Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24504
BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15 (https://dejure.org/2015,24504)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2015 - 9 B 13.15 (https://dejure.org/2015,24504)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2015 - 9 B 13.15 (https://dejure.org/2015,24504)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24504) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 6 S 1 KAG ST 1996
    Kommunalabgaben; Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 6 S 1 KAG ST 1996
    Kommunalabgaben; Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Bedenken gegen eine rechtlich offensichtlich unzutreffend begründete Rechtsprechungsänderung; Verstoß einer Rechtsprechungsänderung gegen ...

  • rewis.io

    Kommunalabgaben; Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Bedenken gegen eine rechtlich offensichtlich unzutreffend begründete Rechtsprechungsänderung; Verstoß einer Rechtsprechungsänderung gegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verpflichtung des Satzungsgebers, die zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglich nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist damit beginnt, ausdrücklich als eine Möglichkeit benannt, dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 50).

    c) Die Frage, ob Bundesverfassungsrecht der Auslegung einer kommunalabgabenrechtlichen Norm entgegensteht, derzufolge die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die beitragsauslösende Maßnahme abgeschlossen wurde, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auch in Ansehung des durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten öffentlichen Interesses am Vorteilsausgleich - dahin geklärt, dass dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit mit der Verpflichtung des Satzungsgebers zum rückwirkenden Erlass einer Heilungssatzung sowie dem damit einhergehenden rückwirkenden Beginn der Festsetzungsfrist Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 50).

    Höchstrichterlich geklärt ist, dass es Aufgabe vorrangig des Gesetzgebers ist, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42, 46 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung eines anderen Kommunalabgabengesetzes ausgeschlossen hat (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - juris Rn. 13 zu §§ 9, 12 KAG M-V), beruhte dies auf - hier nicht vorliegenden - landesrechtlichen Besonderheiten.

    Höchstrichterlich geklärt ist, dass es Aufgabe vorrangig des Gesetzgebers ist, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42, 46 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - juris Rn. 13).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2015 - 4 L 24/14

    10-Jahres-Ausschlussfrist für Abgabenfestsetzung in § 13b KAG LSA

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    Unabhängig davon, ob ein etwaiger Widerspruch zwischen der Auslegung des (noch) geltenden Rechts und dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindenden (möglichen) künftigen Recht geeignet ist, einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG zu begründen, bestünde ein solcher Widerspruch nur dann, wenn § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA in der Fassung des vorgenannten Änderungsgesetzes auch in den Fällen Anwendung fänden, in denen vor Inkrafttreten dieser Normen sowohl die sachliche Beitragspflicht entstanden ist als auch die angefochtenen Beitragsbescheide erlassen wurden (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 - juris Rn. 43).

    Inwieweit sie darüber hinaus für künftige Fälle Bedeutung gewinnen kann, hängt davon ab, ob das Berufungsgericht unter der neuen Rechtslage sowie in Ansehung seiner neuesten Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA auf Altfälle (s. dessen Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 - juris Rn. 43) an seiner Rechtsauffassung zur verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA a.F. nach erneuter Überprüfung festhalten wird; dies entzieht sich einer verlässlichen Prognose.

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    Eine Norm ist nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige, den normativen Gehalt der Regelung wahrende und dabei mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwG 149, 211 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.07.2006 - 4 M 246/06

    Zur Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA für (Straßenausbau)Maßnahmen, die

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    d) Schließlich ist nicht klärungsbedürftig, dass - wie nunmehr in § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 geregelt - die Entstehung einer Beitragspflicht ohne Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG vom Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses über die abzurechnende Maßnahme abhängig gemacht werden kann; dies entsprach auch der früheren Auffassung des Berufungsgerichts zum alten Recht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 4 M 525/04 - juris Rn. 5), die es erst mit seinem Beschluss vom 3. Juli 2006 (4 M 246/06 - juris Rn. 11) aufgegeben hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2005 - 4 M 525/04

