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   EuG, 06.02.2014 - T-342/11   

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https://dejure.org/2014,1054
EuG, 06.02.2014 - T-342/11 (https://dejure.org/2014,1054)
EuG, Entscheidung vom 06.02.2014 - T-342/11 (https://dejure.org/2014,1054)
EuG, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - T-342/11 (https://dejure.org/2014,1054)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Tankstellenmarkt - Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Nichterfüllung der durch einen Beschluss der Kommission für bindend erklärten Verpflichtungen - Wiedereröffnung des Verfahrens - Geldbußen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Tankstellenmarkt - Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Nichterfüllung der durch einen Beschluss der Kommission für bindend erklärten Verpflichtungen - Wiedereröffnung des Verfahrens - Geldbußen - ...

  • EU-Kommission

    CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 - CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 2994 endg. der Kommission vom 28. April 2011, mit dem die Beschwerde der Klägerinnen über Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die REPSOL begangen haben soll (Sache COMP/39.461 - CEES/AOP - REPSOL), zurückgewiesen wurde

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.06.2010 - C-441/07

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Identifiziert nämlich die Kommission Wettbewerbsprobleme, kann sie die Verpflichtungszusagen, die von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagen wurden und die sie für angemessen erachtet, für bindend erklären, um nicht den Weg der förmlichen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV zu beschreiten (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, Slg. 2010, I-5949, Rn. 35).

    Zum anderen liegen diesem Artikel Erwägungen der Verfahrensökonomie zugrunde, da die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachzuweisen braucht, dass die Voraussetzungen von Art. 101 AEUV oder 102 AEUV vorliegen, und sie eine raschere Lösung für die von ihr identifizierten Wettbewerbsprobleme herbeiführen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Alrosa, oben in Rn. 54 angeführt, Rn. 35).

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Die Kommission hat daher den ihr zur Kenntnis gebrachten Wettbewerbsproblemen unterschiedliche Prioritäten einzuräumen und zu entscheiden, ob die Fortführung der Untersuchung einer Sache im Unionsinteresse liegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, Slg. 2010, II-5865, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vom Unionsrichter vorgenommene Kontrolle über die Ausübung des der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden zuerkannten Ermessens durch diese nicht dazu führen darf, dass er seine Beurteilung des Unionsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob die umstrittene Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob sie nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. Urteil CEAHR/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Sie hat daher insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zu berücksichtigen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV bestmöglich zu erfüllen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, Slg. 2001, I-3947, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Rn. 86, und vom 12. September 2007, Ufex u. a./Kommission, T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Rn. 178).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat ferner derjenige, der eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV eingelegt hat, keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung (Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Rn. 87; Urteile des Gerichts Automec/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, Rn. 75, und vom 13. September 2012, Protégé International/Kommission, T-119/09, Rn. 32).

  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Folglich können Umstände, die nach dem Erlass des Rechtsakts der Union eingetreten sind, bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, Slg. 2011, II-5827, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Viertens ist das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, das auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt wird, wonach die volle Wirksamkeit der Art. 101 AEUV und 102 AEUV verlangt, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Verstoß gegen diese Vorschriften entstanden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Rn. 26, und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Rn. 60).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Viertens ist das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, das auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt wird, wonach die volle Wirksamkeit der Art. 101 AEUV und 102 AEUV verlangt, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Verstoß gegen diese Vorschriften entstanden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Rn. 26, und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Rn. 60).
  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Nach der Rechtsprechung nämlich nimmt Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 den nationalen Wettbewerbsbehörden die Zuständigkeit nicht auf Dauer, sondern nur während des Verfahrens vor der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, Rn. 68 bis 92).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Nach ständiger Rechtsprechung hat ferner derjenige, der eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV eingelegt hat, keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung (Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Rn. 87; Urteile des Gerichts Automec/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, Rn. 75, und vom 13. September 2012, Protégé International/Kommission, T-119/09, Rn. 32).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-450/98

