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   EuG, 17.04.2024 - T-2/23   

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https://dejure.org/2024,7520
EuG, 17.04.2024 - T-2/23 (https://dejure.org/2024,7520)
EuG, Entscheidung vom 17.04.2024 - T-2/23 (https://dejure.org/2024,7520)
EuG, Entscheidung vom 17. April 2024 - T-2/23 (https://dejure.org/2024,7520)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Romagnoli Fratelli/ CPVO (Melrose)

    Pflanzensorten - Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Kartoffelsorte Melrose - Keine fristgerechte Zahlung der Jahresgebühr - Aufhebung des Schutzes - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bedingungen der Zustellung von Entscheidungen und ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

    Auszug aus EuG, 17.04.2024 - T-2/23
    Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist aber dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV bekräftigte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten, wobei der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gerichtssystem der Union ist mithin ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gewährleisten soll (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die "besonderen Bedingungen und Einzelheiten" im Sinne von Art. 263 Abs. 5 AEUV zwar einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlauben, interne Bedingungen und Einzelheiten festzulegen, die der Erhebung einer Klage vorgeschaltet sind und insbesondere die Funktionsweise eines Mechanismus der Selbstüberwachung oder den Ablauf eines Verfahrens zur gütlichen Einigung regeln; diese Bedingungen und Einzelheiten können aber nicht dahin ausgelegt werden, dass sie ein Unionsorgan ermächtigten, Rechtsstreitigkeiten, die die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts implizieren, der Zuständigkeit der Unionsgerichte zu entziehen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ist festzustellen, dass eine ausschließliche Zuständigkeit des CPVO für die Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 2100/94 und insbesondere ihres Art. 80 der oben in den Rn. 21 bis 25 angeführten Rechtsprechung zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 64).

  • EuGH, 31.01.2019 - C-183/17

    International Management Group / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.04.2024 - T-2/23
    Nach ständiger Rechtsprechung können alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, gleich welcher Form, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.09.2011 - T-271/09

    Prinz Sobieski zu Schwarzenberg / OHMI - British-American Tobacco Polska (Romuald

    Auszug aus EuG, 17.04.2024 - T-2/23
    Nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei kumulativen Voraussetzungen: Erstens muss die fragliche Person mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss ihre Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM - British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T-271/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:478, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.12.2022 - T-311/22

    AMO Development/ EUIPO (Instruments médicaux) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Auszug aus EuG, 17.04.2024 - T-2/23
    Die Voraussetzungen für die Anwendung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 9. Dezember 2022, AMO Development/EUIPO [Medizinische Instrumente], T-311/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:822, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.03.2023 - T-70/22

    Novasol/ ECHA

    Auszug aus EuG, 17.04.2024 - T-2/23
    Niemand kann sich somit vor dem Unionsrichter auf Tatsachen berufen, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurden (vgl. Urteil vom 8. März 2023, Novasol/ECHA, T-70/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:106, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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