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   BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99   

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BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99 (https://dejure.org/1999,9927)
BayObLG, Entscheidung vom 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99 (https://dejure.org/1999,9927)
BayObLG, Entscheidung vom 09. September 1999 - 3Z SchH 3/99 (https://dejure.org/1999,9927)
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Volltextveröffentlichung

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    ZPO § 1032 Abs. 2
    Gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1999 Nr. 58
  • BayObLGZ 1999, 255
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74

    Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Es sollte demjenigen, der vor der Entscheidung steht, ob er einen Schiedsvertrag abschließen will, die Tragweite dieses Entschlusses verdeutlicht und ihm vor Augen geführt werden, daß er damit auf den gesetzlichen Richter verzichtet (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ; BGHZ 68, 356/360; 71, 162/166).

    Nach allgemeiner Meinung war es möglich, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung auf den in das Rechtsverhältnis Eintretenden zu erstrecken (BGHZ 68, 356, 359), ohne daß es hierzu einer den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a.F. entsprechenden weiteren Vereinbarung bedurft hätte (BGHZ 71, 162/165; 77, 32; Thomas/Putzo aao § 1027 Rn. 5 m.w.N.).

    Ebenso erstreckte sich nach herrschender Auffassung die Wirkung einer Schiedsvereinbarung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben (BGHZ 68, 356/359).

  • BGH, 02.03.1978 - III ZR 99/76

    Bindung des Rechtsnachfolgers an Schiedsklausel

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Es sollte demjenigen, der vor der Entscheidung steht, ob er einen Schiedsvertrag abschließen will, die Tragweite dieses Entschlusses verdeutlicht und ihm vor Augen geführt werden, daß er damit auf den gesetzlichen Richter verzichtet (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ; BGHZ 68, 356/360; 71, 162/166).

    Nach allgemeiner Meinung war es möglich, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung auf den in das Rechtsverhältnis Eintretenden zu erstrecken (BGHZ 68, 356, 359), ohne daß es hierzu einer den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a.F. entsprechenden weiteren Vereinbarung bedurft hätte (BGHZ 71, 162/165; 77, 32; Thomas/Putzo aao § 1027 Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95

    Schiedsfähigkeit einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Wenn auf dem Gebiet des Rechts der Kapitalgesellschaften die Schiedsfähigkeit rechtsgestaltender Ansprüche- wie auch heute noch - heftig umstritten war,(Musielak/Voit ZPO § 1025 a.F. Rn. 20, 21), so stützt die herrschende Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 1753 ) dies auf besondere Umstände in der Außenwirkung einer Entscheidung, wie sie für den vorliegenden Schiedsgegenstand nicht gegeben sind.
  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses der begünstigenden Vereinbarung noch nicht gelebt hat (RGZ 65, 277, 280, 281; BGHZ 129, 297, 305).
  • BGH, 22.05.1967 - VII ZR 188/64

    Rechtsweg. Schiedsklausel in Anstaltssatzung

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Eine Schiedsvereinbarung kann als Vertrag zugunsten Dritter i. S. von § 328 BGB abgeschlossen werden (BGHZ 48, 35, 45; Stein/Jonas-Schlosser aaO § 1025 Rn. 38; Thomas/Putzo aaO § 1025 Rn. 14; Staudinger-Jagemann BGB 13. Aufl. 1995 § 328 Rn. 175).
  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 68/90

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung betreffend ein Warentermingeschäft an einer

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Vielmehr wurde die objektive Schiedsfähigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Staat im Interesse besonders schützwürdiger, der Verfügungsmacht der Partei entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH NJW 1991, 2215 ).
  • RG, 09.03.1907 - V 27/07

    Kann für eine noch nicht erzeugte Nachkommenschaft, der Zuwendungen gemacht

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses der begünstigenden Vereinbarung noch nicht gelebt hat (RGZ 65, 277, 280, 281; BGHZ 129, 297, 305).
  • BGH, 20.03.1980 - III ZR 151/79

    Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Nach allgemeiner Meinung war es möglich, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung auf den in das Rechtsverhältnis Eintretenden zu erstrecken (BGHZ 68, 356, 359), ohne daß es hierzu einer den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a.F. entsprechenden weiteren Vereinbarung bedurft hätte (BGHZ 71, 162/165; 77, 32; Thomas/Putzo aao § 1027 Rn. 5 m.w.N.).
  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204) diese Entscheidung wieder auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
  • RG, 28.01.1935 - IV 306/34

    Hat das Unwirksamwerden eines Schiedsvertrags nach Art. 9 Nr. III 5 des Gesetzes

    Auszug aus BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
    Nachdem sowohl das Hausgesetz von 1897 als auch der Erbvertrag von 1925!Vereinbarungen enthielten, die sich nicht auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, verloren beide ihre Bedeutung als Schiedsvereinbarungen zum 1.1.1934, ohne daß damit die übrigen Bestimmungen der beiden Dokumente ihre Wirksamkeit eingebüßt hätten (RGZ 146, 366/368).
  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 BIT stellt eine Vereinbarung zugunsten der Investoren der beteiligten Vertragsstaaten dar, die diesen die Wahlmöglichkeit eröffnet, ob sie bei einer Investitionsstreitigkeit gegen den anderen Vertragsstaat ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht einleiten (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1999, 255, 267; OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122).
  • OLG München, 16.08.2017 - 34 SchH 14/16

    Schiedsverfahren - Auslegung einer Schiedsvereinbarung bei handelsrechtlichen

    Das auf die erhobene Schiedsklage abstellende Begehren der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass die Unzulässigkeit des hierdurch bestimmten schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt werden soll (vgl. Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1032 Rn. 39), denn mit dem Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen wegen Fehlens einer gültigen, den Gegenstand des Schiedsverfahrens abdeckenden und durchführbaren Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2012, 281/282 m. w. N.; BayObLGZ 1999, 255/268 f.; 2001, 311/315; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 24 f.).
  • OLG München, 29.03.2012 - 34 SchH 12/11

    Auslegung eines Vertrags als Schiedsvereinbarung: Bezugnahme auf die

    Danach kann die Rüge der Unzuständigkeit (zunächst) nur noch nach § 1040 Abs. 2 ZPO vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden (vgl. BGH SchiedsVZ 2011, 281; BayObLGZ 1999, 255/263; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 25).
  • OLG Hamburg, 07.09.2009 - 6 SchH 4/08

    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Prüfung von Prozessvoraussetzungen und

    Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (BayObLGZ 1999, 255/269 zitiert nach -juris- Rz. 117).
  • OLG München, 26.08.2015 - 34 SchH 2/14

    Schiedsklausel über Nutzung von Taxistandplätzen und Taxispeichern am Flughafen

    Vielmehr hat ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO zum Prüfungsgegenstand, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH SchiedsVZ 2012, 281 m. w. N.; auch BayObLGZ 1999, 255).
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