    IECC / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Sie hat daher insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zu berücksichtigen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV bestmöglich zu erfüllen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, Slg. 2001, I-3947, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Rn. 86, und vom 12. September 2007, Ufex u. a./Kommission, T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Rn. 178).
  • EuG, 13.09.2012 - T-119/09

    Protégé International / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-342/11
    Nach ständiger Rechtsprechung hat ferner derjenige, der eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV eingelegt hat, keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung (Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Rn. 87; Urteile des Gerichts Automec/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, Rn. 75, und vom 13. September 2012, Protégé International/Kommission, T-119/09, Rn. 32).
  • EuG, 09.09.2010 - T-74/08

    Now Pharm / Kommission - Humanarzneimittel - Verfahren der Ausweisung als

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 03.07.2007 - T-458/04

    Au Lys de France / Kommission

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

    Jedenfalls ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 über parallele Zuständigkeiten bei der Anwendung von Art. 81 [EG] und 82 [EG] verfügen und dass die Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 auf einer engen Zusammenarbeit zwischen diesen beruht (Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, EU:T:2013:538, Rn. 26, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg, EU:T:2011:364, Rn. 75 und vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociacíon de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, Slg, EU:T:2014:60, Rn. 68).
  • EuG, 13.07.2018 - T-733/16

    Das Gericht der EU erklärt die Beschlüsse der EZB, mit denen sechs französischen

    Da die EZB aus den im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes dargelegten Gründen über ein Ermessen und damit über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung verfügt, ob sie die Vergünstigung des Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 gewährt oder nicht, darf die richterliche Kontrolle, die das Gericht über die Stichhaltigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die EZB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der angefochtene Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, EU:T:2014:60, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2018 - T-751/16

    Confédération nationale du Crédit mutuel/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik

    Da die EZB aus den im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes dargelegten Gründen über ein Ermessen und damit über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung verfügt, ob sie die Vergünstigung des Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 gewährt oder nicht, darf die richterliche Kontrolle, die das Gericht über die Stichhaltigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die EZB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der angefochtene Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, EU:T:2014:60, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2018 - T-758/16

    Crédit agricole/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

    Da die EZB über ein Ermessen und damit über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung verfügt, ob sie die Vergünstigung des Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 gewährt oder nicht, was die Klägerin nicht in Abrede stellt, darf die richterliche Kontrolle, die das Gericht über die Stichhaltigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die EZB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der angefochtene Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, EU:T:2014:60, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2018 - T-745/16

    BPCE / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute -

    Da die EZB aus den im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes dargelegten Gründen über ein Ermessen und damit über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung verfügt, ob sie die Vergünstigung des Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 gewährt oder nicht, darf die richterliche Kontrolle, die das Gericht über die Stichhaltigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die EZB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der angefochtene Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, EU:T:2014:60, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2018 - T-757/16

    Société générale / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

    Da die EZB aus den im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes dargelegten Gründen über ein Ermessen und damit über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung verfügt, ob sie die Vergünstigung des Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 gewährt oder nicht, darf die richterliche Kontrolle, die das Gericht über die Stichhaltigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die EZB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der angefochtene Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, EU:T:2014:60, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.09.2016 - T-751/15

    Contact Software / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang

    Eine solche Person hat ein bestimmtes Interesse daran, dass diese Beschwerde nicht auf den Erlass von für sie bindenden Maßnahmen durch die Kommission hinausläuft (Beschlüsse vom 13. Mai 1993, Ladbroke Racing/Kommission, T-74/92, EU:C:1993:41, Rn. 8, vom 19. März 2012, Associazione "Giùlemanidallajuve"/Kommission, T-273/09, EU:T:2012:129, und vom 30. November 2011, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:60).
  • EuG, 13.07.2018 - T-768/16

    BNP Paribas / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

    Da die EZB über ein Ermessen und damit über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung verfügt, ob sie die Vergünstigung des Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 gewährt oder nicht, was die Klägerin nicht in Abrede stellt, darf die richterliche Kontrolle, die das Gericht über die Stichhaltigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die EZB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der angefochtene Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, EU:T:2014:60, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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