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   EuG, 17.11.2017 - T-555/16   

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https://dejure.org/2017,43385
EuG, 17.11.2017 - T-555/16 (https://dejure.org/2017,43385)
EuG, Entscheidung vom 17.11.2017 - T-555/16 (https://dejure.org/2017,43385)
EuG, Entscheidung vom 17. November 2017 - T-555/16 (https://dejure.org/2017,43385)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Teeäär / EZB

    Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Unterstützung bei beruflichen Übergängen - Unzuständigkeit des Urhebers des beschwerenden Rechtsakts - Regeln einer ordnungsgemäßen Personalverwaltung - Materieller Schaden und immaterieller Schaden

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Teeäär / EZB

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Wird zitiert von ... (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Personal der Europäischen Zentralbank (EZB) -

    Ebenfalls als Vorbemerkung möchte ich darauf hinweisen, dass das Urteil Teeäär/EZB(31), auf das die EZB Bezug nimmt, darauf hindeuten könnte, dass es nicht erforderlich ist, diese beiden Voraussetzungen zu prüfen, um die Ordnungsmäßigkeit der Aufteilung der Befugnisse und damit die Frage zu beurteilen, ob eine streitige Entscheidung von einem zuständigen Entscheidungsorgan getroffen wurde.

    Zum einen war das Gericht jedoch in der Rechtssache, in der das Urteil Teeäär/EZB(33) ergangen ist, mit einer speziellen Situation konfrontiert, in der ungewiss war, wer die streitige Entscheidung erlassen hatte.

    9 In ihrer Gegenerwiderung beruft sich die EZB auf die Urteile vom 7. Februar 2007, Caló/Kommission (T-118/04 und T-134/04, EU:T:2007:37, Rn. 67 und 68), vom 17. November 2017, Teeäär/EZB (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 52), und vom 19. Dezember 2019, XG/Kommission (T-504/18, EU:T:2019:883, Rn. 93).

    31 Urteil vom 17. November 2017 (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 52).

    32 Vgl. Urteil vom 17. November 2017, Teeäär/EZB (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 52).

    33 Urteil vom 17. November 2017 (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 47).

  • EuG, 08.09.2021 - T-52/19

    AH/ Eurofound

    Denn der auf die Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme gestützte Klagegrund bezieht sich auf eine zwingende Prozessvoraussetzung, die das Gericht gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So verlangt insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass die Verteilung der Zuständigkeiten und der Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Organe klar festgelegt und veröffentlicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 53, und vom 19. Dezember 2019, XG/Kommission, T-504/18, EU:T:2019:883, Rn. 87).

    Demzufolge ist die angefochtene Entscheidung mit einem Zuständigkeitsmangel behaftet, der insbesondere in Anbetracht der oben in den Rn. 58 und 60 dargelegten Erwägungen die Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung im Bereich der Personalverwaltung verletzt, so dass diese Entscheidung aufzuheben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.03.2020 - T-547/18

    Teeäär / EZB

    Nachdem der Kläger am 9. Juni 2015 gegen die Entscheidung vom 18. August 2014 Klage erhoben hatte, wurde diese Entscheidung mit Urteil vom 17. November 2017, Teeäär/EZB (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817), wegen sachlicher Unzuständigkeit ihres Urhebers aufgehoben.

    In Durchführung des Urteils vom 17. November 2017, Teeäär/EZB (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817), erließ das Direktorium der EZB am 27. Februar 2018 eine neue Entscheidung nach Art. 2.3 der Dienstvorschriften in seiner ursprünglichen Fassung, mit der es die ULÜ-Bewerbung zurückwies (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Dies wäre nach Ansicht des Klägers insbesondere in Bezug auf ihn möglich gewesen, wenn die EZB im Rahmen der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2017, Teeäär/EZB (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817), ergebenden Maßnahmen die neue Regelung angewandt hätte, die keine Unterscheidung nach einfachen oder doppelten Besoldungsgruppen mehr enthalte.

  • EuG, 11.10.2023 - T-529/22

    QT/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulage für

    Zweitens ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass eine Entscheidung, die von einer unzuständigen Behörde aufgrund der Nichtbeachtung der Regeln über die Verteilung der ihr übertragenen Befugnisse getroffen wird, nur dann aufgehoben werden kann, wenn durch die Nichtbeachtung dieser Regeln eine der den Beamten durch das Statut der Beamten der Europäischen Union gewährten Garantien oder die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Personalwesen beeinträchtigt werden (Urteile vom 30. Mai 1973, Drescig/Kommission, 49/72, EU:C:1973:58, Rn. 13, vom 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T-118/04 und T-134/04, EU:T:2007:37, Rn. 68, und vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 52).

    Die gleiche Verpflichtung gilt für die Organe der EIB, die sich in keiner anderen Situation befinden als die Leitungsorgane der anderen Einrichtungen und Organe der Union in ihren Beziehungen zu ihren Bediensteten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2018 - T-750/16

    FV / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in

    Da sich der von der Klägerin begehrte Ersatz der ersten Komponente des materiellen Schadens mit den Verpflichtungen des Rates deckt, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ergeben, ist der Antrag der Klägerin verfrüht und ihm daher nicht stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Teeäär gegen EZB, T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 59).
  • EuG, 19.12.2019 - T-504/18

    XG/ Kommission - Mitarbeiter einer privaten Gesellschaft, die innerhalb des

    Vielmehr betont die Rechtsprechung, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts zwingendes Recht sind, was angesichts ihrer Wichtigkeit bedeutet, dass die auf ihre Verletzung gestützten Klagegründe vom Unionsrichter nicht nur berücksichtigt werden können, sondern von Amts wegen berücksichtigt werden müssen, wenn diese Zuständigkeit in einer bei ihm anhängigen Rechtssache in Frage steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 36, und die dort angeführte Rechtsprechung).
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