    "Mischfläche" im Satzungsrecht setzt einheitlich nutzbare Fläche für Fußgänger

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    d) Schließlich ist nicht klärungsbedürftig, dass - wie nunmehr in § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 geregelt - die Entstehung einer Beitragspflicht ohne Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG vom Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses über die abzurechnende Maßnahme abhängig gemacht werden kann; dies entsprach auch der früheren Auffassung des Berufungsgerichts zum alten Recht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 4 M 525/04 - juris Rn. 5), die es erst mit seinem Beschluss vom 3. Juli 2006 (4 M 246/06 - juris Rn. 11) aufgegeben hat.
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    Soweit durch eine gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 und Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2012 - 1 BvR 2366/11 - NJW 2013, 523 ; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 9 B 84.14 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Eingriffe in den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgabenbestand den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - NVwZ 2015, 728 Rn. 55).
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    Diesem unterfällt die kommunale Finanzhoheit, welche den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, indes nur insoweit, als ihnen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 ; Kammerbeschluss vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145).
  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
    ist bereits bundesgerichtlich geklärt; sie rechtfertigt daher ungeachtet der Frage, ob sich Gemeinden auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (ablehnend BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 24 m.w.N.; bejahend VerfG ST, Urteil vom 12. Dezember 1997 - LVG 12/97 - LVerfGE 7, 304 ; VerfGH RP, Beschluss vom 5. Juli 2007 - VGH N 18/06 - NVwZ-RR 2008, 435 ), nicht die Zulassung der Revision.
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • BVerfG, 18.10.2012 - 1 BvR 2366/11

    Haftung von BGB-Gesellschaftern für Altverbindlichkeiten der GbR - kein

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2007 - VGH N 18/06

    Gemeinden können sich auf Rückwirkungsverbot berufen

  • BVerwG, 30.06.2003 - 4 B 35.03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die

  • BVerwG, 22.10.2012 - 8 B 40.12

    Zur übergangsweisen Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften, die

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.12.1997 - LVG 12/97

    Umwandlung der auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR bis zum

  • BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91

    Verfassungsmäßigkeit des § 31 Thür.GTfK

  • BVerwG, 08.06.2015 - 9 B 84.14

    Verstoß einer Rechtsprechungsänderung gegen das Gebot der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

    Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes entschieden hat, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht (so Urt. v. 26. September 2002 - 1 L 408/01 -), hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung etwa BVerwG, Beschl. v. 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, zit. nach JURIS, m.w.N).
  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

    Es hat vielmehr zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 - 9 B 13.15 - (Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 220) verwiesen, in dem seinerseits der oben genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2009 zitiert wird.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2018 - 4 L 97/17

    Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in VwGO § 113 Abs 1 S 1 bei

    Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes entschieden hat, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht (so Urt. v. 26. September 2002 - 1 L 408/01 -), hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung etwa BVerwG, Beschl. v. 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, zit. nach JURIS, m.w.N).
  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

    Soweit durch eine gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, ist dem erforderlichenfalls durch besondere Bestimmungen, insbesondere zur zeitlichen Anwendbarkeit, konkret Rechnung zu tragen (s. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 20. August 2015 - 9 B 13.15 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 220 Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich öffentlich rechtliche Körperschaften - auch Gemeinden - mit Blick auf ihre Verpflichtung auf das Gemeinwohl, das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die sachgerechte Verwendung von Haushaltsmitteln gegenüber der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nicht auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des § 48 VwVfG berufen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rdn. 20; Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 -, juris; offengelassen im Beschluss vom 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, juris Rdn. 3; vgl. auch Jungkind, Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern, 2007, S. 160 ff.).
  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 4.19

    Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden

    Es hat vielmehr zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 - 9 B 13.15 - (Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 220 Rn. 4) verwiesen, in dem seinerseits der oben genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2009 zitiert wird.
  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 5.19

    Heranziehung eines Beitragspflichtigen zu einem Beitrag für die Herstellung der

    Es hat vielmehr zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 - 9 B 13.15 - (Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 220 Rn. 4) verwiesen, in dem seinerseits der oben genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2009 zitiert wird.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 54/16

    Zu methodischen Fehlern bei der Kalkulation von Schmutzwasserbeiträgen;

    Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes entschieden hat, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht (so Urt. v. 26. September 2002 - 1 L 408/01 -), hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung etwa BVerwG, Beschl. v. 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, juris, m.w.N).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16

    Gesamtnichtigkeit einer Beitragssatzung, wenn der festgesetzte Beitragssatz den

    Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt bei einer Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes entschieden hat, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht (so Urt. v. 26. September 2002 - 1 L 408/01 -), hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung BVerwG, Beschl. v. 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, zit. nach JURIS, m.w.N).
  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 55.15

    Anforderungen an die Inanspruchnahme für Abfallentsorgungsgebühren; Beanstandung

    Soweit durch eine gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, ist dem erforderlichenfalls durch besondere Bestimmungen, insbesondere zur zeitlichen Anwendbarkeit, konkret Rechnung zu tragen (s. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 20. August 2015 - 9 B 13.15 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 220 Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 4 S 1579/14

    Hinausschieben der Altersermäßigung bei Lehrern

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2018 - 6 A 10526/18

    Aufhebung eines Beitragsvorausleistungsbescheid; Gemeindeanteil für eine

  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 56.15

    Anforderungen an die Inanspruchnahme für Abfallentsorgungsgebühren; Beanstandung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht