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   EuG, 14.07.2009 - T-300/08   

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https://dejure.org/2009,34638
EuG, 14.07.2009 - T-300/08 (https://dejure.org/2009,34638)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2009 - T-300/08 (https://dejure.org/2009,34638)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - T-300/08 (https://dejure.org/2009,34638)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hoo Hing / OHMI - Tresplain Investments (Golden Elephant Brand)

  • EU-Kommission PDF

    Hoo Hing / OHMI - Tresplain Investments (Golden Elephant Brand)

    Gemeinschaftsmarke

  • EU-Kommission

    Hoo Hing / OHMI - Tresplain Investments (Golden Elephant Brand)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 1. August 2008 - Hoo Hing / HABM - Tresplain Investments (Golden Elephant Brand)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der nicht eingetragenen nationalen Bildmarke "GOLDEN ELEPHANT" für Waren der Klasse 30 auf teilweise Aufhebung oder, hilfsweise, Abänderung der Entscheidung R 889/2007-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 09.12.2010 - T-303/08

    Tresplain Investments / OHMI - Hoo Hing (Golden Elephant Brand) -

    aufgrund des von der Streithelferin mit am 27. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreiben gestellten Antrags auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T-300/08 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung,.

    Das Gericht hat diese Klage als unzulässig abgewiesen (Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2009, Hoo Hing/HABM - Tresplain Investments [Golden Elephant Brand], T-300/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    In Bezug auf den Antrag der Streithelferin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T-300/08 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung genügt vorab die Feststellung, dass dieser Antrag gegenstandslos geworden ist, weil die Klage in der Rechtssache T-300/08 als unzulässig abgewiesen wurde (Beschluss Golden Elephant Brand, oben in Randnr. 22 angeführt).

  • EuG, 14.12.2011 - T-504/09

    Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Durch eine Entscheidung nicht beschwert ist ein Beteiligter an diesem Verfahren, wenn die Beschwerdekammer dem Antrag dieses Beteiligten auf der Grundlage eines der Eintragungshindernisse oder der Gründe für die Nichtigkeit einer Marke oder, allgemeiner, nur eines Teils der von diesem Beteiligten vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen Gründe oder Argumente, die dieser Beteiligte vorgebracht hat, zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2009, Hoo Hing/HABM - Tresplain Investments [Golden Elephant Brand], T-300/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 07.12.2010 - T-59/08

    Nute Partecipazioni und La Perla / OHMI - Worldgem Brands (NIMEI LA PERLA MODERN

    Soweit daher die Beschwerdekammer im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung dem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben hat, können die Klägerinnen sie nicht mehr anfechten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2009, Hoo Hing/HABM - Tresplain Investments [Golden Elephant Brand], T-300/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 20.10.2016 - T-14/15

    Lufthansa AirPlus Servicekarten / EUIPO - Mareea Comtur (airpass.ro)

    En premier lieu, s'agissant de la qualité pour agir de la requérante, au sens de l'article 65, paragraphe 4, du règlement n° 207/2009, seule une décision d'une chambre de recours faisant entièrement droit aux prétentions d'une partie concernée ne confère pas, à cette dernière, la qualité pour former un recours devant le Tribunal (voir, en ce sens, ordonnance du 14 juillet 2009, Hoo Hing Holdings Ltd/OHMI - Tresplain Investments (Golden Elephant Brand), T-300/08, non publiée, EU:T:2009:275, point 27).
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