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   EuG, 21.11.2018 - T-587/16   

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https://dejure.org/2018,38263
EuG, 21.11.2018 - T-587/16 (https://dejure.org/2018,38263)
EuG, Entscheidung vom 21.11.2018 - T-587/16 (https://dejure.org/2018,38263)
EuG, Entscheidung vom 21. November 2018 - T-587/16 (https://dejure.org/2018,38263)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    HM / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/03/15 - Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens - Antrag auf Überprüfung - Weigerung, diesen Antrag an den Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    HM / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/03/15 - Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens - Antrag auf Überprüfung - Weigerung, diesen Antrag an den Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 14.12.2011 - T-361/10

    Kommission / Pachtitis - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-587/16
    Das Urteil vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis (T-361/10 P, EU:T:2011:742), bestätige diese Zuständigkeitsverteilung.

    Auch das Urteil vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis (T-361/10 P, EU:T:2011:742, Rn. 52 ff.), auf das sich die Kommission beruft, kann nicht zur Stützung der These herangezogen werden, dass das EPSO selbst entscheiden durfte, den Antrag der Klägerin auf Überprüfung nicht zu berücksichtigen.

    Zum anderen geht aus dem Urteil vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis (T-361/10 P, EU:T:2011:742), hervor, dass das EPSO die oben angesprochene, von ihm in Anspruch genommene Zuständigkeit nicht besaß.

    Zudem sind diese Beschlüsse jedenfalls gegenüber den Vorschriften des Statuts nachrangig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis, T-361/10 P, EU:T:2011:742, Rn. 53).

  • EuG, 03.04.2001 - T-95/00

    Zaur-Gora / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-587/16
    Auch der Verweis auf den Beschluss vom 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission (T-95/00 und T-96/00, EU:T:2001:114), sei nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall nicht zu einer neuerlichen Entscheidung des Prüfungsausschusses aufgrund des Antrags auf Überprüfung gekommen sei, so dass auch keine neue Frist in Lauf gesetzt worden sein könne.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die den Bewerber beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 oder gegebenenfalls von Art. 91 Abs. 1 des Statuts darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission, T-95/00 und T-96/00, EU:T:2001:114, Rn. 26, und Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 19).

  • EuGöD - F-17/16 (anhängig)

    HM / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-587/16
    Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen F-17/16 in das Register eingetragen worden.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-587/16
    Dass das allgemeine Auswahlverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen wurde, steht dem nicht entgegen, denn der Kläger behält zumindest ein Interesse daran, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des fraglichen Ausleseverfahrens zu erwirken, damit sich der behauptete Rechtsverstoß nicht in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie desjenigen des vorliegenden Falles wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50).
  • EuG, 18.09.2008 - T-47/05

    Angé Serrano u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-587/16
    Folglich stellt die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 einen die Klägerin beschwerenden Rechtsakt dar, und sie hat ein bestehendes und gegenwärtiges sowie hinreichend qualifiziertes Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T-47/05, EU:T:2008:384, Rn. 65).
  • EuG, 13.12.2006 - T-173/05

    Heus / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2018 - T-587/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die den Bewerber beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 oder gegebenenfalls von Art. 91 Abs. 1 des Statuts darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission, T-95/00 und T-96/00, EU:T:2001:114, Rn. 26, und Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 19).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-70/19

    Kommission/ HM - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. November 2018, HM/Kommission (T-587/16, EU:T:2018:818), wird aufgehoben.
  • EuG, 07.07.2021 - T-587/16

    HM / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des

    Mit Urteil vom 21. November 2018, HM/Kommission (T-587/16, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2018:818), gab das Gericht dem ersten, auf die fehlende Zuständigkeit des EPSO für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gestützten Klagegrund der Klägerin statt und hob diese Entscheidung auf.
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