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   BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09   

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https://dejure.org/2010,1445
BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09 (https://dejure.org/2010,1445)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2010 - 8 C 43.09 (https://dejure.org/2010,1445)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 8 C 43.09 (https://dejure.org/2010,1445)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 28 Abs. 2, Art. 105, Art. 106 Abs. 6; GewStG § 16 Abs. 3 und 4; GrStG § 25 Abs. 3, § 26; GO NRW §§ 122, 75, 76
    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum; Realsteuerhebesätze; Hebesatz; Hebesatzfestsetzung; Grundsteuer; Gewerbesteuer; Kommunalaufsicht; Rechtsaufsicht; Beanstandung; Haushaltsnotlage; Haushaltssicherungskonzept; Finanzausstattung

  • openjur.de

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum; Realsteuerhebesätze; Hebesatz; Hebesatzfestsetzung; Grundsteuer; Gewerbesteuer; Kommunalaufsicht; Rechtsaufsicht; Beanstandung; Haushaltsnotlage; Haushaltssicherungskonzept; Finanzausstattung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 28 Abs. 2, Art. 105, Art. 106 Abs. 6
    Beanstandung; Finanzausstattung; Gestaltungsspielraum; Gewerbesteuer; Grundsteuer; Haushaltsnotlage; Haushaltssicherungskonzept; Hebesatz; Hebesatzfestsetzung; Kommunalaufsicht; Kommunale Selbstverwaltung; Realsteuerhebesätze; Rechtsaufsicht; kommunale Finanzhoheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 122 GemO NW, § 75 GemO NW, § 76 GemO NW, § 16 Abs 3 GewStG, § 16 Abs 4 GewStG
    Grenzen des Hebesatzrechts der Gemeinde bei anhaltender Haushaltsnotlage

  • Wolters Kluwer

    Beanstandung einer Senkung der Realsteuerhebesätze im Wege der staatlichen Kommunalaufsicht trotz durch die Selbstverwaltungsgarantie gewährleisteter kommunaler Finanzhoheit bei anhaltender Haushaltsnotlage und fehlenden Ausgleichs der Einnahmeverluste der Gemeinde

  • rewis.io

    Grenzen des Hebesatzrechts der Gemeinde bei anhaltender Haushaltsnotlage

  • ra.de
  • rewis.io

    Grenzen des Hebesatzrechts der Gemeinde bei anhaltender Haushaltsnotlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beanstandung einer Senkung der Realsteuerhebesätze im Wege der staatlichen Kommunalaufsicht trotz durch die Selbstverwaltungsgarantie gewährleisteter kommunaler Finanzhoheit bei anhaltender Haushaltsnotlage und fehlenden Ausgleichs der Einnahmeverluste der Gemeinde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gemeindeselbstverwaltung - Hebesätze können bei Haushaltsschieflage beanstandet werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grenzen des Hebesatzrechts für die Grund- und Gewerbesteuer

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Kommunale Finanzautonomie hat Grenzen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerwG zu den Grenzen des Hebesatzrechts einer Gemeinde bei anhaltender Haushaltsnotlage - Regelung in Gemeindeordnung mit Pflicht zur Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts und Herbeiführung eines schnellstmöglichen Haushaltsausgleichs nicht zu beanstanden ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28 Abs. 2, Art. 106 Abs. 6 GG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 138, 89
  • NVwZ 2011, 424
  • DÖV 2011, 575
 
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Wird zitiert von ... (73)

  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

    stärkt worden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ff., juris Rdn. 18 und vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 ff., juris Rdn. 21).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Die revisionsgerichtliche Überprüfung muss von dem Inhalt der irrevisiblen Vorschriften des Landesrechts ausgehen, den das Berufungsgericht durch Auslegung ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ).

    Die für Kreise als Gemeindeverbände und für Gemeinden gleichermaßen geltende Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung ist notwendiges Korrelat der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung; sie ist durch die Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 GG um Satz 3, wonach die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, klarstellend verstärkt worden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - BVerfGE 125, 141 ; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 und vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 11).

    Die staatliche Rechtsaufsicht über die Kreise ist wie bei den Gemeinden ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 - BVerfGE 78, 331 ; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 und vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ).

    Diese Auslegung des Landesrechts ist mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ).

    Entsprechendes muss für die Einnahmenseite gelten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 24 f.).

    Erfüllt der kommunale Aufgabenträger seine Pflichten nicht, ist die Aufsichtsbehörde freilich nach sachgerechter Ausübung ihres Entschließungs- und Auswahlermessens zur Beanstandung und Aufhebung einer pflichtwidrigen Maßnahme befugt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2020 - 10 ME 129/20

    Kommunalaufsichtliche Beanstandung der Aufhebung einer

    Die Unterbindung des rechtswidrigen Verhaltens der Kommune ist vielmehr ein gebotenes Ziel der staatlichen Kommunalaufsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 30, betreffend Aufhebung eines Ratsbeschlusses über die Absenkung der Hebesätze).

    Maßnahmen zum Haushaltsausgleich zu ergreifen, ist einnahmen- wie ausgabenseitig Aufgabe der Entscheidungsgremien des kommunalen Aufgabenträgers (BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 34, und Beschluss vom 27.10.2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 24).

    Auf der Ausgabenseite ist die Aufsichtsbehörde daher grundsätzlich darauf beschränkt, eine Reduzierung der Mittel für freiwillige Leistungen insgesamt anzumahnen, ohne konkrete Mittel oder einzelne Ansätze vorzuschreiben; Entsprechendes muss für die Einnahmenseite gelten (BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 34, und Beschluss vom 27.10.2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 25).

    Erfüllt die Kommune ihre Pflichten nicht, ist die Aufsichtsbehörde jedoch bei sachgerechter Ausübung ihres Entschließungs- und Auswahlermessens zur Beanstandung und Aufhebung einer pflichtwidrigen Maßnahme befugt (BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 27.10.2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 26).

    Befindet sich - wie vorliegend - eine Gemeinde in einer anhaltenden erheblichen defizitären Haushaltslage und legt sie nicht dar und ist auch nicht abzusehen, wie der durch die von ihr beabsichtigte Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung bewirkte Einnahmeverlust - ohne Aufnahme höherer Kredite hierzu - hinreichend verlässlich ausgeglichen werden soll, begegnet eine kommunalaufsichtliche Beanstandung keinen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 27).

    Der Kernbereich ist verletzt, wenn die kommunale Gestaltungsfreiheit beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für ihre Ausübung mehr übrig bleibt (BVerwG, Beschluss vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 27.10.2020 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 20).

    Denn sie belässt der Antragstellerin weiterhin die Entscheidung darüber, wie der mit der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung verbundene Einnahmeverlust ausgeglichen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 28) und damit letztlich auch, ob die Straßenausbaubeitragssatzung - sofern haushaltsrechtlich möglich - aufgehoben wird.

    Die Antragsgegnerin macht der Antragstellerin insoweit keine konkreten Vorgaben dazu, welche Ausgaben zu verringern bzw. welche Einnahmen zu erhöhen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 28).

    Nach alledem ist die Beanstandung der Antragsgegnerin auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 29 ff.).

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