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   EuG, 06.09.2023 - T-578/22   

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https://dejure.org/2023,23301
EuG, 06.09.2023 - T-578/22 (https://dejure.org/2023,23301)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2023 - T-578/22 (https://dejure.org/2023,23301)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2023 - T-578/22 (https://dejure.org/2023,23301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EDSB/ Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol - Verordnung (EU) 2016/794 - Institutionelle Vorrechte des EDSB - Klagebefugnis - Teils unzulässige und teils offensichtlich unzulässige Klage

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage; Institutionelles Recht; Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol; Verordnung (EU) 2016/794; Institutionelle Befugnisse des EDSB; Klagebefugnis; Teils unzulässige und teils offensichtlich unzulässige Klage

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 130
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2023 - T-578/22
    Insoweit führt er aus, dass er gemäß der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), ergebe und die auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sei, klagebefugt sei, da dieses Urteil zeige, dass der Schutz der institutionellen Befugnisse es einem Organ ausnahmsweise erlaube, diese Befugnisse zu verteidigen, ohne dass es die für natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen müsse.

    Zum einen sei die Klage unzulässig, weil der EDSB weder in Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV noch im Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), genannt sei, und zum anderen sei der EDSB nicht unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV.

    Drittens sei das Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da im Gegensatz zum Parlament in diesem Urteil dem EDSB ein ausreichender und wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz nicht vorenthalten werde.

    Erstens schütze der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, wie er im Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), ausgelegt worden sei, auch seine Befugnisse als von den Organen und Einrichtungen der Union unabhängige Kontrollbehörde gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta und Art. 16 Abs. 2 AEUV.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), festgestellt hat, dass der Wortlaut von Art. 173 EWG-Vertrag dem Parlament keine Möglichkeit eröffnet, vor den Unionsgerichten Handlungen anderer Organe anzufechten, die seine eigenen Befugnisse verletzen könnten, und dass er sich dafür entschieden hat, diese Lücke unter Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zu schließen.

    Erstens hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), in Rn. 13 ausgeführt, dass das Parlament in Art. 173 Abs. 1 EWG-Vertrag oder Art. 146 Abs. 1 EAG-Vertrag nicht unter den Organen genannt ist, die neben den Mitgliedstaaten Nichtigkeitsklage gegen Handlungen eines anderen Organs erheben können, und sodann in Rn. 14 festgestellt, dass das Parlament keine juristische Person ist und daher den Gerichtshof nicht auf der Grundlage von Art. 173 Abs. 2 EWG anrufen kann, der durch Art. 230 EG und dann durch Art. 263 AEUV ersetzt wurde und im Wesentlichen Art. 263 Abs. 4 entspricht.

    Zweitens hat der Gerichtshof in den Rn. 21 und 22 des Urteils vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), auch festgestellt, dass die Befugnisse des Parlaments "Bestandteil des durch die Verträge gewollten institutionellen Gleichgewichts [sind]" und dass "[d]ie Wahrung des institutionellen Gleichgewichts es gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt [und auch verlangt], dass eventuelle Verstöße gegen diesen Grundsatz geahndet werden können".

    Somit befand der Gerichtshof, dass er in der Lage sein muss, die Aufrechterhaltung des institutionellen Gleichgewichts und folglich die richterliche Kontrolle der Beachtung der Befugnisse des Parlaments, wenn dieses ihn zu diesem Zweck anruft, durch einen Rechtsbehelf sicherzustellen, der ihm die Erfüllung seiner Aufgabe ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217, Rn. 23).

    Daher kann das Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall angewendet werden, und dem EDSB kann keine Klagebefugnis nach diesem Urteil zuerkannt werden.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    Auszug aus EuG, 06.09.2023 - T-578/22
    Insoweit ist festgestellt worden, dass der in Art. 263 Abs. 4 AEUV verwendete Begriff "juristische Person" nicht restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 44).

