Rechtsprechung
EuGH, 09.01.2003 - C-177/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1995 bis 1998 - Ausfuhrerstattungen - Olivenöl - Verkauf von Alkohol aus Interventionsbeständen
- Europäischer Gerichtshof
Italien / Kommission
- EU-Kommission
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung Nr. 729/70 des Rates
Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast
- EU-Kommission
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Landwirtschaft , EAGFL
- Wolters Kluwer
EAGFL; Rechnungsabschluss; Haushaltsjahre 1995 bis 1998; Ausfuhrerstattungen; Olivenöl; Verkauf von Alkohol aus Interventionsbeständen
- Judicialis
Entscheidung 2000/216/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung 2000/216/EWG
Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Italien / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluß bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-177/00
- EuGH, 09.01.2003 - C-177/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
Belgien / Kommission
Auszug aus EuGH, 09.01.2003 - C-177/00
Der Gerichtshof habe bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 41) die Ansicht vertreten, dass es bei Fehlen eines Dienstwagens sehr schwierig sei, nachzuweisen, dass die Warenkontrollen tatsächlich unangemeldet durchgeführt worden seien, wie es Artikel 3 der Verordnung Nr. 386/90 verlange.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil Belgien/Kommission (Randnrn. 33 und 34) und dem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-243/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5813, Randnr. 53), kann der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Kontrollen der Dienststellen der Kommission für den Rechnungsabschluss des EAGFL die Feststellungen der Kommission nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird.
- EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 09.01.2003 - C-177/00
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 39) handelt es sich bei dem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren um ein besonderes kontradiktorisches Verfahren, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien besitzen.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil Belgien/Kommission (Randnrn. 33 und 34) und dem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-243/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5813, Randnr. 53), kann der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Kontrollen der Dienststellen der Kommission für den Rechnungsabschluss des EAGFL die Feststellungen der Kommission nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird.
- EuGH, 13.07.2000 - C-243/97
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 09.01.2003 - C-177/00
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil Belgien/Kommission (Randnrn. 33 und 34) und dem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-243/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5813, Randnr. 53), kann der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Kontrollen der Dienststellen der Kommission für den Rechnungsabschluss des EAGFL die Feststellungen der Kommission nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-287/02
Spanien / Kommission
15 - Vgl. Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-177/00 (Italien/Kommission, Slg. 2003, I-233, Randnr. 23).