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   EuGH, 13.07.1962 - 19/61   

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https://dejure.org/1962,559
EuGH, 13.07.1962 - 19/61 (https://dejure.org/1962,559)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.1962 - 19/61 (https://dejure.org/1962,559)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1962 - 19/61 (https://dejure.org/1962,559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Mannesmann AG / EGKS Hohe Behörde

    EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 53
    1 . GEMEINSAME FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - SCHAFFUNG UND ARBEITSWEISE LEITENDE GRUNDSÄTZE

  • EU-Kommission

    Mannesmann AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • Judicialis
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    1. GEMEINSAME FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - SCHAFFUNG UND ARBEITSWEISE LEITENDE GRUNDSÄTZE

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.07.1959 - 23/58

    Mannesmann AG, Hoesch-Werke AG, Klöckner-Werke AG, Rheinische Stahlwerke AG und

    Auszug aus EuGH, 13.07.1962 - 19/61
    Mit der Klage 23/58 hatte die Klägerin in dieser Rechtssache zusammen mit anderen ähnlich gegliederten Unternehmen das Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 an das GBSV (Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958) angefochten; auf eine Anfrage des GBSV, ob Konzernschrott als "Eigenaufkommen" zu betrachten sei oder nicht, bestätigte die Hohe Behörde in diesem Schreiben, daß nach herrschender Ansicht der Begriff "Eigenaufkommen" auf dem Rechtsbegriff des "Eigentums" beruhe.

    Außerdem habe die Hohe Behörde in der Rechtssache 23/58 die Unternehmenseigenschaft der klagenden Obergesellschaften - darunter auch Mannesmann - nicht beanstandet.

    Die Klägerin verweist auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache 23/58, worin dieser die Firma Mannesmann sowie andere" ähnlich geartete Gesellschaften als Klägerinnen zugelassen habe; dies hätte er nicht tun können, wenn er sie nicht als Unternehmen im Sinne des Vertrages anerkannt hätte.

    Wenn ferner die Beklagte der Zulassung der Klägerin in der Rechtssache 23/58 nicht widersprochen habe, so sei dies nicht auf eine angebliche Anerkennung der Unternehmenseigenschaft der verschiedenen klagenden Obergesellschaften in dieser Rechtssache durch die Hohe Behörde, sondern vielmehr auf das Bestreben zurückzuführen, die Ansichten dieser Gesellschaften zu dem Schrottausgleichsproblem zu erfahren.

    Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlußanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen 32 und 33/58, worin dieser erklärt habe, es handele sich bei diesen Klagen um dieselben Fragen, wie sie bei der Prüfung der Rechtssachen 20 und 23/58 aufgetreten seien, die vorher von deutschen Konzernen angegliederten Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehöre, anhängig gemacht worden seien.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    281 Die genannte in der Rechtsprechung aufgestellte Regel ist jedenfalls dahin auszulegen, dass ein Unternehmen - d. h. eine aus persönlichen, materiellen und immateriellen Elementen bestehende wirtschaftliche Einheit (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/Hohe Behörde, Slg. 1962, 719, 750) - von den nach seiner Rechtsform vorgesehenen Organen geleitet wird und dass alle Entscheidungen, mit denen ihm eine Geldbuße auferlegt wird, an die satzungsgemäße Leitung des Unternehmens (Verwaltungsrat, Vorstand, Präsident, Geschäftsführer usw.) gerichtet werden können, auch wenn die finanziellen Auswirkungen letztlich von seinen Eigentümern getragen werden.
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Ein Unternehmen - d. h. eine aus persönlichen, materiellen und immateriellen Elementen bestehende wirtschaftliche Einheit (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/Hohe Behörde, Slg. 1962, 719, 750) - wird nämlich von den nach seiner Rechtsform vorgesehenen Organen geleitet, und alle Entscheidungen, mit denen ihm eine Geldbuße auferlegt wird, können an die satzungsgemäße Leitung des Unternehmens (Verwaltungsrat, Vorstand, Präsident, Geschäftsführer usw.) gerichtet werden, auch wenn die finanziellen Auswirkungen letztlich von seinen Eigentümern getragen werden.
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Ein Unternehmen - d. h. eine aus persönlichen, materiellen und immateriellen Elementen bestehende wirtschaftliche Einheit (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1962, Mannesmann/Hohe Behörde, 19/61, Slg. 1962, 719, 750) - wird nämlich von den nach seiner Rechtsform vorgesehenen Organen geleitet und alle Entscheidungen, mit denen ihm eine Geldbuße auferlegt wird, können an die satzungsgemäße Leitung des Unternehmens (Verwaltungsrat, Vorstand, Präsident, Geschäftsführer usw.) gerichtet werden, auch wenn die finanziellen Auswirkungen letztlich von seinen Eigentümern getragen werden.
  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01

