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   BayObLG, 15.10.2003 - 3Z BR 155/03   

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https://dejure.org/2003,8974
BayObLG, 15.10.2003 - 3Z BR 155/03 (https://dejure.org/2003,8974)
BayObLG, Entscheidung vom 15.10.2003 - 3Z BR 155/03 (https://dejure.org/2003,8974)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 3Z BR 155/03 (https://dejure.org/2003,8974)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30; ; KostO § 107 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 131 Abs. 2 § 30 § 107 Abs. 2 Satz 2
    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens im Erbscheinsverfahren bei Vorbescheidsanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erteilung eines Alleinerbscheins zu Gunsten eines Testamentserben; Berechnung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens; Maßgebliches wirtschaftliches Interesse

Verfahrensgang

  • AG Augsburg - VI 1312/02
  • LG Augsburg - 5 T 5460/02
  • BayObLG, 15.10.2003 - 3Z BR 155/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1309
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 15.10.2003 - 3Z BR 155/03
    Als solcher dient insbesondere der Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO; vgl. BayObLGZ 1993, 115/117).
  • BayObLG, 18.03.2003 - 3Z BR 44/03

    Befristete Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das

    Auszug aus BayObLG, 15.10.2003 - 3Z BR 155/03
    Ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter hat nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ein eigenes Beschwerderecht (vgl. BayObLGZ 2003, 87/88).
  • BayObLG, 03.06.1992 - 2Z BR 24/92

    Geschäftswertbestimmung bei einem Vorvertrag

    Auszug aus BayObLG, 15.10.2003 - 3Z BR 155/03
    Es handelt sich dabei um eine Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1992, 171/172).
  • OLG Saarbrücken, 24.02.2016 - 5 W 44/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der

    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich, wenn sich der Rechtsmittelführer gegen einen Testamentserben wendet, nach dem begehrten Anteil am Nachlass (BayObLG, FamRZ 2004, 1309).
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