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   BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17   

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BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17 (https://dejure.org/2018,3788)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2018 - 2 B 32.17 (https://dejure.org/2018,3788)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 (https://dejure.org/2018,3788)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33).

    Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10 -, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 41).

    Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10 -, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 40 ff.).

    Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10 -, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 41 f.).).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - Neidel, NVwZ 2012, 688 Rn. 30 ff.) setzt der aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG abgeleitete Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub aber voraus, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

    Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass der Zweck des Urlaubsabgeltungsanspruchs darin besteht zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 Rn. 29).

  • BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14

    Zulassung einer Grundsatzrevision bzgl. Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 und vom 23. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 ).

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 20 ff.).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Von bezahltem Jahresurlaub in diesem Sinne ist nur auszugehen, wenn das gewöhnliche Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs weitergewährt wird (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06, Schultz-Hoff - NJW 2009, 495 Rn. 58).
  • BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12

    Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Ungeachtet der Fragen, ob § 271 BGB in der vom Kläger angeregten Auslegung auch im Beamtenrecht Anwendung zu finden hat und ob die das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Abwarten" von Frau L. auf das Ergebnis des Statusprozesses und eine "Unklarheit" des Dienstherrn, ob er die vollen Dienstbezüge auszuzahlen habe, hergeben, gilt Folgendes: Eine Stundung, also das Hinausschieben des hier durch Gesetz bestimmten Fälligkeitszeitpunktes, kann seinerseits durch Gesetz, durch Parteivereinbarung oder durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12 - BGHZ 197, 21 Rn. 18).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 und vom 23. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 ).
  • BVerwG, 07.10.2004 - 1 B 139.04

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde; Erhebung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 und vom 23. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2020 - 4 B 12.18

    Erholungsurlaub; unionsrechtlicher Mindestjahresurlaub; Verfall des

    Dieser Urlaubsanspruch ist mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses nicht mit Wirkung auch für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 - juris Rn. 14; Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 20).
  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4290/20

    Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.
  • VG Köln, 31.08.2020 - 15 K 8349/18
    Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH als hinreichend lang gebilligt, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011, Rs. C-214/10, KHS -, juris, Rn. 40 ff; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14.

    Dies gilt ungeachtet der Frage, ob dieser wegen Krankheit oder aus einem anderen Gründen nicht genommen werden kann, zum Zweck des Erholungsurlaubs vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn 13 f; insbesondere Rn. 15.

  • VGH Bayern, 19.02.2019 - 3 BV 16.2630

    Abgeltung für krankheitsbedingt nicht realisierten Urlaub

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 31. Januar 2013 (2 C 10.12, juris Rn. 20ff.) angeschlossen (vgl. insoweit auch OVG NW, U.v. 2.4.2013 - 6 A 1615/11 - juris Rn. 34-36) und zuletzt zusammenfassend ausgeführt (BVerwG, B.v. 25.1.2018 - 2 B 32.17 - juris Rn. 14):.
  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 2881/21

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.
  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4003/20
    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.
  • OVG Sachsen, 23.04.2018 - 4 A 85/18

    Rechtsbehelfserklärung; Unrichtigkeit

    9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Zweck der Zulassung eines Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung darin, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, so dass bei Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht eine solche Zulassung regelmäßig nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
  • VG Schleswig, 23.08.2019 - 12 A 157/17

    Rückforderung der überzahlten Bezüge eines Soldaten wegen Entfernung aus dem

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 03.05.2012 - Rs. C - 337/10, Neidel - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 25.01.2018 - 2 B 32/17 - juris Rn. 12) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur dann ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen, wenn ein Beamter/Soldat (der Kläger als Soldat fällt auch unter die o.g. Richtlinie, vgl. VG Cottbus, Urteil vom 16.08.2012 - 7 K 1059/09 - juris Rn. 13) krankheitsbedingt vor seiner Entlassung nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen.
  • VG Köln, 29.03.2023 - 23 K 5381/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 B 32/17 -, Rn. 12, juris, m.w.N.
  • VG Schleswig, 16.08.2019 - 12 A 157/17

    Rückforderung der überzahlten Bezüge eines Soldaten wegen Entfernung aus dem

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 03.05.2012 - Rs. C - 337/10, Neidel - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 25.01.2018 - 2 B 32/17 - juris Rn. 12) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur dann ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen, wenn ein Beamter/Soldat (der Kläger als Soldat fällt auch unter die o.g. Richtlinie, vgl. VG Cottbus, Urteil vom 16.08.2012 - 7 K 1059/09 - juris Rn. 13) krankheitsbedingt vor seiner Entlassung nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen.
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