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   BayObLG, 21.08.1985 - BReg. 3 Z 125/85   

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BayObLG, 21.08.1985 - BReg. 3 Z 125/85 (https://dejure.org/1985,4777)
BayObLG, Entscheidung vom 21.08.1985 - BReg. 3 Z 125/85 (https://dejure.org/1985,4777)
BayObLG, Entscheidung vom 21. August 1985 - BReg. 3 Z 125/85 (https://dejure.org/1985,4777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1986, 433
  • Rpfleger 1986, 31
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 21.01.1976 - BReg. 3 Z 65/74
    Auszug aus BayObLG, 21.08.1985 - BReg. 3 Z 125/85
    Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach § 20 Abs. 2 KostO ist als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen; die Vorschrift gilt entsprechend für ein Ankaufsrecht ( BayObLGZ 1961, 112 ; 1975, 450; BayObLG JurBüro 1976, 498 = MittBayNot 1976, 84 /85).

    Wenn in den genannten Fällen ein geringerer als der in § 19 und § 20 Abs. 1 KostO bestimmte Wert anzunehmen ist, so soll damit die Ungewißheit des Zustandekommens eines Kaufvertrags berücksichtigt werden, die in jedem Fall darin liegt, daß der Kaufvertrag erst mit dem Eintritt einer oder mehrerer aufschiebender Bedingungen zustandekommt (vgl. hierzu insbesondere BayObLGZ 1975, 450 /454 [= MittBayNot 1976, 84 ]).

    Zu einer über den Regelwert hinausgehenden oder unter ihm bleibenden Bewertung besteht jedenfalls Anlaß, wenn ein Unterschied zum Wert durchschnittlicher Fälle deutlich erkennbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens der vereinbarten Bedingungen nach den Vertragsbestimmungen oder etwaigen sonstigen verwertbaren Anhaltspunkten besonders groß oder besonders gering ist ( BayObLGZ 1975, 450 /456; BayObLG JurBüro 1976, 498 = MittBayNot 1976, 84 /85).

  • BayObLG, 16.12.1975 - BReg. 3 Z 108/74
    Auszug aus BayObLG, 21.08.1985 - BReg. 3 Z 125/85
    Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach § 20 Abs. 2 KostO ist als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen; die Vorschrift gilt entsprechend für ein Ankaufsrecht ( BayObLGZ 1961, 112 ; 1975, 450; BayObLG JurBüro 1976, 498 = MittBayNot 1976, 84 /85).

    Wenn in den genannten Fällen ein geringerer als der in § 19 und § 20 Abs. 1 KostO bestimmte Wert anzunehmen ist, so soll damit die Ungewißheit des Zustandekommens eines Kaufvertrags berücksichtigt werden, die in jedem Fall darin liegt, daß der Kaufvertrag erst mit dem Eintritt einer oder mehrerer aufschiebender Bedingungen zustandekommt (vgl. hierzu insbesondere BayObLGZ 1975, 450 /454 [= MittBayNot 1976, 84 ]).

    Zu einer über den Regelwert hinausgehenden oder unter ihm bleibenden Bewertung besteht jedenfalls Anlaß, wenn ein Unterschied zum Wert durchschnittlicher Fälle deutlich erkennbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens der vereinbarten Bedingungen nach den Vertragsbestimmungen oder etwaigen sonstigen verwertbaren Anhaltspunkten besonders groß oder besonders gering ist ( BayObLGZ 1975, 450 /456; BayObLG JurBüro 1976, 498 = MittBayNot 1976, 84 /85).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.1977 - 10 W 154/76

    Geschäftswert einer Vormerkung; Wert des Anspruchs; Grundstück; Rückübereignung;

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1985 - BReg. 3 Z 125/85
    Anmerkung: Das BayObLG hat sich in vorstehend abgedruckter Entscheidung der Auffassung des OLG Düsseldorf Tschischga/e MittBayNot 1985 Heft 6 Kostenrechtsprechung § 66 KostO Nr. 3 = DNotZ 1978, 317 = Rpfleger 1977, 460 angeschlossen.
  • OLG München, 09.07.2015 - 34 Wx 136/15

    Bemessung der Gebühr bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung

    Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (Abweichung von OLG Bamberg vom 7.1.2015, 1 W 44/14; Bestätigung von BayObLG vom 21.8.1985, 3 Z 125/85, Leitsatz 1, zu § 20 Abs. 2 KostO).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur damals geltenden Rechtsgrundlage (Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) die Eintragung von Auflassungsvormerkungen ("Eigentumsvormerkungen") wegen ihres Zwecks, den Auflassungsanspruch als solchen und damit die endgültige Eintragung des Eigentümers zu sichern, nach dem vollen Wert des Grundstücks bemessen (BayObLGZ 1961, 112/116; Rpfleger 1986, 31).

