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   EuGH, 12.03.1975 - 23/74   

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https://dejure.org/1975,801
EuGH, 12.03.1975 - 23/74 (https://dejure.org/1975,801)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.1975 - 23/74 (https://dejure.org/1975,801)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 1975 - 23/74 (https://dejure.org/1975,801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Küster / Parlament

    BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 91 ABSATZ 4
    1 . BEAMTE - ANFECHTUNGSKLAGE - VERWALTUNGSBESCHWERDE - UNVERZUEGLICHE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG - NICHTAUSSETZUNG DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Küster / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof; Bescheidung einer Verwaltungsbeschwerde als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof; Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens als ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - ANFECHTUNGSKLAGE - VERWALTUNGSBESCHWERDE - UNVERZUEGLICHE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG - NICHTAUSSETZUNG DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS - ZULÄSSIGKEIT

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.03.1971 - 48/70

    Bernardi / Parlament

    Auszug aus EuGH, 12.03.1975 - 23/74
    Absatz 2 Satz 1 gehe hervor, daß die vorübergehende Verwaltung durch einen förmlichen Rechtsakt der Anstellungsbehörde angeordnet werden müsse; diese Auslegung sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1971 in der Rechtssache 48/70 (Bernardi/Europäisches Parlament - Slg 1971, 175) bestätigt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

    Aus dem Urteil Küster I, in dem ein Beamter, der beförderungsfähig war, geltend machte, er habe deshalb Anspruch darauf, befördert zu werden, um die Stelle zu besetzen, die seit dem Ausscheiden seines Vorgesetzten unbesetzt geblieben war, ergibt sich nämlich, daß "[d]ie Ansicht des Klägers ... darauf hinauslaufen [würde], dem Stellvertreter eines Beamten, dessen Dienstposten frei geworden ist, einen Anspruch auf Nachfolge in diesen Dienstposten schon allein deshalb zuzubilligen, weil aus seiner Personalakte hervorgeht, daß er die notwendige Eignung dafür besitzt.

    9: - Urteile vom 12. März 1975 in der Rechtssache 23/74 (Slg. 1975, 353, im folgenden: Urteil Küster I) und vom 25. November 1976 in der Rechtssache 123/75 (Slg. 1976, 1701, im folgenden: Urteil Küster II).

    10 bis 13.16: - Urteil Küster I (Randnr. 24).

  • EuGöD, 20.01.2011 - F-132/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 17, 17a und 19 des

    Nach ständiger Rechtsprechung sei nämlich der Gegenstand eines Antrags nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts hinreichend genau anzugeben, damit die angerufene Behörde in Kenntnis der Sache darüber befinden könne (Urteil des Gerichtshofs vom 12. März 1975, Küster/Parlament, 23/74, Slg. 1975, 353, Randnr. 11).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts seinen Gegenstand hinreichend genau angeben muss, damit die angerufene Behörde in Kenntnis der Sache darüber befinden kann, und dass in Ermangelung einer genau bestimmten Aufforderung zur Entscheidung kein Antrag im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann (Urteil Küster/Parlament, Randnr. 11; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 1996, Sánchez Mateo/Kommission, T-110/94, Slg. ÖD 1996, I-A-275 und II-805, Randnr. 26, und Ouzounoff Popoff/Kommission, T-111/94, Slg. ÖD 1996, I-A-277 und II-819, Randnr. 28).

  • EuG, 13.12.2012 - T-199/11

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 17, 17a,

    Insoweit ist jedoch klarzustellen, dass jeder Antrag nach den Art. 90 und 91 des Statuts seinen Gegenstand und die den Antrag tragenden Gründe hinreichend genau angeben muss, damit die befasste Behörde in Kenntnis der Sache darüber befinden kann (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 1996, Sánchez Mateo/Kommission, T-110/94, Slg. ÖD 1996, I-A-275 und II-805, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. März 1975, Küster/Parlament, 23/74, Slg. 1975, 353, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2005, Marcuccio/Kommission, T-9/04, Slg. ÖD 2005, I-A-195 und II-881, Randnr. 36).
  • EuGH, 02.12.1982 - 198/81

