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   EuG, 13.07.2018 - T-768/16   

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https://dejure.org/2018,19517
EuG, 13.07.2018 - T-768/16 (https://dejure.org/2018,19517)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2018 - T-768/16 (https://dejure.org/2018,19517)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - T-768/16 (https://dejure.org/2018,19517)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    BNP Paribas / EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Berechnung der Verschuldungsquote - Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    BNP Paribas / EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Berechnung der Verschuldungsquote - Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    BNP Paribas / EZB

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-768/16
    Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013 ist der EZB folgende Aufgabe übertragen: "Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigenmittelanforderungen, Verbriefung, Beschränkungen für Großkredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Meldung und Veröffentlichung entsprechender Informationen festlegen." Da die Klägerin ein bedeutendes Unternehmen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 ist, fällt die Wahrnehmung dieser Aufgabe außerdem in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich der EZB und nicht den der nationalen Behörden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 63).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-768/16
    Zu diesen Garantien, die durch die Rechtsordnung der Union in Verwaltungsverfahren gewährt werden, gehört u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 95).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-768/16
    Daraus folgt zwangsläufig, dass sich die EZB nicht auf Gründe stützen kann, die die in Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 eröffnete Möglichkeit praktisch unanwendbar machen, ohne dieser Bestimmung die praktische Wirksamkeit zu nehmen und die Ziele zu missachten, die bei ihrer Einführung im Vordergrund gestanden haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-768/16
    Zu diesen Garantien, die durch die Rechtsordnung der Union in Verwaltungsverfahren gewährt werden, gehört u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 95).
  • EuGH, 15.12.2016 - C-256/15

    Nemec

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-768/16
    Insoweit ist festzustellen, dass es der EZB im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 zuerkannten Ermessens zwar freisteht, ob sie die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme gewähren will oder nicht, diese Freiheit aber unter dem Vorbehalt steht, dass die mit der Ausnahmeregelung verfolgten Ziele nicht missachtet werden und die Regelung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.02.2014 - T-342/11

    CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission -

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-768/16
    Da die EZB über ein Ermessen und damit über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung verfügt, ob sie die Vergünstigung des Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 gewährt oder nicht, was die Klägerin nicht in Abrede stellt, darf die richterliche Kontrolle, die das Gericht über die Stichhaltigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die EZB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der angefochtene Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, EU:T:2014:60, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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