Rechtsprechung
EuGH, 19.11.2002 - C-319/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 97/11/EG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
Artikel 226
1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung Belgiens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG ; Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
- Judicialis
Richtlinie 97/11/EG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 97/11/EG
1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist; [Artikel 226] 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Belgien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2002 - C-319/01
- EuGH, 19.11.2002 - C-319/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 07.12.2000 - C-374/98
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-319/01
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung zum einen anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26); zum anderen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-10799, Randnr. 13). - EuGH, 15.03.2001 - C-147/00
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-319/01
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung zum einen anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26); zum anderen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-10799, Randnr. 13).