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   EGMR, 29.09.2011 - 854/07   

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https://dejure.org/2011,7968
EGMR, 29.09.2011 - 854/07 (https://dejure.org/2011,7968)
EGMR, Entscheidung vom 29.09.2011 - 854/07 (https://dejure.org/2011,7968)
EGMR, Entscheidung vom 29. September 2011 - 854/07 (https://dejure.org/2011,7968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit der Verfahrensdauer bei Wiederaufnahme und bei Dauer eines Verfahrens vor den Verwaltungsgerrichten von mehr als 10 Jahren; Komplexität,Verhalten des Beschwerdeführers und der Behörden und Bedeutung des Streits für die Betroffenen als Kriterien für die ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    SPATH v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 41 MRK
    [DEU] Violation of Art. 6-1

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    SPATH c. ALLEMAGNE

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 41 MRK
    Violation de l'art. 6-1 (französisch)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus EGMR, 29.09.2011 - 854/07
    In der Tat ist erst später festgestellt worden, dass das Bundesverfassungsgericht keinen finanziellen Ausgleich für den materiellen und/oder immateriellen Schaden zubilligen konnte, den der Betroffene wegen der überlangen Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention erlitten hat, das entweder noch anhängig (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-VII) oder bereits abgeschlossen war (H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnr. 65-68, 11. Januar 2007).
  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus EGMR, 29.09.2011 - 854/07
    In der Tat ist erst später festgestellt worden, dass das Bundesverfassungsgericht keinen finanziellen Ausgleich für den materiellen und/oder immateriellen Schaden zubilligen konnte, den der Betroffene wegen der überlangen Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention erlitten hat, das entweder noch anhängig (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-VII) oder bereits abgeschlossen war (H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnr. 65-68, 11. Januar 2007).
  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 1096/05

    Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch

    Auszug aus EGMR, 29.09.2011 - 854/07
    Am 1. Juni 2006 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an (1 BvR 1096/05).
  • EGMR, 27.06.2000 - 30979/96

    FRYDLENDER c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 29.09.2011 - 854/07
    Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender . /. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. EGMR, Urteil vom 29. September 2011 - Nr. 854/07 - juris Rn. 41).
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Im Jahr 2011 ist von den 7 Entscheidungen des EGMR gegen Deutschland in einem Fall von der Festsetzung einer Entschädigung abgesehen worden, weil für den Beschwerdeführer eine Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens entfallen war (s Urteil 854/07 vom 29.9.2011, zitiert nach dem Bericht des BMJ über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, S 15 bis 18) .
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. EGMR, Urteil vom 29. September 2011 - Nr. 854/07 - juris Rn. 41).
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Im Jahr 2011 ist von den 7 Entscheidungen des EGMR gegen Deutschland in einem Fall von der Festsetzung einer Entschädigung abgesehen worden, weil für den Beschwerdeführer eine Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens entfallen war (s Urteil 854/07 vom 29.9.2011, zitiert nach dem Bericht des BMJ über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, S 15 bis 18) .
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem

    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. EGMR, Urt. v. 29.09.2011 -- 854/07 - Spath/Germany, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -?, juris Rn. 57).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 3 A 4.12

    Überlange Verfahrensdauer; Übergangsregelung; EGMR; anhängige Beschwerden;

    Mit Urteil vom 29. September 2011 - Beschwerde Nr. 854/07 - entschied der Gerichtshof, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer verletzt worden sei und die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger die vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen i.H.v. 270 EUR nebst Zinsen zuzüglich einer möglicherweise zu zahlenden Steuer zu erstatten habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte OVG 3 A 4.12, die die Ausgangsverfahren betreffenden Gerichtsakten VG ... 25.93 / OVG ... 10.01 und VG ... 38.97 / OVG ... 2.01, die Gerichtsakten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG ... 24.93 / OVG ... 27.93, VG ... 842.96 / OVG ... 3.97, VG ... 37.97 / OVG ... 55.97 sowie die von dem Bundesministerium der Justiz mit Schriftsätzen vom 6. und 12. September 2012 übersandten Schriftstücke aus dem Verfahren des EGMR zu der Beschwerde Nr. 854/07 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 10.12.2015 - 23 A 14.2252

    Asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, überlange Verfahrensdauer,

    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. EGMR, U. v. 29.9.2011 - Nr. 854/07 - juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 13.06.2019 - 24 A 18.2049

    Überlange Dauer eines Berufungszulassungsverfahrens - teilweise erfolgreiche

    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. EGMR, U.v. 29.9.2011 - Nr. 854/07 - juris Rn. 41).
  • OVG Bremen, 25.09.2018 - 1 DE 121/17

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsvefahrens - Entschädigung;

    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 57 unter Hinweis auf EGMR , Urt. v. 29.09.2011 - Nr. 854/07 - juris Rn. 41).
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