    Showa Denko / Kommission

    281 Die genannte in der Rechtsprechung aufgestellte Regel ist jedenfalls dahin auszulegen, dass ein Unternehmen - d. h. eine aus persönlichen, materiellen und immateriellen Elementen bestehende wirtschaftliche Einheit (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/Hohe Behörde, Slg. 1962, 719, 750) - von den nach seiner Rechtsform vorgesehenen Organen geleitet wird und dass alle Entscheidungen, mit denen ihm eine Geldbuße auferlegt wird, an die satzungsgemäße Leitung des Unternehmens (Verwaltungsrat, Vorstand, Präsident, Geschäftsführer usw.) gerichtet werden können, auch wenn die finanziellen Auswirkungen letztlich von seinen Eigentümern getragen werden.
  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

    281 Die genannte in der Rechtsprechung aufgestellte Regel ist jedenfalls dahin auszulegen, dass ein Unternehmen - d. h. eine aus persönlichen, materiellen und immateriellen Elementen bestehende wirtschaftliche Einheit (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/Hohe Behörde, Slg. 1962, 719, 750) - von den nach seiner Rechtsform vorgesehenen Organen geleitet wird und dass alle Entscheidungen, mit denen ihm eine Geldbuße auferlegt wird, an die satzungsgemäße Leitung des Unternehmens (Verwaltungsrat, Vorstand, Präsident, Geschäftsführer usw.) gerichtet werden können, auch wenn die finanziellen Auswirkungen letztlich von seinen Eigentümern getragen werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1979 - 154/78

    SpA Ferriera Valsabbia und andere gegen Kommission der Europäischen

    unter möglichst geringen Opfern für die betroffenen Unternehmen erreicht werden" (so die Formulierung des Gerichtshofes im Urteil vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61, Mannesmann, Slg. S. 717, 749), genauer: daß die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegten Belastungen nicht das Maß übersteigen, das erforderlich ist, damit die Verwaltung die ihr gesteckten Ziele zu erreichen vermag (so das angeführte Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache Balkan-Import-Export).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1991 - C-7/90

    Strafverfahren gegen Paul Vandevenne und andere. - Straßenverkehr -

    (7) Urteil vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61 (Slg. 1962, 717, 750).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986 - 118/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    5 - Urteil vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59, SNUPAT/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111 (insb. 164 und 165); Urteil vom 13. Juli 1962 in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61, Klöckner und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655 (insb. 687); Urteil vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/ Hohe Behörde, Slg. 1962, 719 (insb. 750 und 751).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1977 - 114/76

    Bela-Mühle Josef Bergmann KG gegen Grows-Farm GmbH & CO. KG. - Magermilchpulver.

    Die Notwendigkeit der Berücksichtigung dieses Grundsatzes bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Rechtshandlungen der Gemeinschaft, mit denen den Bürgern Lasten und Beschränkungen auferlegt werden, findet in der Rechtsprechung des Gerichtshofes mit am frühesten ihren Ausdruck im Urteil vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61 (Mannesmann AG / Hohe Behörde, Slg. 1962, 717 ff., 749).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1979 - 122/78

    SA Buitoni gegen Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles.

    Es ist kaum erforderlich daran zu erinnern, daß dies nunmehr ein feststehender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann man die Urteile vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61, Mannesmann, Slg. 1962, 717; vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70, Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide, Slg. 1970, 1162; vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73, Balkan- Import-Export, Slg. 1973, 1092; vom 13. November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72, Wehrhahn, Slg. 1973, 1230; vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76, De Beste Boter und Hoche, Slg. 1977, 861, und vom 5. Juli 1977 in der Rechtssache 114/76, Bela-Mühle, Slg. 1977, 1211, erwähnen).
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