    Zwar soll die eine wie die andere Auflassungsvormerkung die Eintragung als Eigentümer sichern; die Ungewissheit des Bedingungseintritts und damit des Zustandekommens des gesicherten Auflassungsanspruchs rechtfertigen nach dieser Rechtsprechung jedoch die kostenrechtliche Gleichstellung der Rückauflassungsvormerkung mit Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten (BayObLG Rpfleger 1986, 31/32 m. w. N.; siehe auch BayObLG JurBüro 1999, 376/377) und damit die Anwendung des (damals geltenden) § 20 Abs. 2 KostO mit der Folge, dass in der Regel der halbe Wert der Sache als Geschäftswert angenommen wurde (ebenso z. B. OLG Celle Rpfleger 1969, 140; OLG Düsseldorf MDR 1996, 318; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 66 KostO Rn. 6 mit 7; Assenmacher/Mathias KostO 16. Aufl. Stichwort "Vormerkung" Ziff. 2.2.1; Rohs in Rohs/ Wedewer KostO 79. Erg.-Lfg. Sept. 2001 § 66 Rn. 3a; a. A. Lappe in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 66 Rn. 7).

    Die gesetzliche Begründung zu § 45 GNotKG (BT-Drucks. 17/11471, S. 167; BR-Drucks. 517/12, S. 240 - je letzter Absatz -) beschreibt nur die damals aktuelle - und praktizierte - Rechtslage für den Wert von Vormerkungen (etwa BayObLGZ 1982, 15/17; BayObLG Rpfleger 1986, 31/32).

  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 8 W 115/17

    Geschäftswert der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines

    Vor Inkrafttreten des GNotKG hatte das Bayerische Oberste Landesgericht in ständiger Rechtsprechung zur damals geltenden Gesetzesgrundlage der Kostenordnung (KostO) die Auffassung vertreten, dass die Eintragung von Auflassungsvormerkungen wegen ihres Zwecks, den Auflassungsanspruch als solchen und damit die endgültige Eintragung des Eigentümers zu sichern, nach dem vollen Wert des Grundstücks zu bemessen sei (BayObLGZ 1961, 112, Rpfleger 1986, 31).

    Zweifach deshalb, weil zum einen der Vorkaufs-, Wiederkaufs- bzw. Rückübertragungsfall gegeben sein muss, zum anderen muss der Berechtigte das Recht auch noch wirksam ausüben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.8.1985 - 3 Z 125/85, DNotZ 1986, 433 = Rpfleger 1986, 31).

  • OLG München, 08.01.2008 - 32 Wx 192/07

    Kosten der Grundbucheintragung: Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkt

    23bb) Die Reduzierung des Geschäftswert auf die Hälfte, wie ihn die von den Beschwerdeführern unangefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen vorgenommen haben, ist aber dennoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da die Wahrscheinlichkeit der Rechtsausübung mit zu berücksichtigen ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1986, 31/32).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2005 - 20 W 305/02

    Notarkosten: Gebühren für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung mit dem

    Nach der Rechtsprechung ist für die Löschung einer Auflassungsvormerkung als Geschäftswert regelmäßig der volle Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Löschung anzusetzen (BayObLG Rpfleger 1986, 31).
  • BayObLG, 24.03.1986 - BReg. 3 Z 168/85

    Geschäftswert eines Wiederverkaufsrechts

    Wenn in den genannten Fällen ein geringerer als der in § 19 Abs. 1 und 2 § 20 Abs. 1 KostO bestimmte Wert anzunehmen ist, so soll damit die Ungewißheit des Zustandekommens des Kaufvertrags berücksichtigt werden, die in jedem Fall darin liegt, daß der Kaufvertrag erst mit dem Eintritt einer oder mehrerer aufschiebender Bedingungen zustande kommt (vgl. hierzu im einzelnen insbesondere BayObLGZ 1975, 450 /454; ferner BayObLG MittBayNot 1985, 271 = Rpfleger 1986, 31 ).

    Die entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 2 KostO ist jedoch nicht auf die Fälle des Ankaufsrechts beschränkt; sie kann auch bedingte Rückübertragungsansprüche, die von einem entsprechenden Verlangen des Berechtigten abhängig sind (BayObLG MittBayNot 1985, 271 ), insbesondere Rückkaufsrechte (OLG München DNotZ 1938, 468 , allerdings unter Berufung auf § 30 Abs. 1 KostO ) und - wie das BayObLG nunmehr entschieden hat - ein Wiederverkaufsrecht erfassen.

