffe, wenn es an einer (behördeninternen) Aufgabenzuweisung fehlt.

  • OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17

    Anspruch eines Beamten auf Verwendungs- und Ausgleichszulage bei rechtswidriger

  • VG Kassel, 17.04.2023 - 1 K 44/22
  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 19.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 17.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 18.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 16.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • OVG Thüringen, 08.11.2023 - 2 ZKO 558/19

    Rückforderung überzahlter Bezüge; Relevanz eines Verschuldens der Behörde;

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der

  • VG Augsburg, 17.10.2019 - Au 2 K 19.333

    Voraussetzungen für die Aussetzung einer Versorgungskürzung nach § 35 VersAusglG

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.10.2020 - 1 L 23/20

    Rückforderung von Dienstbezügen: Billigkeitsentscheidung bei überwiegendem

  • VG Minden, 12.07.2018 - 4 K 2591/16
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

  • VGH Bayern, 13.03.2023 - 3 B 22.690

    Anrechnung von Mehrleistungen auf eine Unfallrente

  • VG Saarlouis, 27.03.2024 - 2 K 631/21

    Verwendungszulage, Verjährung, Geltendmachung des Anspruchs, Ausgleichszulage,

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

  • VGH Bayern, 09.11.2017 - 3 CS 17.1618

    Anrechnung einer Rente auf die Versorgungsbezüge, hier: kein Verwaltungsakt

  • VG Köln, 22.05.2023 - 3 K 5782/20
  • LAG Düsseldorf, 23.11.2022 - 12 Sa 462/22

    Rückzahlung; überzahlter Versorgungsbezüge einer ehemaligen Ersatzschullehrerin

  • OVG Sachsen, 17.09.2019 - 2 A 1229/17

    Rückforderung; Verjährung

  • VG Münster, 05.06.2023 - 5 K 2939/19
  • VG Münster, 20.01.2022 - 5 K 2465/18
  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 9.16

    Beamter; Grundsatz der Kostenneutralität; Höchstgrenzen beim Zusammentreffen

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 B 49.19

    Streit um die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gegenüber einem

  • BVerwG, 28.06.2018 - 10 B 20.17

    Rücknahme von Zuwendungen aus EU-Mitteln für ein Bauvorhaben aufgrund mehrerer

  • VG Kassel, 06.11.2023 - 1 L 881/23

    Eilantrag gegen die Aufrechnung mit überzahlten Versorgungsbezügen

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2023 - 5 LA 151/21

    Besoldung; Billigkeit; Billigkeitsentscheidung; Billigkeitsgründe; Dienstbezüge;

  • VG Gelsenkirchen, 03.01.2023 - 12 K 4388/19
  • VG Karlsruhe, 17.10.2019 - 13 K 13256/17

    Rückforderung einer Mehrarbeitsvergütung

  • VG Würzburg, 08.12.2020 - W 1 K 20.770

    Anrechnung von Mehrleistungen auf eine Unfallrente

  • OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18

    Voraussetzungen eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts im Besoldungs-

  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 C 46.16

    Arbeitslosengeld; Billigkeitsentscheidung; Durchsetzung des Anspruchs auf

  • VG Freiburg, 14.02.2024 - 6 K 1666/22

    Rückforderung des als Familienzuschlag ausgezahlten Teils der Dienstbezüge

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 5.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 7.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • VG Berlin, 14.06.2021 - 3 K 444.20
  • VG Kassel, 31.05.2023 - 1 K 1610/21

    Rückforderung von Versorgungsbezügen nach irrtümlicher Überzahlung

  • VG Köln, 04.04.2023 - 3 K 2442/22
  • VG Köln, 20.09.2017 - 23 K 7079/15
  • VG Saarlouis, 29.08.2017 - 2 K 1045/15

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Verwendungszulage nach § 46 des

  • BVerwG, 06.09.2022 - 2 B 44.21

    Anrechnung von Renten bei Versorgung eines Kirchenbeamten

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2019 - 5 LA 126/18

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Erwerbseinkommen; Ratenzahlung;

  • VG Berlin, 08.04.2019 - 5 K 92.17

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei noch nicht verjährten Ansprüchen

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze von Berufssoldaten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 4 M 13.19

    Beihilfe; Rückforderung überzahlter Beihilfeleistungen; Billigkeitsentscheidung;

  • VG Stuttgart, 13.03.2019 - 3 K 2814/17

    Anrechnung des zwischen dem Erreichen der besonderen Altersgrenze im Schuldienst

  • VG Ansbach, 06.03.2020 - AN 1 K 17.00320

    Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Besoldung

  • VG Schleswig, 23.08.2019 - 12 A 157/17

    Rückforderung der überzahlten Bezüge eines Soldaten wegen Entfernung aus dem

  • VG Düsseldorf, 02.08.2019 - 26 K 12344/17

    Rückforderung von Besoldungsbezügen

  • VG Düsseldorf, 06.05.2022 - 13 K 8134/19
  • VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 184.17

    Rückforderung einer Überzahlung von Versorgungsbezügen; Notwendigkeit einer

  • VG Schleswig, 16.08.2019 - 12 A 157/17

    Rückforderung der überzahlten Bezüge eines Soldaten wegen Entfernung aus dem

  • VG Ansbach, 21.04.2020 - AN 16 K 18.02481

    Rückforderung einer Verpflichtungsprämie und überzahlter Dienstbezüge

  • OVG Bremen, 27.09.2023 - 2 LB 102/23

    Billigkeitsentscheidung; Ermessensentscheidung; Klageänderung; Rechtshängigkeit;

  • VG Schwerin, 26.01.2022 - 1 A 1033/21

    Erschwerniszulage für eines Bundespolizisten für Rückführungen von nicht

  • VG Gelsenkirchen, 09.02.2021 - 3 K 3595/19

    Ruhen, Erwerbseinkommen, Zeitraum, Jahreszahlung, Jahressonderzahlung

  • VG Ansbach, 11.02.2020 - AN 16 K 18.02076

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge (hier: Übergangsgebührnisse)

  • VG Kassel, 28.11.2019 - 1 L 2305/19

    Statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutz bei der Anwendung von

  • VG Ansbach, 14.07.2023 - AN 16 K 21.01132

    Soldaten(versorgungs) recht, Rückforderung überbezahlter Übergangsgebührnisse

  • VG Würzburg, 23.05.2023 - W 1 K 23.271

    Ruhensberechnung, Anrechenbarkeit von Rentenbezügen für Pflegepersonen auf

  • VG Ansbach, 26.01.2021 - AN 16 K 20.00250

    Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund Anrechnung von Witwengeld

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