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   EuGH, 04.10.1991 - 349/87   

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https://dejure.org/1991,435
EuGH, 04.10.1991 - 349/87 (https://dejure.org/1991,435)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.1991 - 349/87 (https://dejure.org/1991,435)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1991 - 349/87 (https://dejure.org/1991,435)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg

    EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2 und 51
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität einen Rahmenzeitraum festlegt - Zulässigkeit - Möglichkeit der Verlängerung des Rahmenzeitraums - Ausschluß der ...

  • EU-Kommission

    Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 48 Abs. 2 und 51 EWG-Vertrag; Zulässigkeit einer Verschärfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Invaliditätsrenten; Diskriminierung von Wanderarbeitern

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 51; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 9a; ; RVO § 1246 Abs. 2a; ; RVO § 1247 Abs. 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität einen Rahmenzeitraum festlegt - Zulässigkeit - Möglichkeit der Verlängerung des Rahmenzeitraums - Ausschluß der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Entrichtung von Monatsbeiträgen bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit; Voraussetzung für die Gewährung einer Invaliditätsrente

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 677 (Ls.)
  • EuZW 1992, 92
  • NZA 1992, 189
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - 349/87
    22 Sodann ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 51 EWG-Vertrag zwar Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezueglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen lässt (Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89, Rönfeldt, Slg. 1991, I-323, Randnr. 12), daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag jedoch unleugbar verfehlt würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern; ein solcher Verlust könnte EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-119, Randnr. 18).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - 349/87
    22 Sodann ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 51 EWG-Vertrag zwar Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezueglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen lässt (Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89, Rönfeldt, Slg. 1991, I-323, Randnr. 12), daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag jedoch unleugbar verfehlt würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern; ein solcher Verlust könnte EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-119, Randnr. 18).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-369/89

    Piageme / Peeters

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - 349/87
    Er ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es in die Lage versetzen, in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Frage der Vereinbarkeit zu entscheiden (vgl. z. B. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89, ASBL Piageme, in der amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht, Randnr. 7).
  • EuGH, 28.06.1978 - 1/78

    Kenny

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - 349/87
    23 Aus dem Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78 (Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 17) ergibt sich, daß diese Folge eintreten kann, wenn der nationale Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung bzw. für den Verlust oder das Ruhen des Leistungsanspruchs so gestaltet, daß sie in Wirklichkeit nur von den eigenen Staatsangehörigen erfuellt werden bzw. leichter in der Person der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als in der Person der Angehörigen des zuständigen Mitgliedstaats eintreten können.
  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - 349/87
    Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt (vgl. Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12).
  • EuGH, 28.02.1989 - 29/88

    Schmitt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - 349/87
    15 Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 sehen nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor; sie regeln nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten (Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 29/88, Schmitt, Slg. 1989, 581).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15) und zum anderen ein Anspruch auf Leistung (Urteil vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36) besteht.
  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (u. a. Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15, und vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15, und Kohll, Randnr. 18) und zum anderen ein Anspruch auf Leistung gegeben ist (Urteile vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36, und Kohll, Randnr. 18).
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