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   EuG, 29.04.2004 - T-246/01   

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https://dejure.org/2004,1492
EuG, 29.04.2004 - T-246/01 (https://dejure.org/2004,1492)
EuG, Entscheidung vom 29.04.2004 - T-246/01 (https://dejure.org/2004,1492)
EuG, Entscheidung vom 29. April 2004 - T-246/01 (https://dejure.org/2004,1492)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen über die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen Art. 3

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    GrafTech International / Kommission

    Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    GrafTech International / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.07.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleiches Entgelt und Gleichbehandlung von Männern und

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-246/01
    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission).

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission).

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission).

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

    In den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch W. Mölls und P. Hellström sowie, in der Rechtssache T-246/01, durch W. Wils, als Bevollmächtigte im Beistand, in der Rechtssache T-239/01, von Rechtsanwalt H.-J. Freund und, in den Rechtssachen T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01, der Barristers J. Flynn und C. Kilroy, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    24 Mit Schriftsatz, der am 26. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die GrafTech International Ltd (vormals UCAR) beantragt, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen und einstweilige Anordnungen betreffend die in den Schreiben vom 23. Juli und vom 9. August 2001 vorgesehenen Zahlungsmodalitäten ihrer Geldbuße zu erlassen (Rechtssache T-246/01 R).

    Nach der Rücknahme dieses Antrags durch GrafTech hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 24. März 2004 die Streichung der Rechtssache T-246/01 R im Register des Gerichts angeordnet und GrafTech die durch diese Rechtssache entstandenen Kosten auferlegt.

    29 UCAR (T-246/01) beantragt,.

    33 In den Rechtssachen T-244/01 und T-246/01 beantragt sie,.

    b) Rechtssache T-246/01.

    Rechtssache T-246/01.

    Rechtssachen T-239/01 und T-246/01.

    Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

    Rechtssachen T-239/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

    b) Rechtssache T-246/01.

    C - Zu den in den Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung sowie der Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001.

    472 Es steht jedoch ebenfalls fest, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-246/01 weder die verhängte Geldbuße beigetrieben noch die Zwangsvollstreckung der Entscheidung gemäß Artikel 256 EG und den Artikeln 104 bis 110 der Verfahrensordnung des Gerichts betrieben hatte.

    482 Die GrafTech International Ltd, vormals UCAR, hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2004 beantragt, die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T-246/01 wiederzueröffnen.

    487 Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen in den Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 mit einem erheblichen Teil ihrer Anträge unterlegen.

    In der Rechtssache T-246/01, GrafTech International, vormals UCAR International/Kommission,.

    b) Rechtssache T-246/01 II - 14.

    Rechtssache T-246/01 II - 62.

    Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 II - 70.

    Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01 II - 75.

    Rechtssachen T-239/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01 II - 83.

    b) Rechtssache T-246/01 II - 97.

    C - Zu den in den Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung sowie der Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001 II - 106.

  • EuGöD, 14.07.2010 - F-41/10

    Bermejo Garde / EWSA

    Cependant, l'article 86 du règlement de procédure prévoit qu'il est statué sur les dépens dans l'arrêt ou l'ordonnance qui met fin à l'instance, ce qui s'entend comme étant la décision mettant fin à l'instance au principal (ordonnance du président du Tribunal de première instance du 24 mars 2004, GrafTech International Ltd, anciennement UCAR International Inc./Commission, T-246/01 R, non publiée au Recueil, point 10).
  • EuG, 29.04.2004 - T-308/02

    SGL Carbon / Kommission

    Im Übrigen hat UCAR unter ihrer neuen Bezeichnung GrafTech International Ltd am 26. September 2003 einen auf die Erlangung von Zahlungserleichterungen gerichteten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung gestellt, mit der die Kommission gegen sie eine Geldbuße festgesetzt hat (Rechtssache T-246/01 R).
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