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   EuG, 14.03.2018 - T-33/16   

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https://dejure.org/2018,5152
EuG, 14.03.2018 - T-33/16 (https://dejure.org/2018,5152)
EuG, Entscheidung vom 14.03.2018 - T-33/16 (https://dejure.org/2018,5152)
EuG, Entscheidung vom 14. März 2018 - T-33/16 (https://dejure.org/2018,5152)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    TestBioTech / Kommission

    Umwelt - Genetisch veränderte Erzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorten MON 87769, MON 87705 und 305423 - Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung der Beschlüsse über die Zulassung zum ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission einen Antrag auf Überprüfung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen enthalten, abgelehnt hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    TestBioTech / Kommission

    Umwelt - Genetisch veränderte Erzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorten MON 87769, MON 87705 und 305423 - Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung der Beschlüsse über die Zulassung zum ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    TestBioTech / Kommission

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen enthalten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Umweltverbände haben Klagerecht bei gentechnischen Lebensmitteln

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Umweltverbände haben Klagerecht bei gentechnischen Lebensmitteln

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.11.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-33/16
    Tiere, die die von den Zulassungsbeschlüssen betroffenen Futtermittel unter für diese Futtermittel normalen oder realistischen Bedingungen verzehren, die denen entsprechen, für die die Zulassungen erteilt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79), sind ihrerseits als ein Umweltbestandteil anzusehen, da nicht auszuschließen ist, dass sie mit der Umwelt interagieren oder Teil der Umwelt sind.

    Erstens genügt zum Vorbringen der Kommission, wonach sich der Überprüfungsantrag hinsichtlich der von ihr für unzulässig erklärten Gesichtspunkte hauptsächlich auf die Sicherheit der fraglichen genetisch veränderten Organismen bei einer Verwendung in Lebens- und Futtermitteln bezogen habe, die Feststellung, dass die Verordnung Nr. 1367/2006 nicht vorsieht, dass sich ein Antrag auf Überprüfung hauptsächlich auf eine Frage des Umweltrechts beziehen muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 77 und 78).

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-33/16
    Mit Klageschrift, die am 26. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der unter dem Aktenzeichen T-177/13 eingetragenen Rechtssache TestBioTech u. a./Kommission zu verbinden.

    Am 14. April 2016 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts beschlossen, dem Antrag auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-177/13, TestBioTech u. a./Kommission, nicht stattzugeben.

  • EuGH, 13.01.2015 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-33/16
    Fünftens ist, soweit die Kommission geltend macht, dass Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens im vorliegenden Fall einschlägig sei, darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, auf der Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 beruht, nach der Rechtsprechung nicht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung herangezogen werden kann (Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 61).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-77/09

    Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-33/16
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit, wie oben in Rn. 43 ausgeführt, zu den umweltschutzpolitischen Zielen der Union gehört (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C-77/09, EU:C:2010:803, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.01.2021 - T-9/19

    Projekt Curtis in Spanien: die EIB muss sich zum Antrag von ClientEarth auf

    Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Århus-Verordnung ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber durch den Hinweis auf die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten Ziele den Begriff "Umweltrecht" im Rahmen dieser Verordnung in einem weiten Sinn verstanden wissen wollte, der sich nicht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Umwelt im engeren Sinn beschränkt (Urteil vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 43 und 44; vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 128).

    Eine enge Auslegung des Begriffs "Umweltrecht" hätte zur Folge, dass derartige Vorschriften und Maßnahmen zum großen Teil nicht unter diesen Begriff fallen würden (Urteil vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 45).

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber es für notwendig gehalten hat, derartige Ausnahmen vorzusehen, weist ebenfalls darauf hin, dass der Begriff "Umweltrecht" im Sinne der Århus-Verordnung grundsätzlich sehr weit auszulegen ist (Urteil vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 46).

  • EuG, 15.12.2021 - T-569/20

    Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/ Kommission - Umwelt - Verordnung (EG)

    Auf dieses Ergebnis wurde vom Gericht mehrfach hingewiesen (Urteile vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T-177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 50, und vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 88).
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