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   EuG, 29.06.2017 - T-63/16   

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https://dejure.org/2017,21565
EuG, 29.06.2017 - T-63/16 (https://dejure.org/2017,21565)
EuG, Entscheidung vom 29.06.2017 - T-63/16 (https://dejure.org/2017,21565)
EuG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - T-63/16 (https://dejure.org/2017,21565)
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 20.09.2018 - T-123/17

    Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte / ACER - Energie - Entscheidung des

    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Verfahrens nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist bei der Streithilfe zu unterscheiden zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die spezifische Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern, die nur wegen Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat derjenige, der die Zulassung als Streithelfer beantragt, zu beweisen, dass er die oben in Rn. 26 genannten Bedingungen erfüllt (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.02.2023 - T-606/20

    Das Gericht bestätigt die erweiterten Befugnisse der Agentur der Europäischen

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung des Beschwerdeausschusses zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.02.2023 - T-607/20

    Austrian Power Grid u.a./ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung des Beschwerdeausschusses zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, E-Control/ACER, T-63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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