    Micheli u.a. / Kommission

    Abgesehen davon, daß die Kläger keine höheren Aufgaben wahrnähmen, als einem Verwaltungsassistenten anvertraut werden könnten, sei es angebracht, in Erinnerung zu rufen, daß nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes "der Betroffene nicht allein deshalb, weil er die mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten bereits ausübt, einen Anspruch auf die Betrauung mit der vorübergehenden Verwaltung geltend machen [kann], denn die Entscheidung über die Betrauung eines Beamten mit der vorübergehenden Verwaltung hängt von der Einschätzung des Dienstinteresses ab" (Rechtssache 23/74, Kuster, Slg. 1975, 353).

    is Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. März 1975 (Rechtssache 23/74, Küster, Slg. 1975, 353) ausgeführt hat, erfordert die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, bei der die Vergünstigung der vorübergehenden Verwendung gewährt wird, eine ausdrückliche Verfügung der Anstellungsbehörde, die im vorliegenden Fall nicht, gegeben ist.

  • EuGöD, 20.01.2011 - F-121/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zugang zu Dokumenten -

    Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1049/2001 auf den vorliegenden Fall müsse jedenfalls der Gegenstand eines Antrags im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts hinreichend genau angegeben werden, damit die angerufene Behörde in Kenntnis der Sache über den Antrag befinden könne (Urteil des Gerichtshofs vom 12. März 1975, Küster/Parlament, 23/74, Slg. 1975, 353, Randnr. 11).
  • EuGH, 11.10.1979 - 142/78

    Berghmans / Kommission

    Gegenüber dem Argument, der genannte Beschwerdepunkt sei implizit in der Beschwerde enthalten, erinnert die Beklagte zunächst daran, die Schreiben der Klägerin gestatteten "in keiner Weise" die Annahme, daß sie die Absicht gehabt habe, die Streichung der Haushaltszulage zu rügen, und vertritt im übrigen die Auffassung, daß eine Beschwerde, wenn sie auch knapp formuliert sein könne, doch "Gegenstand und Grund der Beschwerde hinreichend genau angeben [muß], damit die angerufene Behörde in Kenntnis der Sache darüber befinden kann" (Urteil in der Rechtssache Küster, 23/74, Slg. 1975, 353).
  • EuG, 08.11.1990 - T-56/89

    Brigitte Bataille u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verdoppelung des

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1975 in der Rechtssache 23/74 ( Küster ) "besteht kein Grund, Bedienstete auf Zeit vom Zugang zu internen Auswahlverfahren auszuschließen ".
  • EuGH, 25.11.1976 - 122/75

    Küster / Parlament

    Ferner gehe aus den vom Parlament in der Rechtssache 23/74 (EuGH 12. März 1975 - Küster/Parlament - Slg. 1975, 353) vorgelegten Antworten hervor, daß er im Schreiben des Personaldirektors vom 15. Oktober 1973 für beförderungswürdig angesehen worden sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1982 - 198/81

    Fernando Micheli und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Wie der Gerichtshof mehrfach, unter anderem in den Rechtssachen Küster ' und Lampe \ klargestellt hat, fordert die Anwendung dieser Vorschrift aber eine aus- 1 - Urteil vom 12. März 1975 in der Rechtssache 23/74 - Berthold Küster/Europäisches Parlament -, Slg. 1975, 353.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1979 - 157/77

    Maximilienne Gilbeau, verehelichte Caro-Fernandez, gegen Kommission der

    Dieser flexible Leitgedanke, der den verschiedenen Interessen der Betroffenen Rechnung trägt, wird durch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt: Ich verweise auf das Urteil vom 12. März 1975 in der Rechtssache 23/73, Küster (Slg. 1975, 353), wo betont wird, daß "Anträge oder Beschwerden ... zwar Gegenstand und Grund der Beschwerde hinreichend genau angeben [müssen], ... aber die möglichen Angriffsmittel noch nicht formuliert zu werden [brauchen]"; weiter verweise ich auf die Urteile vom 30. Oktober 1974 und vom 1. Juli 1976 in den Rechtssachen 188/73, Grassi (Slg. 1974, 1099) und 58/75, Sergy (Slg. 1976, 1139), wo im Hinblick auf das Problem der Übereinstimmung zwischen dem Gegenstand der Beschwerde und dem Gegenstand der Klage betont wird, daß Artikel 90 des Statuts nicht dem Zweck dient, den Gegenstand des möglichen Rechtsstreits streng und endgültig zu begrenzen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1976 - 123/75

    Berthold Küster gegen Europäisches Parlament.

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