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   BayObLG, 02.10.1987 - RReg. 1 St 94/87   

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BayObLG, 02.10.1987 - RReg. 1 St 94/87 (https://dejure.org/1987,4127)
BayObLG, Entscheidung vom 02.10.1987 - RReg. 1 St 94/87 (https://dejure.org/1987,4127)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Oktober 1987 - RReg. 1 St 94/87 (https://dejure.org/1987,4127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Revisionsgericht; Befugnis; Wiedereinsetzung; Gewährung

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 163
  • BayObLGSt 1987, 102
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.01.1968 - 3 StR 19/68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Zustellung eines

    Auszug aus BayObLG, 02.10.1987 - RReg. 1 St 94/87
    (BGHSt 22, 52) mit überzeugender Begründung gefolgert, daß Ä entgegen einer vorher in der Rechtspr. verschiedentlich vertretenen Ansicht (BayObLGSt 1960, 141 und 1963, 54; OLG Celle NiedersRpfl 1963, 237; VRS 27, 455; vgl. auch OLG Düsseldorf JMBl NRW 1960, 71) Ä das in § 46 Abs. 1 StPO bezeichnete Gericht auch dann zuständig bleibt, wenn es Ä weil es die Frist zu Unrecht als gewahrt angesehen oder [wie im vorl. Fall] die Fristversäumnis übersehen hat Ä fehlerhaft ein Sachurteil erlassen hat und gegen dieses ein Rechtsmittel eingelegt wird, ein Zuständigkeitsübergang auf das Rechtsmittelgericht also ausgeschlossen ist.
  • OLG Hamburg, 13.08.1985 - 2 Ss 47/85
    Auszug aus BayObLG, 02.10.1987 - RReg. 1 St 94/87
    (NStZ 1985, 568 [hier: IV (448) 418 f]) eine Zuständigkeit des RevGer.
  • BayObLG, 27.02.1963 - RReg. 4 St 371/62

    Irrigerweise für rechtzeitig gehaltener Einspruch gegen einen Strafbefehl

    Auszug aus BayObLG, 02.10.1987 - RReg. 1 St 94/87
    (BGHSt 22, 52) mit überzeugender Begründung gefolgert, daß Ä entgegen einer vorher in der Rechtspr. verschiedentlich vertretenen Ansicht (BayObLGSt 1960, 141 und 1963, 54; OLG Celle NiedersRpfl 1963, 237; VRS 27, 455; vgl. auch OLG Düsseldorf JMBl NRW 1960, 71) Ä das in § 46 Abs. 1 StPO bezeichnete Gericht auch dann zuständig bleibt, wenn es Ä weil es die Frist zu Unrecht als gewahrt angesehen oder [wie im vorl. Fall] die Fristversäumnis übersehen hat Ä fehlerhaft ein Sachurteil erlassen hat und gegen dieses ein Rechtsmittel eingelegt wird, ein Zuständigkeitsübergang auf das Rechtsmittelgericht also ausgeschlossen ist.
  • BayObLG, 08.06.1960 - RReg. 1 St 781/59

    Tod eines Privatklägers

    Auszug aus BayObLG, 02.10.1987 - RReg. 1 St 94/87
    (BGHSt 22, 52) mit überzeugender Begründung gefolgert, daß Ä entgegen einer vorher in der Rechtspr. verschiedentlich vertretenen Ansicht (BayObLGSt 1960, 141 und 1963, 54; OLG Celle NiedersRpfl 1963, 237; VRS 27, 455; vgl. auch OLG Düsseldorf JMBl NRW 1960, 71) Ä das in § 46 Abs. 1 StPO bezeichnete Gericht auch dann zuständig bleibt, wenn es Ä weil es die Frist zu Unrecht als gewahrt angesehen oder [wie im vorl. Fall] die Fristversäumnis übersehen hat Ä fehlerhaft ein Sachurteil erlassen hat und gegen dieses ein Rechtsmittel eingelegt wird, ein Zuständigkeitsübergang auf das Rechtsmittelgericht also ausgeschlossen ist.
  • OLG Karlsruhe, 01.08.2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch

    2) Der Senat kann auch weder selbst an Stelle des dafür nach §§ 52 Abs. 2 Satz 2 OWiG zuständigen Amtsgerichts über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist entscheiden (vgl. BGHSt 22, 52; BayObLGSt 1987, 102; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 215; KK-StPO-Maul, 7. Aufl., § 46 Rn. 2) noch vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Gewährung von Wiedereinsetzung herbeiführen, weil das Amtsgericht sich mit einer Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in Widerspruch zum angefochtenen Urteil in Widerspruch setzen würde, dem die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass es keiner Wiedereinsetzung bedurfte (BayObLGSt 1987, 102).
  • OLG Hamburg, 16.03.2006 - III-23/06

    Verfahren bei unzulässiger Sachentscheidung: Berufungsurteil nach verspätet

    Denn der Weg für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung ist erst offen, wenn das Revisionsgericht die unzulässige Sachentscheidung aufgehoben hat (Anschluss an BayObLGSt 1987, 102).

