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   EuGH, 13.11.2000 - C-317/00 P (R)   

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https://dejure.org/2000,12413
EuGH, 13.11.2000 - C-317/00 P (R) (https://dejure.org/2000,12413)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2000 - C-317/00 P (R) (https://dejure.org/2000,12413)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2000 - C-317/00 P (R) (https://dejure.org/2000,12413)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Einfrieren von Geldern und Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien - Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 - Fumus ...

  • Europäischer Gerichtshof

    "Invest" Import und Export und Invest Commerce / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    "Invest" Import und Export und Invest Commerce / Kommission

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118
    Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Anwendung auf das Rechtsmittelverfahren

  • EU-Kommission

    "Invest" Import und Export und Invest Commerce / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien; Verletzung ...

  • Judicialis

    EGV Art. 225; ; EG-Satzung Art. 50 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1147/2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.11.2000 - C-317/00
    Allfällige Eingriffe in das Eigentum und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Rechtsmittelführerinnen könnten angesichts eines solchen Zieles nicht als unangemessen oder unverhältnismäßig angesehen werden (in diesem Sinne Urteil vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953).

    19, 20 und 32, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78, sowie Urteil Bosphorus, Randnr. 21).

    Zum einen hat jede Sanktionsmaßnahme definitionsgemäß Auswirkungen, die die Eigentumsgarantie und die freie Berufsausübung berühren, und schädigt dadurch Parteien, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind (Urteil Bosphorus, Randnr. 22).

    Zum anderen kann die Bedeutung der mit den streitigen Verordnungen verfolgten Ziele auf den ersten Blick selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (in diesem Sinne Urteil Bosphorus, Randnr. 23).

  • EuG, 02.08.2000 - T-189/00

    "Invest" Import und Export und Invest commerce / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.11.2000 - C-317/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R ("Invest" Import und Export und Invest Commerce/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses sowie wegen - Antrags, den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 129, S. 15) bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig insoweit auszusetzen, als die Rechtsmittelführerinnen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98 (ABl. L 153, S. 63) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 723/2000 des Rates vom 6. April 2000 (ABl. L 86, S. 1) aufgenommen worden sind, und - Antrags, die Kostenentscheidung vorzubehalten, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Rechtsberaterin M.-J. Jonczy und B. Brandtner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,.

    Die "Invest" Import und Export GmbH und die Invest Commerce SARL haben mit Rechtsmittelschrift, die am 24. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R ("Invest" Import und Export und Invest Commerce/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem dieser ihren Antrag zurückgewiesen hat, den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 129, S. 15; im Folgenden: angefochtene Verordnung) auszusetzen, soweit die Rechtsmittelführerinnen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98 (ABl. L 153, S. 63) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 723/2000 des Rates vom 6. April 2000 (ABl. L 86, S. 1; im Folgenden: Grundverordnung) aufgenommen worden sind.

    16 Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 (in der Rechtssache T-189/00 R ("Invest"Import und Export und Invest Commerce/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht)] hat der Präsident der [Z]weiten Kammer gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung vor Eingang der Stellungnahme der Kommission den Vollzug der angefochtenen Verordnung gegenüber den Antragstellerinnen bis zum Erlass der das Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die Kommission eine Genehmigung für jedes einzelne ihr von den Antragstellerinnen gemeldete Import- und Exportgeschäft unverzüglich - ohne Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 9 der Grundverordnung ... - zu erteilen hatte und die Antragstellerinnen über den für das jeweilige Geschäft erforderlichen Geldbetrag ungeachtet des Artikels 3 Nr. 1 dieser Verordnung verfügen durften." Der angefochtene Beschluss.

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 13.11.2000 - C-317/00
    19, 20 und 32, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78, sowie Urteil Bosphorus, Randnr. 21).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.11.2000 - C-317/00
    19, 20 und 32, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78, sowie Urteil Bosphorus, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 13.11.2000 - C-317/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet; ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 13.11.2000 - C-317/00
    Zwar habe der Gerichtshof u. a. in seinem Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15) entschieden, dass sowohl das Eigentumsrecht als auch die freie Berufsausübung keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen könnten, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssten.
  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

    Die Gemeinschaftsgerichte hätten die Rechtmäßigkeit dieser Praxis im Übrigen implizit anerkannt (Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R, "Invest" Import und Export und Invest Commerce/Kommission, Slg. 2000, II-2993, Randnr. 34, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. November 2000 in der Rechtssache C-317/00 P(R), "Invest" Import und Export und Invest Commerce/Kommission, Slg. 2000, I-9541, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-93/02

    DER GENERALANWALT SPRICHT SICH FÜR DIE ANERKENNUNG EINES AUF DIE VERLETZUNG VON

    71: - Urteil Atlanta (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 47); Beschluss vom 13. November 2000 in der Rechtssache C-317/00 P (R) (Invest Import und Export und Invest Commerce/Kommission, Slg. 2000, I-9541, Randnr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

    71: - Urteil Atlanta (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 47); Beschluss vom 13. November 2000 in der Rechtsschache C-317/00 P (R) (Invest Import und Export und Invest Commerce/Kommission, Slg. 2000, I-9541, Randnr. 57).
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