  • BayObLG, 07.10.1998 - 3Z BR 93/98

    Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung des Tatrichters durch das

    Gemäß § 20 Abs. 2 KostO ist als Wert der Rückauflassungsvormerkung nur der halbe Wert der Sache anzunehmen, wobei der Wert des Grundstücks in bebautem Zustand, also zusätzlich der Baukosten von 62 Mio. DM, maßgebend ist (vgl. BayObLGZ 1975, 450/456 f.; BayObLG DNotZ 1986, 433 f.).

    Danach ist Geschäftswert der Grundstückswert zur Zeit der Löschung im Grundbuch (BayObLGZ 1955, 102/108 = Rpfleger 1955, 287; BayObLG DNotZ 1986, 433 f.; Korintenberg § 68 Rn. 3 und 4; Göttlich/Mümmler Stichwort "Auflassungsvormerkung" S.71).

  • BayObLG, 19.03.1997 - 3Z BR 318/96

    Geschäftswert bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung aufgrund öffentlichen

    Wenn damit ein geringerer als der in § 19 und § 20 Abs. 1 KostO bestimmte Wert anzunehmen ist, so soll damit die Ungewißheit des Zustandekommens des Kaufvertrags berücksichtigt werden, die darin liegt, daß der Wiederkauf erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung, daß der Wiederkaufsberechtigte das Wiederkaufsrecht ausübt (§ 497 Abs. 1 BGB ), zustande kommt (vgl. hierzu insbesondere BayObLGZ 1975, 450, 454; BayObLG MittBayNot 1985, 271, 272).

    Nach allgemeiner Auffassung ist dieser Wert, also der halbe Wert des Grundstücks, auch der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugrunde zu legen, die auf einem Wiederkaufsrecht beruht (vgl. insbesondere BayObLGZ 1976, 6, 8; BayObLG MittBayNot 1985, 271; Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 66 Rn. 3a m.w.N.; Göttlich/Mümmler KostO 12. Aufl. Stichwort "Wiederkaufsrecht" S. 1327; abweichend Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg - KostO 13. Aufl. § 66 Rn. 7).

  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 8 W 116/17

    Steitwert für Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist Hälfte des

    Vor Inkrafttreten des GNotKG hatte das Bayerische Oberste Landesgericht in ständiger Rechtsprechung zur damals geltenden Gesetzesgrundlage der Kostenordnung (KostO) die Auffassung vertreten, dass die Eintragung von Auflassungsvormerkungen wegen ihres Zwecks, den Auflassungsanspruch als solchen und damit die endgültige Eintragung des Eigentümers zu sichern, nach dem vollen Wert des Grundstücks zu bemessen sei (BayObLGZ 1961, 112, Rpfleger 1986, 31).

    Zweifach deshalb, weil zum einen der Vorkaufs-, Wiederkaufs- bzw. Rückübertragungsfall gegeben sein muss, zum anderen muss der Berechtigte das Recht auch noch wirksam ausüben (vgl. BayObLG, Beschl. v. 21.8.1985 - 3 Z 125/85, DNotZ 1986, 433 = Rpfleger 1986, 31).

  • BayObLG, 03.04.1992 - 2Z BR 24/92
    Dies entspricht dem Zweck der Auflassungsvormerkung, die den Eigentumsverschaffungsanspruch als solchen und damit die endgültige Eintragung des Eigentümers sichert (BayObLG Rpfleger 1986, 31).

    Wegen der unter diesem Gesichtspunkt weitgehenden Ähnlichkeit mit anderen bedingten Rechten, vor allem mit dem Wiederkaufsrecht, wird § 20 Abs. 2 KostO für die Bewertung des in einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag vereinbarten Ankaufsrechts entsprechend angewendet (BayObLGZ 1975, 450/455; OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 404), desgleichen für die Bewertung der in einem Vorvertrag aufschiebend bedingt vereinbarten Rückkaufsverpflichtung (BayObLGZ.1986, 73/75) und schließlich insbesondere auch für die Bewertung einer Auflassungsvormerkung, die den Eigentumsverschaffungsanspruch aus einer bedingten Rückübereignungsverpflichtung sichert (BayObLG Rpfleger 1986, 31; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 233., Horber/Demharter GBO 19.Aufl. Anhang zu § 44 Anm.17 h).

  • OLG München, 04.12.2012 - 34 Wx 382/12

    Grundbuchkosten: Geschäftswert eines Vorkaufsrechts; Gebühr bei Eintragung von

    Allerdings sind Abweichungen nach unten dann anerkannt, wenn neben der sich aus der Natur des Vorkaufsrechts selbst ergebenden Ungewissheit aufgrund von besonderen Gestaltungen des Rechts die Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung besonders gering ist (BayObLG Rpfleger 1986, 31).
  • OLG Hamm, 16.12.1986 - 15 W 403/85
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