    Diese Ansicht ist überwiegend auf Ablehnung gestoßen (Meyer-Goßner, Rdz. 2 zu § 46 StPO m.w.N.; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl. 1999, Rdz. 5 - 8 zu § 46 StPO m.w.N.; BayObLGSt 1987, 102, 104f; Gössel, JR 1986, 383, 384f; offen gelassen in HansOLG Hamburg, 2. Strafsenat, Beschl. v. 10.10.00 - II - 96/00).

    Der Weg für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung ist erst offen, wenn das Revisionsgericht die unzulässige Sachentscheidung aufgehoben hat (BayObLGSt 1987, 102, 105).

  • BayObLG, 09.10.2020 - 206 StRR 268/20

    Verhältnis von Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

    Ungeachtet des Umstandes, dass das Gericht mangels Kenntnis von der sofortigen Beschwerde nicht den Willen hatte, insoweit eine Entscheidung zu treffen (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung BayObLG, Urteil v. 2. Oktober 1987, 1 St 94/97, BayObLGSt 1987, 102, 104), wäre es hierfür bereits funktionell nicht zuständig gewesen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2014, 1 Ws 70/14, BeckRS 2014, 17225, Rn. 6, 8).

    Der Senat erachtet es nicht für zulässig, vor der Entscheidung über die Revision zunächst die Akten an das Landgericht Deggendorf zurückzuleiten, um dort die Nachholung einer Entscheidung über die vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde durch die zuständige Beschwerdekammer zu ermöglichen (im Anschluss an BayObLG, Urteil v. 2. Oktober 1987, 1 St 94/87, BayObLGSt 1987, 102, 105, für den Fall, dass die Berufung verspätet eingelegt und über einen Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden worden, aber ein Berufungsurteil erlassen worden war).

  • BayObLG, 25.10.1995 - 2St RR 167/95
    Es ist nicht möglich, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Erledigung des Wiedereinsetzungsgesuchs zu warten (im Anschluß an BayObLGSt 1987, 102).«.

    Dies haben der Bundesgerichtshof (BGHSt 22, 52) und ihm folgend das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGSt 1987, 102) bereits entschieden; hieran ist festzuhalten.

    Der Weg für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vielmehr erst durch die Aufhebung des unzulässigen Berufungsurteils freigemacht (vgl. BayObLGSt 1987, 102, 105).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15

    Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung

    Diese Ansicht ist überwiegend auf Ablehnung gestoßen (Meyer-Goßner, Rdz. 2 zu § 46 StPO m.w.N.; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl. 1999, Rdz. 5 - 8 zu § 46 StPO m.w.N.; BayObLGSt 1987, 102, 104f; Gössel, JR 1986, 383, 384f; offen gelassen in HansOLG Hamburg, 2. Strafsenat, Beschl. v. 10.10.00 - II - 96/00).

    Der Weg für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung ist erst offen, wenn das Revisionsgericht die unzulässige Sachentscheidung aufgehoben hat ( BayObLGSt 1987, 102, 105).

  • BayObLG, 03.08.1993 - 5St RR 63/93
    Desungeachtet hat das Revisionsgericht auch ohne entsprechende Rüge die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (RGSt 65, 250/252 ff.; BayObLGSt 1987, 102; BayObLG bei Rüth 1985, 233/246; OLG Frankfurt/Main StV 1987, 289; OLG Stuttgart Justiz 1986, 27; OLG Hamburg NStZ 1985, 568 ; KK/Pfeiffer/Pikart Einl. Rn. 133 und § 337 Rn. 25 sowie § 352 Rn. 22; Kleinknecht/Meyer Einl. Rn. 150 sowie § 352 Rn. 2 und 3).
  • BayObLG, 09.06.1992 - 3 ObOWi 48/92

    Bußgeldbescheid; Einspruch; Anhörungsverfahren; Stellungnahme; Hauptverhandlung

    Denn letzteres hätte zumindest zur Voraussetzung, dass sich das Amtsgericht der Versäumung der Einspruchsfrist und der sich hieraus ergebenden Notwendigkeit einer Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewusst gewesen wäre (vgl. BayObLGSt 1987, 102/104).
  • OLG Karlsruhe, 18.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 724/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nachholung der versäumten Handlung

    Der Verteidiger hat jedoch die versäumte Handlung mit Eingang am 07.09.2018 durch Beifügung der ursprünglichen Rechtsbeschwerdeschrift als Anlage innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) nachgeholt; dies musste nicht unbedingt im Bewusstsein der Fristversäumung erfolgen (BayObLGSt 1987, 102).
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