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   EGMR, 28.03.2017 - 19600/15   

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https://dejure.org/2017,14503
EGMR, 28.03.2017 - 19600/15 (https://dejure.org/2017,14503)
EGMR, Entscheidung vom 28.03.2017 - 19600/15 (https://dejure.org/2017,14503)
EGMR, Entscheidung vom 28. März 2017 - 19600/15 (https://dejure.org/2017,14503)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 10.03.2009 - 4378/02

    Recht auf ein faires Verfahren (heimliche Ermittlungsmethoden; Umgehungsverbot;

    Auszug aus EGMR, 28.03.2017 - 19600/15
    Unter Bezugnahme unter anderem auf das Urteil in der Rechtssache Bykov./. Russland [GK] (Individualbeschwerde Nr. 4378/02, Rdnr. 92, 10. März 2009) wies es darauf hin, dass bei der Prüfung, ob in einem Prozess der Wesensgehalt der Selbstbelastungsfreiheit verletzt worden sei, die Art und das Ausmaß des Zwangs, alle vorhandenen prozessualen Schutzvorkehrungen und die Verwendung jedes derart erlangten Materials zu untersuchen seien.

    Artikel 6 stellt keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln als solche auf; diese richtet sich in erster Linie nach dem innerstaatlichen Recht (Bykov./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 4378/02, Rdnr. 88, 10. März 2009).

  • EGMR, 10.02.2009 - 14939/03

    Sergeï Zolotoukhine ./. Russland

    Auszug aus EGMR, 28.03.2017 - 19600/15
    Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des strafrechtlichen Aspekts von Artikel 6 der Konvention weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff "strafrechtliche Anklage" in seiner Bedeutung "autonom" und von den Kategorien, die in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwendet werden, unabhängig ist und dass er in seiner Rechtsprechung drei Kriterien festgesetzt hat, die allgemein als "Engel-Kriterien" bekannt sind (siehe Engel u. a../. die Niederlande, 8. Juni 1976, Reihe A Band 22) und die bei der Entscheidung über das Vorliegen einer "strafrechtlichen Anklage" zu berücksichtigen sind (siehe Sergey Zolotukhin./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 14939/03, Rdnr. 53, ECHR 2009).
  • EGMR, 16.07.2009 - 8453/04

    Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 28.03.2017 - 19600/15
    In den Rechtssachen B../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 8453/04, Rdnrn. 38-39, 16. Juli 2009, und Vanjak./. Kroatien (Individualbeschwerde Nr. 29889/04, Rdnrn. 31-33, 14. Januar 2010) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 6 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung auf die in Rede stehenden Disziplinarverfahren gegen die im Staatsdienst befindlichen Beschwerdeführer anwendbar war.
  • EGMR, 19.04.2007 - 63235/00

    VILHO ESKELINEN AND OTHERS v. FINLAND

    Auszug aus EGMR, 28.03.2017 - 19600/15
    Dementsprechend wird angenommen, dass Artikel 6 anwendbar ist (Vilho Eskelinen u. a../. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 63235/00, Rdnr. 62, ECHR 2007-II).
  • EGMR, 27.10.2011 - 25303/08

    STOJKOVIC c. FRANCE ET BELGIQUE

    Auszug aus EGMR, 28.03.2017 - 19600/15
    Unter Bezugnahme auf Stojkovic./. Frankreich und Belgien (Individualbeschwerde Nr. 25303/08, 27. Oktober 2011) brachte er vor, dass sein Gespräch mit der Vertrauensperson, die - wie er behauptete - auf Anweisung seines Disziplinarvorgesetzten gehandelt habe, einer offiziellen Befragung geglichen habe.
  • BVerwG, 12.10.2010 - 2 WD 44.09

    Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus EGMR, 28.03.2017 - 19600/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte würde der Konsum von Betäubungsmitteln normalerweise durch ein Beförderungsverbot oder, in schwerwiegenden Fällen, durch eine Dienstgradherabsetzung sanktioniert werden (siehe Bundesverwaltungsgericht, 2 WD 44/09, Urteil vom 12. Oktober 2010).
  • EGMR, 10.02.1983 - 7299/75

    ALBERT ET LE COMPTE c. BELGIQUE

    Auszug aus EGMR, 28.03.2017 - 19600/15
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Bestimmungen aus Artikel 6 Abs. 2 und 3 zwar auch außerhalb der engen Grenzen des Strafrechts eine gewisse Bedeutung haben, insbesondere im Hinblick auf Disziplinarverfahren, die unter den zivilrechtlichen Aspekt von Artikel 6 Abs. 1 fallen (siehe Albert und Le Compte./. Belgien, 10. Februar 1983, Rdnr. 39, Serie A Band 58), die innerstaatlichen Gerichte aber einen "größeren Spielraum" haben, wenn sie mit Fällen befasst sind, bei denen es um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen geht, da die Erfordernisse aus Artikel 6 Abs. 1 in diesen Fällen weniger streng sind (McKevitt und Campbell./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 61474/12 und 62780/12, Rdnr. 60, 6.
  • EGMR, 11.09.2007 - 59773/00

    SUKÜT c. TURQUIE

    Auszug aus EGMR, 28.03.2017 - 19600/15
    Allerdings ist er der Auffassung, dass die Strafe, die der Beschwerdeführer zu erwarten hatte, nämlich in erster Linie ein Beförderungsverbot und eine Kürzung der Dienstbezüge (siehe Rdnr. 25), milder war als eine Entlassung aus dem Wehrdienst und dass nicht einmal eine solche Entlassung als strafrechtliche Sanktion im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention anzusehen wäre (Suküt./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59773/00, 11. September 2007, mit weiteren Verweisen).
  • EGMR, 06.09.2016 - 61474/12

    MC KEVITT AND CAMPBELL v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 28.03.2017 - 19600/15
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Bestimmungen aus Artikel 6 Abs. 2 und 3 zwar auch außerhalb der engen Grenzen des Strafrechts eine gewisse Bedeutung haben, insbesondere im Hinblick auf Disziplinarverfahren, die unter den zivilrechtlichen Aspekt von Artikel 6 Abs. 1 fallen (siehe Albert und Le Compte./. Belgien, 10. Februar 1983, Rdnr. 39, Serie A Band 58), die innerstaatlichen Gerichte aber einen "größeren Spielraum" haben, wenn sie mit Fällen befasst sind, bei denen es um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen geht, da die Erfordernisse aus Artikel 6 Abs. 1 in diesen Fällen weniger streng sind (McKevitt und Campbell./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 61474/12 und 62780/12, Rdnr. 60, 6.
  • BVerwG, 28.09.2021 - 2 WNB 2.21

    Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung

    Dieser Rechtsanspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung besteht in seiner zivilrechtlichen Bedeutung auch bei gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den deutschen Wehrdienstgerichten (vgl. EGMR, Entscheidung vom 28. März 2017 - 19600/15, R.S./Deutschland - BeckRS 2017, 162736, Rn. 34; ebenso für beamtenrechtliche Disziplinarverfahren: EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04, Bayer/Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 38 f.).
  • EGMR - 3592/17 (anhängig)

    ZUVIC v. SERBIA

    Has the applicant been denied, in breach of Article 6 § 1 of the Convention, the "right to a court" in the determination of his civil rights and obligations (see, for example, Z and Others v. the United Kingdom [GC], no. 29392/95, §§ 91 and 92, ECHR 2001-V; see also, mutatis mutandis, R.S. v. Germany (dec.), no. 19600/15, § 34 in fine, 28 March 2017)?.
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