    Im Übrigen ergibt sich noch allgemeiner aus der Rechtsprechung, dass nicht nur juristische Personen des Privatrechts, sondern auch öffentliche Stellen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sind (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 46).

    Es ist auch festgestellt worden, dass eine Einheit, soweit sie rechtsfähig ist, grundsätzlich nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben kann (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 45, und Beschluss vom 10. September 2020, Kambodscha und CRF/Kommission, T-246/19, EU:T:2020:415, Rn. 48).

    Eine solche juristische Person kann nämlich ebenso wie eine andere Person oder Organisation durch einen Rechtsakt der Union in ihren Rechten oder Interessen beeinträchtigt werden und muss daher in der Lage sein, unter Beachtung dieser Voraussetzungen die Nichtigerklärung eines solchen Rechtsakts zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats] (C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 50).

    Außerdem ist für die Feststellung, ob ein Rechtsakt Rechtswirkungen erzeugt, insbesondere auf seinen Gegenstand, seinen Inhalt, seine Tragweite, seinen Sachgehalt sowie auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem er erlassen wurde, abzustellen (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 66).

    Insbesondere ist bereits festgestellt worden, dass sich ein Unionsrechtsakt, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts daran hindert, die ihr zustehenden Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig hält, unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser juristischen Person auswirkt, so dass sie als von diesem Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen anzusehen ist (Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland - Ville de Paris u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 73; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 69).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-177/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über die teilweise Nichtigerklärung

    Auszug aus EuG, 06.09.2023 - T-578/22
    Die Voraussetzung, dass eine juristische Person unmittelbar betroffen sein muss, verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt und dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland - Ville de Paris u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist bereits festgestellt worden, dass sich ein Unionsrechtsakt, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts daran hindert, die ihr zustehenden Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig hält, unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser juristischen Person auswirkt, so dass sie als von diesem Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen anzusehen ist (Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland - Ville de Paris u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 73; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 69).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    Auszug aus EuG, 06.09.2023 - T-578/22
    Zu dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Organe" nach Art. 13 Abs. 1 EUV auf eine genaue Auflistung von Einheiten verweist, die nicht die Einrichtungen und die sonstigen Stellen der Union umfasst, und dass die Unterscheidung zwischen den Organen einerseits und den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union andererseits in beiden Verträgen übergreifend und einheitlich gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 113 und 116).

    Hierzu ist festzustellen, dass das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-232/19 (anhängig)

    Comune di Milano/ Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2023 - T-578/22
    Zu dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Organe" nach Art. 13 Abs. 1 EUV auf eine genaue Auflistung von Einheiten verweist, die nicht die Einrichtungen und die sonstigen Stellen der Union umfasst, und dass die Unterscheidung zwischen den Organen einerseits und den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union andererseits in beiden Verträgen übergreifend und einheitlich gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 113 und 116).

    Hierzu ist festzustellen, dass das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 06.09.2023 - T-578/22
    Da somit die Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, kumulativ sind, hat der Umstand, dass eine dieser Voraussetzungen bei einem Kläger nicht gegeben ist, zur Folge, dass die von ihm gegen diese Handlung erhobene Nichtigkeitsklage als unzulässig anzusehen ist (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 76).
  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

    Auszug aus EuG, 06.09.2023 - T-578/22
    Es ist auch festgestellt worden, dass eine Einheit, soweit sie rechtsfähig ist, grundsätzlich nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben kann (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 45, und Beschluss vom 10. September 2020, Kambodscha und CRF/Kommission, T-246/19, EU:T:2020:415, Rn. 48).
  • EuGH, 14.11.1963 - 15/63

    Claude Lassalle gegen Europäisches Parlament.

    Auszug aus EuG, 06.09.2023 - T-578/22
    Insoweit wurde als eines der Merkmale, an welche die Rechtspersönlichkeit anknüpft, vornehmlich eine, wenn auch beschränkte, Autonomie und Verantwortlichkeit angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 1963, Lassalle/Parlament, 15/63, EU:C:1963:47, S. 110).
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