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   EuGH, 14.03.2019 - C-695/17   

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https://dejure.org/2019,5171
EuGH, 14.03.2019 - C-695/17 (https://dejure.org/2019,5171)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2019 - C-695/17 (https://dejure.org/2019,5171)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - C-695/17 (https://dejure.org/2019,5171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Metirato

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/24/EU - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen - Art. 13 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 2 - Zwangsbeitreibung der Forderungen des ersuchenden Mitgliedstaats durch ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. März 2019. Metirato Oy gegen Suomen valtio/Verohallinto und Eesti Vabariik/Maksu- ja Tolliamet. Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus. Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/24/EU - Amtshilfe bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/24/EU - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen - Art. 13 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 2 - Zwangsbeitreibung der Forderungen des ersuchenden Mitgliedstaats durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-695/17
    Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 sind mit jeder Anfechtung der Forderung, des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat, des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat oder einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die einschlägigen Instanzen dieses Mitgliedstaats zu befassen und nicht die des ersuchten Mitgliedstaats, dessen Prüfungsbefugnis in Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie ausdrücklich auf die Handlungen des ersuchten Mitgliedstaats beschränkt ist (Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 43 und 44).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2010/24 auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht (Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-695/17
    Diese Aufteilung der Zuständigkeiten ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und die Vollstreckungstitel auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats festgestellt bzw. erlassen worden sind, während die Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 76/308 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40).

    Dagegen ist bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine ersuchte Behörde der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen, da diese Instanz am besten dazu in der Lage ist, ihr nationales Recht auszulegen und die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach Maßgabe dieses Rechts zu beurteilen (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 76/308 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 39, 40 und 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige

    Diesbezüglich hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209), darauf hingewiesen, dass "die Bestimmung der Modalitäten für die Sicherung der vom ersuchten Mitgliedstaat beigetriebenen Beträge vor ihrer Überweisung an den ersuchenden Mitgliedstaat mangels Regelung in der Richtlinie 2010/24 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, vorausgesetzt, dass die Verpflichtung zur Überweisung der beigetriebenen Beträge und der jeweiligen Zinsen eingehalten wird"(20).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 29).

    17 In seinem Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 33 und 34), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 14 der Richtlinie 2010/24 eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats und denjenigen des ersuchten Mitgliedstaats vorsieht.

    Vgl. Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/24. In seinem Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209), ist der Gerichtshof weitgehend den Schlussanträgen von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Metirato (C-695/17, EU:C:2018:944) gefolgt; er verwendete allerdings nicht den Begriff der "vollen Gleichbehandlung von Forderungen", der in den Schlussanträgen des Generalanwalts benutzt wurde, um auf den Grundsatz in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2010/24 zu verweisen, wonach jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

    44 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Metirato (C-695/17, EU:C:2018:944, Nr. 40).

    45 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Metirato (C-695/17, EU:C:2018:944, Nr. 43).

    47 Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40), und vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-420/19

    Heavyinstall

    9 Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 33).

    10 Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 36).

  • EuGH, 20.01.2021 - C-420/19

    Heavyinstall

    Diese Aufteilung der Zuständigkeiten ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und die Vollstreckungstitel auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats festgestellt bzw. erlassen worden sind, während die Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato, C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 33 und 34).

    Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 sind mit jeder Anfechtung der Forderung und des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat die einschlägigen Instanzen dieses Mitgliedstaats zu befassen und nicht die des ersuchten Mitgliedstaats, dessen Prüfungsbefugnis in Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie ausdrücklich auf die Handlungen des ersuchten Mitgliedstaats beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato, C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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