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   EuGH, 07.11.1996 - C-77/95   

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https://dejure.org/1996,5636
EuGH, 07.11.1996 - C-77/95 (https://dejure.org/1996,5636)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.1996 - C-77/95 (https://dejure.org/1996,5636)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 1996 - C-77/95 (https://dejure.org/1996,5636)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Züchner / Handelskrankenkasse (Ersatzkasse) Bremen

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 2
    Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7; Erwerbsbevölkerung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie; Person, die eine in der Betreuung ihres behinderten Ehegatten bestehende ...

  • EU-Kommission

    Züchner / Handelskrankenkasse (Ersatzkasse) Bremen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; SGB V § 37 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 177; SGB V § 37 Abs. 3
    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 - Erwerbsbevölkerung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie - Person, die eine in der Betreuung ihres behinderten Ehegatten bestehende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Unentgeltliche Tätigkeit durch die Betreuung eines behinderten Ehegatten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-31/90

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 07.11.1996 - C-77/95
    Der Gerichtshof hat im übrigen entschieden, daß eine Person auch dann noch zur Erwerbsbevölkerung gehört, wenn bei einem älteren Verwandten eines der in Artikel 3 genannten Risiken eingetreten ist und sie zur Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit gezwungen hat (Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake, Slg. 1986, 1995), wenn das Risiko während einer Zeit der Arbeitssuche eintritt, die sich unmittelbar an eine Zeit beruflicher Untätigkeit anschließt (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-31/90, Johnson, Slg. 1991, I-3723), oder wenn die ausgeuebte Beschäftigung als geringfügig angesehen wird, weil sie weniger als fünfzehn Arbeitsstunden pro Woche umfasst und das Arbeitsentgelt ein Siebtel des monatlichen Durchschnittsentgelts nicht übersteigt (Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93, Nolte, Slg. 1995, I-4625, und in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741).

    12 Die Richtlinie findet dagegen weder auf Personen Anwendung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und nicht auf Arbeitssuche sind, noch auf Personen, deren Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche nicht durch eines der in Artikel 3 der Richtlinie genannten Risiken unterbrochen worden ist (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 in den Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 13, und Urteil Johnson, a. a. O., Randnr. 20).

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, um sich um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt (Urteil Johnson, a. a. O., Randnr. 19).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 07.11.1996 - C-77/95
    Der Gerichtshof hat im übrigen entschieden, daß eine Person auch dann noch zur Erwerbsbevölkerung gehört, wenn bei einem älteren Verwandten eines der in Artikel 3 genannten Risiken eingetreten ist und sie zur Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit gezwungen hat (Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake, Slg. 1986, 1995), wenn das Risiko während einer Zeit der Arbeitssuche eintritt, die sich unmittelbar an eine Zeit beruflicher Untätigkeit anschließt (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-31/90, Johnson, Slg. 1991, I-3723), oder wenn die ausgeuebte Beschäftigung als geringfügig angesehen wird, weil sie weniger als fünfzehn Arbeitsstunden pro Woche umfasst und das Arbeitsentgelt ein Siebtel des monatlichen Durchschnittsentgelts nicht übersteigt (Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93, Nolte, Slg. 1995, I-4625, und in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

    Auszug aus EuGH, 07.11.1996 - C-77/95
    Der Gerichtshof hat im übrigen entschieden, daß eine Person auch dann noch zur Erwerbsbevölkerung gehört, wenn bei einem älteren Verwandten eines der in Artikel 3 genannten Risiken eingetreten ist und sie zur Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit gezwungen hat (Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake, Slg. 1986, 1995), wenn das Risiko während einer Zeit der Arbeitssuche eintritt, die sich unmittelbar an eine Zeit beruflicher Untätigkeit anschließt (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-31/90, Johnson, Slg. 1991, I-3723), oder wenn die ausgeuebte Beschäftigung als geringfügig angesehen wird, weil sie weniger als fünfzehn Arbeitsstunden pro Woche umfasst und das Arbeitsentgelt ein Siebtel des monatlichen Durchschnittsentgelts nicht übersteigt (Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93, Nolte, Slg. 1995, I-4625, und in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741).
  • EuGH, 24.06.1986 - 150/85

    Drake / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 07.11.1996 - C-77/95
    Der Gerichtshof hat im übrigen entschieden, daß eine Person auch dann noch zur Erwerbsbevölkerung gehört, wenn bei einem älteren Verwandten eines der in Artikel 3 genannten Risiken eingetreten ist und sie zur Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit gezwungen hat (Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake, Slg. 1986, 1995), wenn das Risiko während einer Zeit der Arbeitssuche eintritt, die sich unmittelbar an eine Zeit beruflicher Untätigkeit anschließt (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-31/90, Johnson, Slg. 1991, I-3723), oder wenn die ausgeuebte Beschäftigung als geringfügig angesehen wird, weil sie weniger als fünfzehn Arbeitsstunden pro Woche umfasst und das Arbeitsentgelt ein Siebtel des monatlichen Durchschnittsentgelts nicht übersteigt (Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93, Nolte, Slg. 1995, I-4625, und in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741).
  • EuGH, 27.06.1989 - 48/88

    Achterberg-te Riele e.a / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 07.11.1996 - C-77/95
    12 Die Richtlinie findet dagegen weder auf Personen Anwendung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und nicht auf Arbeitssuche sind, noch auf Personen, deren Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche nicht durch eines der in Artikel 3 der Richtlinie genannten Risiken unterbrochen worden ist (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 in den Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 13, und Urteil Johnson, a. a. O., Randnr. 20).
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