Rechtsprechung
   EuG, 03.07.2007 - T-458/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,40911
EuG, 03.07.2007 - T-458/04 (https://dejure.org/2007,40911)
EuG, Entscheidung vom 03.07.2007 - T-458/04 (https://dejure.org/2007,40911)
EuG, Entscheidung vom 03. Juli 2007 - T-458/04 (https://dejure.org/2007,40911)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,40911) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Au Lys de France / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Au Lys de France / Kommission

    Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113 und 116 § 3) (vgl. Randnrn. 31-33)

  • EU-Kommission

    Au Lys de France / Kommission

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Firma Au Lys de France gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. November 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. September 2004, mit der die Behandlung der Beschwerde eingestellt worden ist, die die Klägerin gegen die Anstalt des öffentlichen Rechts Aéroports de Paris wegen Verstoßes gegen Artikel 82 des EG-Vertrags ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein nationales Gericht oder eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit der Frage der Vereinbarkeit eines Kartells oder einer Verhaltensweise mit den Art. 81 EG und 82 EG befasst ist, von der Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das in der Sache besteht, berücksichtigt werden kann (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Randnr. 62, und vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T-458/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

    Denn nach der Rechtsprechung ist die Kommission, wenn die Wirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar sind und wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats beschritten hat, berechtigt, die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen ausreichend geschützt werden können, was bedeutet, dass diese in der Lage sein müssen, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen einen Verstoß darstellen (Urteile Automec/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 89 bis 96, und Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 83).

    Die Tatsache, dass das TAR die Streithilfe nach der Rücknahme der Klage durch Juventus für gegenstandslos erklärte, und der Umstand, dass die Klage der Klägerin nach nationalem Recht für unzulässig erklärt wurde, stellen deren Möglichkeit, nationale Gerichte anzurufen, nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 86).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer Entscheidung erstens ihren Empfänger in die Lage versetzen, die Rechtfertigungen der getroffenen Maßnahme zu kennen, so dass er erforderlichenfalls seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und zweitens dem Unionsrichter die Ausübung seiner Kontrollbefugnis ermöglichen (vgl. Urteil Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG ist daher nicht durchgreifend (vgl. in diesem Sinne Urteil Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 104).

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach der Rechtsprechung ist die Kommission, wenn die Wirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar sind und wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats beschritten hat, berechtigt, die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen ausreichend geschützt werden können, was bedeutet, dass diese in der Lage sein müssen, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen gegen die vorgenannten Bestimmungen des Vertrags verstoßen (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2007, Au lys de France/Kommission, T-458/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts, Automec/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnrn. 89 bis 96).
  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter die Frage der Klagebefugnis des Klägers sowie seinen Zugang zu Rechtsbehelfen von Amts wegen prüfen kann, da sie eine zwingende Prozessvoraussetzung betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T-458/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:195, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn die Wirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar sind und wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats beschritten hat, berechtigt ist, die Beschwerde wegen fehlenden Unionsinteresses zurückzuweisen, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen ausreichend geschützt werden können, was bedeutet, dass diese in der Lage sein müssen, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T-458/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:195, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 19. März 2012, Associazione "Giùlemanidallajuve"/Kommission, T-273/09, EU:T:2012:129, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Daher kann die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung auch die von den nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T-458/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:195, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Daraus folgt, dass der Streithelfer keine eigenständige Unzulässigkeitseinrede erheben kann und der Gerichtshof somit nicht verpflichtet ist, auf die allein vom Streithelfer vorgebrachten Gründe nicht zwingenden Rechts einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 22, und vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T-458/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:195, Rn. 32).
  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Daraus folgt, dass der Streithelfer keine eigenständige Unzulässigkeitseinrede erheben kann und der Gerichtshof somit nicht verpflichtet ist, auf die allein vom Streithelfer vorgebrachten Gründe nicht zwingenden Rechts einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 22, und vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T-458/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:195, Rn. 32).
  • EuG, 06.02.2014 - T-342/11

    CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission -

    Die Kommission muss ferner die Maßnahmen der nationalen Wettbewerbsbehörden berücksichtigen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2007, Au lys de France/Kommission, T-458/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht