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   EuGH, 16.02.2023 - C-530/22   

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EuGH, 16.02.2023 - C-530/22 (https://dejure.org/2023,3766)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - C-530/22 (https://dejure.org/2023,3766)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - C-530/22 (https://dejure.org/2023,3766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dunaj-Finanse

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Eisenbahnverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - Art. 3 Nr. 8 - Beförderungsvertrag - Begriff - Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs â€" Eisenbahnverkehr â€" Rechte und Pflichten der Fahrgäste â€" Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 â€" Art. 3 Nr. 8 â€" Beförderungsvertrag â€" Begriff â€" Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Eisenbahnverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - Art. 3 Nr. 8 - Beförderungsvertrag - Begriff - Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-530/22
    Das vorlegende Gericht wirft deshalb die Frage auf, ob solche nationalen Rechtsvorschriften mit der Verordnung Nr. 1371/2007, insbesondere ihrem Art. 3 Nr. 8, in dem der Begriff "Beförderungsvertrag" definiert wird, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936), vereinbar sind.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen besteht die entsprechende Wirkung im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung und unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung hauptsächlich in der Pflicht des Eisenbahnunternehmens, dem Fahrgast eine oder mehrere Beförderungsleistungen zu erbringen, und in der Pflicht des Fahrgasts, den Preis zu zahlen, es sei denn, die Beförderungsleistung wird kostenlos erbracht (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 36).

    Anhand des Wortlauts von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast eine unerlässliche Voraussetzung für die Annahme ist, dass ein "Beförderungsvertrag" im Sinne dieser Bestimmung besteht (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 37).

    Sodann ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem dieser Art. 3 Nr. 8 steht, eindeutig, dass die Fahrkarte, die in Anhang A des Anhangs I auch als "Beförderungsausweis" bezeichnet wird, nur das Instrument ist, das den Beförderungsvertrag im Sinne dieser Verordnung verkörpert (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 48).

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Anhangs wird "[d]urch den Beförderungsvertrag ... der Beförderer verpflichtet, den Reisenden ... zum Bestimmungsort zu befördern", und in Art. 6 Abs. 2 ist festgelegt, dass der Beförderungsvertrag in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten ist, die dem Reisenden auszuhändigen sind, und dass unbeschadet von Art. 9 des Anhangs A das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags berühren, der weiterhin den durch das COTIF festgelegten Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 38, 40 und 41).

    9 des Anhangs A sieht in Abs. 1 Satz 1 zwar vor, dass der Reisende vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungsausweis versehen sein muss, doch heißt es in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorsehen können, dass ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat, und dass ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlags verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 45).

    Andernfalls könnten nämlich dem Fahrgast die Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1371/2007 entgegengehalten werden (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 47).

    Der Wortlaut von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 und der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, führen daher zu dem Schluss, dass der Begriff "Beförderungsvertrag" im Sinne dieser Bestimmung für die Zwecke dieser Verordnung als unabhängig vom Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast anzusehen und dahin zu verstehen ist, dass er eine Situation umfasst, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 49).

    Zudem geht aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hervor, dass im Bereich des Verkehrs ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden muss, und nach ihrem dritten Erwägungsgrund sollten die Rechte des Fahrgasts in dieser Hinsicht geschützt werden, da er die schwächere Partei des Beförderungsvertrags ist (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 50).

    Wenn nämlich die Annahme zulässig wäre, dass ein solcher Fahrgast nur deshalb, weil er beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat, nicht als Partei eines Vertragsverhältnisses mit dem Eisenbahnunternehmen, das freien Zugang zu seinen Zügen gewährt hat, angesehen werden könnte, dann könnte er aus ihm nicht zurechenbaren Umständen der Rechte beraubt werden, die diese Verordnung mit dem Abschluss eines Beförderungsvertrags verbindet, was dem mit dieser Verordnung verfolgten und in ihren Erwägungsgründen 1 bis 3 genannten Ziel des Schutzes der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zuwiderlaufen würde (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 51).

    Daraus ergibt sich, dass der Begriff "Beförderungsvertrag" im Sinne von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007, der einen autonomen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegenden Begriff des Unionsrechts darstellt, eine Situation mit einschließt, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrgast die Absicht hatte, eine entsprechende Fahrkarte zu kaufen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 53).

    Zudem ist darauf zu verweisen, dass die in Rn. 37 des vorliegenden Beschlusses angeführte Auslegung die Gültigkeit des Beförderungsvertrags oder die Folgen unberührt lässt, die mit der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch eine der Parteien verbunden sein können, die in Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in der Verordnung weiterhin dem nationalen Recht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 52).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-530/22
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 29, und vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-530/22
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 29, und vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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