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   EuGH, 08.10.2020 - C-476/19   

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EuGH, 08.10.2020 - C-476/19 (https://dejure.org/2020,29670)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - C-476/19 (https://dejure.org/2020,29670)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - C-476/19 (https://dejure.org/2020,29670)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Combinova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1 Buchst. k - Erlöschen der Zollschuld, wenn die Waren nicht verwendet werden - Begriff "verwendete Ware" - Verfahren der aktiven Veredelung - Zollschuld, die durch die Nichterfüllung von im Rahmen des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Zollkodex der Union; Art. 124 Abs. 1 Buchst. k; Erlöschen der Zollschuld, wenn die Waren nicht verwendet werden; Begriff verwendete Ware; Verfahren der aktiven Veredelung; Zollschuld, die durch die Nichterfüllung von im Rahmen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1 Buchst. k - Erlöschen der Zollschuld, wenn die Waren nicht verwendet werden - Begriff "verwendete Ware" - Verfahren der aktiven Veredelung - Zollschuld, die durch die Nichterfüllung von im Rahmen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 48).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 48).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
    Der Gerichtshof schloss daraus, dass für alle abzurechnenden Waren einschließlich derer, die wieder aus dem Gebiet der Union ausgeführt wurden, die Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Vorlage der Abrechnung die Entstehung einer Zollschuld nach sich zog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 41 und 48).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-459/07

    Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
    Wie die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, soll insoweit durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex in Verbindung mit dem 38. Erwägungsgrund und Art. 124 Abs. 6 des Zollkodex ein Erlöschen der nach Art. 79 des Zollkodex entstandenen Zollschuld, wenn kein Täuschungsversuch unternommen wurde, für den Fall ermöglicht werden, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurden und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 1983, Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta, 186/82 und 187/82, EU:C:1983:262, Rn. 14, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 29).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 48).
  • EuGH, 05.10.1983 - 186/82

    Magazzini Generali

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
    Wie die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, soll insoweit durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex in Verbindung mit dem 38. Erwägungsgrund und Art. 124 Abs. 6 des Zollkodex ein Erlöschen der nach Art. 79 des Zollkodex entstandenen Zollschuld, wenn kein Täuschungsversuch unternommen wurde, für den Fall ermöglicht werden, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurden und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 1983, Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta, 186/82 und 187/82, EU:C:1983:262, Rn. 14, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 29).
  • BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20

    Sattelunterseite

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-476/19, juris Rn. 31 - Combinova).
  • FG München, 25.01.2024 - 14 K 2827/18

    Erlöschen der Zollschuld bei Wiederausfuhr, Zolllager, übliche Behandlung

    Hierzu seien die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 8. Oktober 2020 in der Rechtssache C-476/19 auf den Streitfall übertragbar.

    In seinem Urteil vom 8. Oktober 2020 (C-476/19) führe der EuGH aus, dass im Verfahren der aktiven Veredelung auf Waren kein Einfuhrzoll erhoben wird, die lediglich bewilligten Veredelungsvorgängen unterzogen und danach wieder aus dem Gebiet der Union ausgeführt werden (Rz. 34).

    Das Verfahren ruhte bis zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren VII R 1/20 und des EuGH im Verfahren C-476/19.

    Folglich fallen z.B. alle von der Zollbehörde bewilligten und auch die nicht bewilligungsbedürftigen üblichen Behandlungen gemäß Art. 220 UZK i.V.m. Art. 180 und Anhang 71-03 zum UZK-DA nicht unter den Begriff "verwenden"; solche Behandlungen schließen ein Erlöschen der Zollschuld nicht aus (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Oktober 2020 C-476/19, Combinova, ZfZ 2021, 84).

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 11 K 2900/21

    Einfuhr aus der Schweiz eines dort zugelassenen, auf einem PKW-Anhänger

    Eine Verwendung gemäß dieser bewilligten Veredelungsvorgänge werde hiervon nicht erfasst (EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-476/19, Combinova, ECLI:EU:C:2020:802).

    Der EuGH schließt hieraus, dass durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ein Erlöschen der nach Art. 79 UZK entstandenen Zollschuld, sofern kein Täuschungsversuch unternommen wurde (Art. 124 Abs. 6 UZK), für den Fall ermöglicht werden solle, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurde und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben (EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-476/19, Combinova, ECLI:EU:C:2020:802, Rn. 32 m.w.N.).

    Der Begriff "verwendete Waren" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK sei also dahin zu verstehen, dass er nicht jede Verwendung erfasst, sondern nur die, die als solche eine Zollschuld zur Folge hat (EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-476/19, Combinova, ECLI:EU:C:2020:802, Rn. 33).

  • FG Hamburg, 11.05.2023 - 4 K 81/20

    Zollrecht: Zur Gestellung von Waren als Voraussetzung für die Überführung in ein

    Ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK tritt nicht ein, wenn die Ware zwar tatsächlich nach den Vorgaben der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier: Aktive Veredelung) verarbeitet und verbraucht wird, jedoch zuvor nicht ordnungsgemäß in das besondere Verfahren überführt wurde (entgegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022, 11 K 2900/21; keine Anwendbarkeit des EuGH-Urteils in der Rechtssache Combinova - C 476/19).(Rn.59) (Rn.60) (Rn.64).

    Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 (C-476/19 - Combinova -).

    Auch in der Rechtssache Combinova (Urteil vom 08.10.2020, C-476/19, Rn. 10, 25) führt der EuGH diese Linie fort, denn dort war die Ware - anders als im vorliegenden Fall - ordnungsgemäß in die Aktive Veredelung überführt worden.

  • EuGH, 24.03.2021 - C-950/19

    A

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nämlich nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova, C-476/19, EU:C:2020:802, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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