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   BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 55.18   

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https://dejure.org/2019,13230
BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 55.18 (https://dejure.org/2019,13230)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.2019 - 4 B 55.18 (https://dejure.org/2019,13230)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 2019 - 4 B 55.18 (https://dejure.org/2019,13230)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem westlichen Betriebsgelände des Flughafens; Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als Pflicht bei der nachträglichen Kumulation von Flughafenausbauvorhaben

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem westlichen Betriebsgelände des Flughafens; Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als Pflicht bei der nachträglichen Kumulation von Flughafenausbauvorhaben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 55.18
    Denn nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ) bedarf es für das Erfordernis der Planrechtfertigung keiner exakten mathematischen Ableitung einer bestimmten Anzahl von Vorfeldpositionen am Flughafen (UA S. 77).

    Maßgeblich ist dabei die materielle Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 55.18
    Die Vorschrift soll auch dem von der Beschwerde angeführten Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - (BVerwGE 152, 219) Rechnung tragen (BT-Drs. 18/11499 S. 82).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 17).

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 55.18
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei einer abschnittsweisen Planfeststellung nur das Projekt einer UVP zu unterziehen ist, für das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie die Erteilung einer Genehmigung beantragt worden ist (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 43, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 31 ff., vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Rn. 18 und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 52).

    Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (stRspr, BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 20 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 3 Rn. 26).

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 8 A 18.40005

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer abschnittsweisen Planung die Planrechtfertigung des Vorhabens vor dem Hintergrund der Gesamtplanung zu sehen ist und die Abschnitte vor diesem Hintergrund einer eigenen sachlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2019 - 4 B 55.18 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 8 A 18.40003

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer abschnittsweisen Planung die Planrechtfertigung des Vorhabens vor dem Hintergrund der Gesamtplanung zu sehen ist und die Abschnitte vor diesem Hintergrund einer eigenen sachlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2019 - 4 B 55.18 - juris Rn. 28 m.w.N.).
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