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   EuG, 20.09.2018 - T-123/17   

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https://dejure.org/2018,29049
EuG, 20.09.2018 - T-123/17 (https://dejure.org/2018,29049)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2018 - T-123/17 (https://dejure.org/2018,29049)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2018 - T-123/17 (https://dejure.org/2018,29049)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte / ACER

    Energie - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER - Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe - Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens - Begründungspflicht - Recht auf Anhörung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte / ACER

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Energie - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER - Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe - Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens - Begründungspflicht - Recht auf Anhörung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 29.06.2017 - T-63/16

    E-Control / ACER

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-123/17
    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Verfahrens nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist bei der Streithilfe zu unterscheiden zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die spezifische Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern, die nur wegen Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat derjenige, der die Zulassung als Streithelfer beantragt, zu beweisen, dass er die oben in Rn. 26 genannten Bedingungen erfüllt (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.11.2016 - T-63/16

    E-Control / ACER

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-123/17
    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Verfahrens nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist bei der Streithilfe zu unterscheiden zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die spezifische Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern, die nur wegen Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat derjenige, der die Zulassung als Streithelfer beantragt, zu beweisen, dass er die oben in Rn. 26 genannten Bedingungen erfüllt (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.05.2012 - T-17/09

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-123/17
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-17/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:243, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-17/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:243, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-123/17
    Im Fall der Nichtübermittlung eines Dokuments aus der Verwaltungsakte obliegt es aber der Klägerin, nachzuweisen, dass die Vorenthaltung dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER zu ihren Ungunsten beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.04.2017 - T-123/17

    Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte / ACER

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-123/17
    Mit Beschluss vom 10. April 2017, EXAA Abwicklungsstelle für Energieprodukte/ACER (T-123/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:277), hat der Vizepräsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.
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