Rechtsprechung
EuGH, 16.11.2015 - C-239/14 |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
GR-Charta Art. 19 Abs. 2, GR-Charta Art. 47, EMRK Art. 3, RL 2005/85/EG Art. 39
Asylfolgeantrag, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Unionsrecht, effektiver Rechtsschutz
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-239/14
- EuGH, 16.11.2015 - C-239/14
- EuGH, 17.12.2015 - C-239/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 16.11.2015 - C-239/14
51 Somit sind die Merkmale des in Art. 39 der Richtlinie geregelten Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. entsprechend Urteil Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).58 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsbehelf jedenfalls dann notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben muss, wenn er gegen eine Rückkehrentscheidung gerichtet ist, deren Vollzug geeignet ist, den betroffenen Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen, so dass auf diese Weise im Hinblick auf diesen Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53).
- EuGH, 28.07.2011 - C-69/10
Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den …
Auszug aus EuGH, 16.11.2015 - C-239/14
43 Zunächst ist hervorzuheben, dass die durch die Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Verfahren Mindestnormen darstellen und dass die Mitgliedstaaten in mehrfacher Hinsicht über ein Ermessen verfügen, bei der Umsetzung dieser Bestimmungen die Besonderheiten des nationalen Rechts zu berücksichtigen (Urteil Samba Diouf, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 29).